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Fr, 15:00 Uhr
17.08.2018
Landespolitiker äußern sich

Auswirkungen der Dürre

Freigabe von weiteren Ökologischen Vorrangflächen zur Futtergewinnung. Dazu diese Meldung aus dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft...

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit werden in vielen Betrieben mit Viehhaltung die Winterfutterreserven knapp. Mit einer geplanten neuen Verordnung wird Landwirten die Möglichkeit eröffnet, ökologische Vorrangflächen mit Zwischenfrüchten für die sonst untersagte Futtergewinnung zu nutzen. „Mit der neuen Verordnung ergeben sich für die viehhaltenden Landwirte neue Möglichkeiten, Futter für die Tiere zu gewinnen, die Winterfutterreserven zu schonen und einem Abbau der Viehbestände vorzubeugen“, sagt Thüringens Landwirtschaftsministerin Birgit Keller.

Die Verabschiedung der Verordnung wird Ende September erwartet. Der Entwurf sieht vor, für 2018 einen Ausgleich für die Ausfälle beim zweiten und dritten Schnitt auf dem Grünland und bei Feldfutter zu schaffen. Dadurch wird auf Antrag ausnahmsweise die Futternutzung von Zwischenfrüchten zugelassen, die als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) deklariert sind. Damit wird die ansonsten untersagte Mahd für Futterzwecke oder für eine Beweidung mit Rindern oder Pferden möglich. Nach Inkrafttreten der Verordnung Ende September kann ein einzelbetrieblicher Antrag gestellt werden.

Entsprechende Vorkehrungen sind bereits jetzt zu bedenken. Wenn Betriebe ökologische Vorrangflächen mit Zwischenfrüchten zur Futtergewinnung nutzen wollen, rät das Landwirtschaftsministerium, bereits jetzt Maßnahmen zu ergreifen. Die meisten Zwischenfrüchte werden derzeit ausgesät. Neben der Aussaat geeigneter Mischungen ist auf die Dokumentation des Aussaattermins zu achten. Ein Beleg ist neben betrieblichen Unterlagen beispielsweise auch ein Foto mit automatischer Orts- und Datumsangabe.

Die Verordnung nutzt die europarechtliche Möglichkeit, bei Genehmigung 2018 einen betrieblich festgelegten Mindestzeitraum von 8 Wochen für den Verbleib der Zwischenfrüchte festzulegen.

Der EU-rechtlich vorgeschriebene Mindestzeitraum beginnt dann mit dem Abschluss der Aussaat der Zwischenfrüchte im jeweiligen Betrieb.

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Bestehen bleibt die Vorgabe von mindestens zwei zugelassenen Arten, wobei eine Art nicht mehr als 60 Prozent einnehmen darf und ein maximaler Gräseranteil von 60 Prozent der ausgesäten Körner gilt. Das ist aber mit einem Gräser-Grünfutterleguminosengemisch problemlos realisierbar.

Welche Arten für den Standort geeignet sind, liegt im Ermessen der Betriebsinhaber. Die Freigabe ist auch möglich, wenn die Nutzung des gewonnenen Futters in anderen Betrieben erfolgt. Im Falle der einzelbetrieblichen Freigabe für Futterzwecke müssen die Zwischenfrüchte weiterhin bis mindestens 15. Februar 2019 auf der Fläche verbleiben bevor auf dieser eine neue Hauptkultur vorbereitet und bestellt wird.

Ein formgebundenes Antragsformular wird rechtzeitig im September veröffentlicht. Nähere Auskünfte zur Verordnung und den Antragsformalitäten erhalten die Agrarbetriebe in den örtlich zuständigen Landwirtschaftsämtern.
Autor: khh

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