Sa, 12:20 Uhr
19.08.2017
Steuern sparen beim Umzug
Staat unterstützt Umzügler
Neben Zeit und Nerven kostet ein Umzug vor allem Geld. Mit Blick auf die umzugsbedingten Ausgaben bietet der Staat Verbrauchern in vielen Fällen allerdings attraktive finanzielle Entlastungen an. Auf diesen Sachverhalt machen die Experten vom Handwerkerportal "MyHammer" aufmerksam...
So lassen sich die Umzugskosten sehr häufig von der Steuer absetzen – und das nicht nur bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes.
Im Rahmen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) wird die berufliche Mobilität in vielerlei Hinsicht über entsprechende Steuernachlässe honoriert, betont Dodt. So können neben den Transport- und Speditionskosten unter anderem auch die Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungen, doppelte Mietzahlungen, die Reisekosten am Umzugstag sowie den Einsatz eines Maklers bei der Suche nach einer neuen Mietwohnung bis zu einem gewissen Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Dabei sind die getätigten Ausgaben gegenüber dem Finanzamt einzeln nachzuweisen. Vom Arbeitgeber übernommene Kosten für den Umzug werden steuerlich nicht berücksichtigt!
Renovierungsmaßnahmen im neuen Heim sind ebenfalls nicht über den Bereich der Werbungskosten absetzbar. Allerdings können sich Verbraucher an anderer Stelle entsprechende Handwerkerleistungen steuerlich anrechnen lassen.
Autor: redSo lassen sich die Umzugskosten sehr häufig von der Steuer absetzen – und das nicht nur bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes.
Beruflich oder privat?
Im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung der angefallenen Kosten ist zunächst die Unterscheidung zwischen beruflichen und privaten Umzügen relevant, erklärt Daniel Dodt von MyHammer. Im Falle eines beruflichen Umzugs können die Ausgaben als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Bei einem privaten Wohnortwechsel lassen sich bestimmte Ausgaben hingegen als Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen, so Dodt.finanzielle Entlastungen bei beruflichem Umzug
Nicht nur im Falle eines Ortswechsels für einen neuen Arbeitgeber erkennen die Finanzämter einen Umzug als berufsbedingt an. Auch wenn eine Arbeit erstmalig nach einem Studium oder einer Ausbildung aufgenommen oder der Arbeitgeber innerhalb der Firma an einen anderen Ort versetzt wird, kann der Staat an den Kosten beteiligt werden. Gleiches gilt, wenn sich der Arbeitsweg durch einen Umzug erheblich, um mindestens eine Stunde Fahrzeit täglich, verringert. Des Weiteren gilt ein Umzug als berufsbedingt, wenn dem Wohnungswechsel ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers zugrunde liegt (z.B. Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung) oder bei der Aufgabe einer zu Berufszwecken genutzten Zweitwohnung und dem gleichzeitigen Einzug in eine Familienwohnung (Wegfall der doppelten Haushaltsführung).Im Rahmen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) wird die berufliche Mobilität in vielerlei Hinsicht über entsprechende Steuernachlässe honoriert, betont Dodt. So können neben den Transport- und Speditionskosten unter anderem auch die Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungen, doppelte Mietzahlungen, die Reisekosten am Umzugstag sowie den Einsatz eines Maklers bei der Suche nach einer neuen Mietwohnung bis zu einem gewissen Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Dabei sind die getätigten Ausgaben gegenüber dem Finanzamt einzeln nachzuweisen. Vom Arbeitgeber übernommene Kosten für den Umzug werden steuerlich nicht berücksichtigt!
Renovierungsmaßnahmen im neuen Heim sind ebenfalls nicht über den Bereich der Werbungskosten absetzbar. Allerdings können sich Verbraucher an anderer Stelle entsprechende Handwerkerleistungen steuerlich anrechnen lassen.
