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Mo, 07:00 Uhr
12.06.2017
200 Jahre Fahrrad

Achtung Geisterradler!

Am 12. Juni vor 200 Jahren bewegt Freiherr von Drais das erste Mal die nach ihm benannte zweirädrige Laufmaschine Draisine und legt damit den Grundstein für die Entwicklung des modernen Fahrrads. Anlässlich dieses Jubiläums veröffentlichen der ADAC Hessen-Thüringen und die Nordthüringer Online-Zeitungen in dieser Woche jeden Tag verschiedene Tipps und Hinweise rund ums Velo...


Auf der Straße kommt es oft zu Auseinandersetzungen zwischen Autofahrern und Radlern. Was dürfen Radfahrer und was nicht?

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Ampel: Radfahrer dürfen Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, vorsichtig und mit mäßiger Geschwindigkeit rechts überholen. Voraussetzung ist jedoch, dass ausreichend Raum ist. Das wird meist angenommen, wenn zwischen den wartenden Fahrzeugen und dem Bordstein mindestens 1 m frei ist.

Radweg: Alle Fahrzeuge dürfen grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. Daher müssen Radfahrer Radwege nur dann benutzen, wenn diese durch die Verkehrszeichen 237 (Radfahrer), 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) und 241 (getrennter Geh- und Radweg) gekennzeichnet sind. Nicht entsprechend gekennzeichnete rechtsverlaufende Radwege dürfen, müssen aber nicht benutzt werden. Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so besteht in dieser Fahrtrichtung Benutzungspflicht. Durch das Zusatzzeichen (1022-10) kann ein linker, nicht benutzungspflichtiger Radweg freigegeben werden.

Einbahnstraßen: Radfahrer dürfen in Einbahnstraßen nur dann ausnahmsweise in entgegengesetzter Richtung fahren, wenn das Verbot der Einfahrt durch das Zusatzschild „Radverkehr frei“ ergänzt wird. Verkehrsteilnehmer, die der Einbahnstraße folgen, müssen am Beginn durch das Zusatzschild "kreuzender Radverkehr" neben dem Schild "Einbahnstraße" vorgewarnt werden.

Man kann auch mal von der Straße abkommen. Heiligabend 2016 (Foto: V. Franke) Man kann auch mal von der Straße abkommen. Heiligabend 2016 (Foto: V. Franke)

Fahrradstraße: Grundsätzlich dürfen nur Radfahrer auf einer Fahrradstraße fahren – und zwar auch nebeneinander. Alle anderen Fahrzeuge brauchen eine spezielle Erlaubnis durch ein Zusatzschild am Zeichen Fahrradstraße (Nr. 244). Das kann zum Beispiel Anliegern mit Auto die Zufahrt ermöglichen. Für alle heißt es hier maximal Tempo 30.
Autor: red

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