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So, 23:37 Uhr
03.03.2019
kn-Forum

Rückblick 2003 bis heute

Rückblick über die Arbeiten von Haus und Grund Heldrungen u. Umgebung e. V. (Teil 4 a Widerspruchsgründe Lichelsweg – Unterloquitz)...

Widerspruchsführende müssen in die Lage versetzt werden, feststellen zu können, ob einzelne Grundstücke „verschont, zu Gunsten, bzw. zu Ungunsten“ der Gemeinde“ berechnet wurden und falls dies der Fall ist, um welche Grundstücke es sich hierbei handelt. D. h., die Gemeinde wird im Rahmen der Akteneinsicht zunächst Unterlagen zur Verfügung stellen müssen, aus denen ersichtlich ist, wie sich die maßgebende beitragspflichtige Gesamtfläche zusammensetzt.

Insofern werden die Flurstücks Bezeichnungen sämtlicher beitragspflichtigen Grundstücke ohne Verletzung des Datenschutzes mitzuteilen sein. Da für die Ermittlung des Beitragssatzes weiterhin die Rechnungen, einschließlich die Berechnungen der jeweiligen Maßnahme relevant sind, wird sich die Akteneinsicht auch hierauf beziehen. Das ist ganz wichtig zu wissen, versuchen immer wieder Gemeinden ihre eigenen Grundstücke entweder gar nicht in die Beitragskalkulation mit einzubeziehen, oder Gemeindeflächen werden zu Gunsten (also weniger m², als im Grundbuch stehen) der Gemeinde in der Kalkulation zu finden sein, wie es bei der Beitragsberechnung unter anderem auch im Lichelsweg Unterloquitz geschah. Ebenso hat man Privatgrundstücke, die direkt an der ausgebauten Anlage mit einem Vermessungspunkt anliegen nicht nach dem Gleichheitsgrundsatz und gegen den Grundsatz der Einnahmebeschaffung berechnet.

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Im Thüringer KAG wird auf den Synergieeffekt hingewiesen, dass heißt, „wenn aus Anlass des Um- und Ausbaus Erneuerungs- oder Neuverlegungsarbeiten an Leitungen im Straßenkörper vorgenommen, deren isolierte Vornahme ebenfalls einen Aufbruch der Straßendecke und ihre Wiederherstellung erforderlich gemacht hätten, handelt es sich dabei um keine bloßen „Folgemaßnahmen“ des Straßenumbaus. Insofern muss deshalb bei der Abrechnung des Aufwands für den Straßenumbau und Straßenausbau die Kostenersparnis, die aus den Synergieeffekten durch die gleichzeitige Ausführung der Leitungsarbeiten resultieren, aufwandsmindernd berücksichtigt werden. (ständige Rechtsprechung HessVGH, z.B. Beschluss v. 28.12.2016 – 5 B 2486/16, juris; NdsOVG, Urteil v. 27.3.2017 – 9 LC 180/15, juris). Dieser Passus spiegelt sich unter anderem auch im Beitragsbescheid vom Lichelsweg in Unterloquitz nicht wieder.

Seit dem 01.11.2017 gibt es ein Gutachten über die Ortsdurchfahrtsrichtline des Bundes (ODR), darin heißt es auch - Mitbenutzung kommunaler Abwasseranlagen zur Entwässerung überörtlicher Straßen decken nur ca. ¼ der angemessenen Kosten. Der Straßenbaulastträger ist lt. ODR zuständig für die Entwässerung seiner Straßen. Sie haben daher grundsätzlich auch selbst für eine Entwässerung zu sorgen und diese finanziell zu verantworten.

(https://www.petersenhardrahtpruggmayer.de/de/news/aktuelles-gutachten-od-pauschalen-der-ortsdurchfahrtenrichtlinie-des-bundes-odr-bei-mitbenutzung-kommunaler-abwasseranlagen-zur-entwaesserung-ueberoertlicher-strassen-decken-nur-c/)
Auch diese Richtlinie wurde bei der Beitragsberechnung für den Lichelsweg in Unterloquitz nicht beachtet, im Gegenteil, die Entwässerungskosten wurden mehrfach aufgeführt und mit in die Gesamtkosten einbezogen.
2016 wurden „nur“ die Kanalbauarbeiten im Lichelsweg durchgeführt. Die Ermittlung der Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung erfolgte anhand der Kostenberechnung schon am 18.12.2015.
(Berechnung erfolgt im Teil 4 b)

Doris Weber
Verein Haus & Grund Heldrungen u. Umgebung e. V.
Autor: khh

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