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Mi, 19:03 Uhr
16.05.2018
Meldung aus dem Landratsamt

Ehrenamt ist zu besetzen

Um die Berufung zur stellvertretenden leitenden Notärztin im Kyffhäuserkreis ging es heute im Kreisausschuss des Kyffhäuserkreises...

Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag einstimmig, aufgrund der §§ 13 und 17 ThürRettG sowie Pkt 8.4 des Landesrettungsdienstplanes (LRDP) in Verbindung mit § 94 der ThürKO mit Wirkung vom 01.06.2018 Frau MUDr. Lucia Fabušová, tätig im DRK-Krankenhaus Sondershausen, zur stellvertretenden leitenden Notärztin zu berufen.

Stellungnahme der Kreiskämmerei:

Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt gemäß den Vorschriften der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Ehrenbeamte und
ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sowie den ehrenamtlichen Kräften des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes des Kyffhäuserkreises, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (-Aufwandsentschädigungssatzung-) vom 24.10.2014. Die Mittel sind im Doppelhaushalt 2017/ 2018 entsprechend berücksichtigt.

Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD)

Der Landkreis ist Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes und nach § 17 (1) ThürRettG zur Vorhaltung von Fachberatern verpflichtet. Hierzu zählen nach Nr.8.4 des LRDP die Leitenden Notärzte.

Das spezielle Einsatzgebiet des Leitenden Notarztes sind die Leitung, Koordinierung und Überwachung aller medizinischen Maßnahmen am Einsatzort, hierzu muss er die Lage aus medizinischer Sicht feststellen und beurteilen, sowie den Schwerpunkt und die Art des medizinischen Einsatzes festlegen.
Der Leitende Notarzt arbeitet eng mit den weiteren am Notfall- bzw. Gefahren- oder Schadensort tätigen Einsatzkräften, insbesondere der Feuerwehren und der Polizei zusammen.

Derzeit sind für den Kyffhäuserkreis 1 Leitender Notarzt und 2 von 3 stellv. Leitenden Notärzten berufen.
Durch die berufliche Qualifikation, sowie die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung Fachkunde Leitender Notarzt erfüllt

Frau MUDr. Lucia Fabušová

die Voraussetzungen für dieses Ehrenamt.

Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Ehrenbeamten und
ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sowie den ehrenamtlichen Kräften des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes des Kyffhäuserkreises, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (-Aufwandsentschädigungssatzung-).


Wesentliche Diskussionen gab es nicht.
Autor: khh

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