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So, 09:08 Uhr
09.06.2019
Stromversorgung

Kein Zwang zur Zahlung per Lastschrift

Energieversorger müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern vor der Online-Bestellung eines Stromtarifs verschiedene Bezahlmöglichkeiten anbieten – darunter auch eine Zahlungsweise, die Kunden ohne Girokonto nutzen können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden...

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv) gegen die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH. „Damit Kundinnen und Kunden eine echte Wahl haben, müssen Energieversorger ein breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten anbieten“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Unternehmen dürfen die Wahlmöglichkeit nicht unterlaufen, indem sie vor der Bestellung das Lastschriftverfahren vorschreiben und erst danach weitere Zahlungsmöglichkeiten einräumen.“

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Bestellung ohne Kontodaten nicht möglich

Die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW21) hatte ihren Online-Stromtarif unter anderem über Vergleichsportale angeboten. Um den Tarif abzuschließen, mussten sich Verbraucher für die Bezahlung per Lastschrift entscheiden. Ohne Eingabe ihrer Kontodaten konnten sie die Bestellung nicht abschließen.

Bezahlung nur per Bankeinzug wirkt diskriminierend

Der BGH schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt für Energielieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung vor, dass Haushaltskunden vor Vertragsabschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Das Gericht monierte, dass die DEW21 mit dem Lastschrifteinzug faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit zugelassen habe. Das Online-Angebot wirke außerdem diskriminierend. Es schließe sämtliche Kunden vom Vertragsabschluss aus, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die nicht per Lastschrift zahlen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können.

Wahlmöglichkeit nach der Bestellung reicht nicht

Die DEW21 hatte sich damit verteidigt, dass der Vertrag formal erst mit der Annahme des Kundenantrags durch den Stromversorger zustande komme. Deshalb reiche es aus, verschiedene Zahlungsmöglichkeiten erst nach der Bestellung, aber noch vor der Vertragsannahme anzubieten.

Dieses Argument überzeugte den BGH nicht. Kunden, die vom Online-Angebot von vornherein ausgeschlossen sind, könnten von einem erst nach der Bestellung eingeräumten Wahlrecht keine Kenntnis erlangen. Eine effektive Wahlmöglichkeit gebe es nur, wenn Kunden über die verschiedenen Zahlungswege informiert würden, bevor sie bestellen.
Autor: red

Kommentare
blondchen
09.06.2019, 11.37 Uhr
Finanzamt? ??
Wenn dem so ist dann frage ich mich warum das nicht für alle Unternehmen gilt. Besonders die staatlichen.Etwa Finanzamt, Arge, Ordnungsamt oder gar dem sogenannten Beitragsservice von ARD und ZDF? ??
Gesperrt
09.06.2019, 12.22 Uhr
Gutes Urteil
bis vor kurzem war man noch gezwungen, per Lastschrift abzuschließen.
Das ist eine Unsitte, die überall unterbunden gehört.

Ich habe deshalb schon mit einem Stromversorger Probleme gehabt, die mir zum finanziellen Nachteil gereicht haben.
Mister X
09.06.2019, 13.03 Uhr
@blondchen
Die Gebühren von ARD und ZDF zahle ich mit Überweisung. Ich halte es für eine Zumutung diese Gebühren drei Monate im voraus zahlen zu müssen. Ich bin Ihrer Meinung, der Einzug per Lastschrift ist wie reine Erpressung.
Herr Taft
09.06.2019, 22.46 Uhr
Versteh die aufregung nicht...
... Lastschrift ist einfach nur bequem... Und wer nicht zahlen will kann bei der bank der Zahlung widersprechen... Und das 6 Wochen (bin da nicht ganz sicher) nach dem sie abgebucht wurde - Anruf genügt in den meisten Fällen oder es geht auch online... Hängt von der Bank ab.
sfb1974
10.06.2019, 08.25 Uhr
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