Mi, 11:14 Uhr
22.05.2019
Der Landeswahlleiter informiert
Was wenn es am Wahltag nicht klappt?
Am Sonntag wird gewählt. Doch was wenn man es nicht bis zum Wahlbüro schafft? Sei es aus gesundheitlichen Gründen, durch körperliche Beeinträchtigung oder fortgeschrittenen Alters? Auch hierfür gibt es Regeln...
Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn er infolge Krankheit, hohen Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Wahlscheine können bis zum Freitag, 24.05., 18 Uhr (Öffnungszeiten der Gemeinde beachten!) bei der Gemeindebehörde beantragt werden.
In außergewöhnlichen Fällen - und hierzu zählt der o.g. Sachverhalt einer plötzlichen Erkrankung - ist die Beantragung eines Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen auch noch am Wahltag bis spätestens 15 Uhr bei der zuständigen Gemeindebehörde möglich, so Landeswahlleiter Günter Krombholz.
Der erkrankte Bürger beauftragt mittels Vollmacht (Schriftform), eine Person (Vertrauensperson), die erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde abzuholen. Diese holt mit dem unterschriebenen Antrag und der gültigen Vollmacht die Unterlagen bei der zuständigen Stelle ab und bringt diese zum Wahlberechtigten.
Nachdem der erkrankte Bürger den Wahlvorgang abgeschlossen hat, müssen die Briefwahlunterlagen schnellstmöglich bei der auf dem roten Wahlbrief angegebenen Stelle durch die Vertrauensperson abgegeben werden, d.h. am Wahlsonntag bis spätestens 18 Uhr.
Autor: redEin Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn er infolge Krankheit, hohen Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Wahlscheine können bis zum Freitag, 24.05., 18 Uhr (Öffnungszeiten der Gemeinde beachten!) bei der Gemeindebehörde beantragt werden.
In außergewöhnlichen Fällen - und hierzu zählt der o.g. Sachverhalt einer plötzlichen Erkrankung - ist die Beantragung eines Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen auch noch am Wahltag bis spätestens 15 Uhr bei der zuständigen Gemeindebehörde möglich, so Landeswahlleiter Günter Krombholz.
Der erkrankte Bürger beauftragt mittels Vollmacht (Schriftform), eine Person (Vertrauensperson), die erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde abzuholen. Diese holt mit dem unterschriebenen Antrag und der gültigen Vollmacht die Unterlagen bei der zuständigen Stelle ab und bringt diese zum Wahlberechtigten.
Nachdem der erkrankte Bürger den Wahlvorgang abgeschlossen hat, müssen die Briefwahlunterlagen schnellstmöglich bei der auf dem roten Wahlbrief angegebenen Stelle durch die Vertrauensperson abgegeben werden, d.h. am Wahlsonntag bis spätestens 18 Uhr.
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