Mi, 20:30 Uhr
14.02.2018
Meldung aus dem Landratsamt
Schöffenwahlausschuss bestätigt
Um die Bestellung der Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter für den Schöffenwahlausschuss ging es heute im Kreistag des Kyffhäuserkreises...
Der Kreis bestätigte einstimmig die Vorschläge
- Thomas Gehlhaar
- Sabine Hädicke
- Fabian Heyne
- Bettina Lüdecke
- Dr. Michael Fruth
- Katharina Barthold
- Karla Kreyer
als Vertrauensperson in den Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtsbezirks Sondershausen zu berufen.
Der Kreistag empfahl einstimmig dem Kreistag des Kyffhäuserkreises,
- Matthias Strejc
- Martin Wechsung
- Volkmar Petzoldt
als stellvertretende Vertrauensperson in den Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtsbezirks Sondershausen zu berufen.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD)
Bei dem Amtsgericht Nordhausen (Schöffengericht) und Landgericht Mühlhausen (Strafkammer) wirken ehrenamtliche Richter als Schöffen an der Rechtsprechung mit.
Die Schöffen werden für fünf Jahre durch den Schöffenwahlausschuss gewählt. Der Wahlausschuss setzt sich aus einem Richter als Vorsitzenden, einem Beamten, der von der Landesregierung bestimmt wird, sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer für den Amtsgerichtsbezirk Sondershausen zusammen.
Rechtsgrundlage ist der § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Nach Abs. 3 dieser Norm werden die Vertrauenspersonen aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Ver-tretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt".
Das Thüringer Innenministerium hat in der Vergangenheit in einem Rundschreiben und Anwendungshinweisen zur einschlägigen Thüringer Verwaltungsvorschrift darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Vertrauenspersonen keine Wahl gemäß § 112 i.V.m. § 39 Abs. 2 der ThürKO durchzuführen ist.
Die Vertrauenspersonen sind einzeln durch Beschluss mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreistages zu bestellen, wobei es dem Kreistag unbenommen bleibt, eine geheime Abstimmung zu beschließen. Als Begründung wurde vom Thüringer Innenministerium angeführt, dass allein maßgeblich ist, ob ein Kandidat die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreistages erhält und nicht, ob ein Kandidat im Verhältnis zu anderen Kandidaten eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt.
Der jeweilige Schöffenwahlausschuss prüft etwaige Einsprüche gegen die aufgestellten Kan- didaten für das Amt eines Schöffen bzw. Jugendschöffen. Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die erforderliche Zahl der Schöffen und Hilfsschöffen.
Damit hat sich im Wesentlichen die Aufgabe des Schöffenwahlausschusses erledigt.
Autor: khhDer Kreis bestätigte einstimmig die Vorschläge
- Thomas Gehlhaar
- Sabine Hädicke
- Fabian Heyne
- Bettina Lüdecke
- Dr. Michael Fruth
- Katharina Barthold
- Karla Kreyer
als Vertrauensperson in den Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtsbezirks Sondershausen zu berufen.
Der Kreistag empfahl einstimmig dem Kreistag des Kyffhäuserkreises,
- Matthias Strejc
- Martin Wechsung
- Volkmar Petzoldt
als stellvertretende Vertrauensperson in den Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtsbezirks Sondershausen zu berufen.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD)
Bei dem Amtsgericht Nordhausen (Schöffengericht) und Landgericht Mühlhausen (Strafkammer) wirken ehrenamtliche Richter als Schöffen an der Rechtsprechung mit.
Die Schöffen werden für fünf Jahre durch den Schöffenwahlausschuss gewählt. Der Wahlausschuss setzt sich aus einem Richter als Vorsitzenden, einem Beamten, der von der Landesregierung bestimmt wird, sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer für den Amtsgerichtsbezirk Sondershausen zusammen.
Rechtsgrundlage ist der § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Nach Abs. 3 dieser Norm werden die Vertrauenspersonen aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Ver-tretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt".
Das Thüringer Innenministerium hat in der Vergangenheit in einem Rundschreiben und Anwendungshinweisen zur einschlägigen Thüringer Verwaltungsvorschrift darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Vertrauenspersonen keine Wahl gemäß § 112 i.V.m. § 39 Abs. 2 der ThürKO durchzuführen ist.
Die Vertrauenspersonen sind einzeln durch Beschluss mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreistages zu bestellen, wobei es dem Kreistag unbenommen bleibt, eine geheime Abstimmung zu beschließen. Als Begründung wurde vom Thüringer Innenministerium angeführt, dass allein maßgeblich ist, ob ein Kandidat die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreistages erhält und nicht, ob ein Kandidat im Verhältnis zu anderen Kandidaten eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt.
Der jeweilige Schöffenwahlausschuss prüft etwaige Einsprüche gegen die aufgestellten Kan- didaten für das Amt eines Schöffen bzw. Jugendschöffen. Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die erforderliche Zahl der Schöffen und Hilfsschöffen.
Damit hat sich im Wesentlichen die Aufgabe des Schöffenwahlausschusses erledigt.
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