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Do, 23:17 Uhr
15.02.2018
Meldungen aus dem Kreistag

Vorbereitung und Durchführung von Direktvergaben

Der vollständigkeitshalber soll hier über den Beschluss zur Öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarung über die Vorbereitung und Durchführung von Direktvergaben gemäß § 8a Abs. 3 PBefG und Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/ 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, berichtet werden, der im Kreistag bestätigt wurde...


Der Kreistag des Kyffhäuserkreises ermächtigte einstimmig und beauftragt die Landrätin, die in der Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarung (einsehbar über www.kyffhaeuser.de) über die Vorbereitung und Durchführung von Direktvergaben gemäß § 8a Abs. 3 PBefG und Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/ 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße zwischen dem Kyffhäuserkreis und dem Unstrut-Hainich-Kreis abzuschließen.

Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD)

Im November 2009 schlossen der Kyffhäuserkreis und der Unstrut-Hainich-Kreis eine Zweckvereinbarung über die Bildung einer Gruppe von Behörden i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Diese Zweckvereinbarung regelt die Beherrschung und Kontrolle über die
Regionalbus-Gesellschaft Unstrut-Hainich- und Kyffhäuserkreis mbH und die Stadtbus-Gesellschaft Mühlhausen und Sondershausen mbH als rechtlich getrennte Einheiten, über die die zuständigen Behörden eine Kontrolle ausüben wie über eine eigene Dienststelle. Dies gilt auch für eine Gruppe von Behörden, wenn sie sicherstellt, dass wenigstens eine zuständige Behörde die Kontrolle nach Art. 5 Abs. 2 der VO ausübt. Der Unstrut-Hainich-Kreis und der Kyffhäuserkreis sind mit jeweils 50 % Anteil am Stammkapital gleichrangige Gesellschafter der Regionalbus-Gesellschaft Unstrut-Hainich- und Kyffhäuserkreis mbH.

Aufgrund des Auslaufens der bestehenden Verkehrsleistungs- und Finanzierungsverträge, deren Laufzeit am 31.12.2019 endet, sollen bis März 2019 neue Verträge abgeschlossen sein. Dies ist zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen im Verfahren zur Wiedererteilung der Linienverkehrsgenehmigungen erforderlich. Um das Vergabeverfahren rechtssicher vorbereiten und durchführen zu können, müssen neben den beihilfe- und vergaberechtlichen auch die Kontrollkriterien nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) 1370/2007 sowie nach dem Urteil des EuGH Az. C-280/00 Altmark Trans sichergestellt werden. Dafür ist es erforderlich, die bestehende Zweckvereinbarung vom November 2009 durch eine präzisierte öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarung zu ersetzen. Die neu abzuschließende öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarung gilt mit dem Tag der Unterzeichnung. Die Zweckvereinbarung vom November 2009 gilt bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der bestehenden Verkehrsleistungs- und Finanzierungsverträge parallel fort.
Autor: khh

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