Fr, 00:44 Uhr
01.11.2019
Kommunalpolitiker äußern sich
Anträge der Stadtratsfraktion SPD/ NUBI
In zwei Anträgen an den Bürgermeister der Stadt Sondershausen geht es um die Errichtung eines Fahrgastunterstand Bushaltestelle Cruciskirche und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Thüringer Spielhallengesetzes und des Jugendschutzgesetzes beim Betreiben von Spielhallen in Sondershausen. Dazu liegt kn der Wortlaut der Anträge zur Veröffentlichung vor...
An den
Bürgermeister der Stadt Sondershausen
Herrn Steffen Grimm
Markt 7
99706 Sondershausen
Sondershausen, 2019-10-31 Betreff:
Antrag Stadtratsfraktion SPD/ NUBI Errichtung Fahrgastunterstand Bushaltestelle Cruciskirche
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Grimm,
hiermit stellen wir den Antrag zur Errichtung eines Fahrgastunterstandes an der Bushaltestelle Cruciskirche.
Begründung:
Bürgerinnen und Bürger, die den ÖPNV in Sondershausen und unseren Ortsteilen benutzen, sollen nicht länger im Regen stehen. Unsere Fraktion plädiert daher dafür, sich aktiv darum zu bemühen, möglichst alle Bushaltestellen in unserer Stadt sowie der Ortsteile mit einer Überdachung als Wetterschutz für Wartende auszurüsten.
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat Sondershausen beschließt die Errichtung eines Fahrgastunterstandes an der Bushaltestelle Cruciskirche.
Antrag Stadtratsfraktion SPD/ NUBI zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Thüringer Spielhallengesetzes und des Jugendschutzgesetzes beim Betreiben von Spielhallen in Sondershausen.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Grimm,
hiermit stellen wir den Antrag zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Thüringer Spielhallengesetzes und des Jugendschutzgesetzes beim Betreiben von Spielhallen in Sondershausen.
Begründung:
Es ist die Aufgabe der Kommune, die Gesetzgebung des Landes umzusetzen und zu kontrollieren, so auch das Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels vom 21. Juni 2012. Die Erlaubnis zur Betreibung einer Spielhalle erteilen die Gewerbebehörden der Kommunen. Sie müssen jeden Einzelfall genau prüfen. Dafür gibt das Thüringer Spielhallengesetz die generellen Kriterien für das Betreiben von Spielhallen vor.
Der Glücksspieländerungsstaatsvertrag und die hierzu erlassenen Ausführungsgesetze, sowie die Landesspielhallengesetze sahen für vor dem 28.10.2011 erteilte Konzessionen (sog. Bestandsspielhallen) eine Übergangsfrist von 5 Jahren vor. Die Frist endete mit dem 30.06.2017. Seit dem 01.07.2017 sollte demnach für jede Spielhalle in Thüringen die Spielhallenerlaubnis vorliegen. Für Spielhallen gilt ein Mindestabstand von 500 Meter Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür. Spielhallen sollen nicht in unmittelbarer Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen, sowie Suchtberatungs- und ähnlichen Einrichtungen erlaubt werden.
Gemäß Jugendschutzgesetz dürfen sich Kinder und Jugendliche nicht in Spielhallen aufhalten, auch nicht in Begleitung ihrer Eltern (personensorgeberechtigter Personen) oder einer erziehungsbeauftragten Person. Das Anwesenheitsverbot des Jugendschutzgesetzes bezieht sich auf öffentliche Spielhallen oder ähnliche vorwiegend dem Spielbetrieb dienende Räume. Damit bezieht sich die Vorschrift auf alle gewerblich genutzten Räume, die ausschließlich oder überwiegend dazu dienen, Gewinnspielgeräte aufzustellen oder andere Spiele gemäß § 33d Abs. 1 Gewerbeordnung zu veranstalten. Damit können auch selbstständige Nebenräume in Gaststätten, Kinos oder sonstigen Verkaufsstellen in den Anwendungsbereich fallen, wenn dort Spiele mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.
Neben dem Jugendschutzgesetz gelten für Glücksspiele die wesentlich weitergehenden Beschränkungen des Strafgesetzbuches (§§ 284 ff. StGB) sowie die Länderregelungen des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) und des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Zudem gelten gewerberechtliche Beschränkungen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 33i GewO), Glücksspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO) und Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO) sowie die ergänzenden Bestimmungen der Spielverordnung.
Wenn also nach dem Thüringer Spielhallengesetz Unternehmen nach § 1 desselben nicht in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von
Kindern und Jugendlichen besucht werden oder in unmittelbarer Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen erlaubt sind, beantragen wir die unmittelbare Auskunft, ob diese Anforderungen in Sondershausen überprüft worden sind, wie regelmäßig diese erfolgen, wer sie durchführt und wann die letzte Überprüfung stattgefunden hat. Wir wollen wissen, ob die Stadtverwaltung die Voraussetzungen zum Betreiben sämtlicher Spielhallen in Sondershausen und unseren Ortsteilen regelmäßig kontrolliert. Darüber hinaus fragen wir, ob die Genehmigungsbehörde nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Spielhallengesetz einzuhaltende Anforderungen nach § 3 durch nochmalige Verlängerung ggf. eine Befreiung erteilt hat und damit ggf. Einzelinteressen über die Interessen der Allgemeinheit, nämlich dem Kinder- und Jugendschutz stellt. Wir erwarten von der Stadtverwaltung, entsprechende Werbemittel zu entfernen, wie es das Gesetz fordert. Darüber hinaus erwarten wir Auskunft zur Einhaltung der Anforderungen des Jugendschutzgesetzes. In welchen Abständen wird die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen überprüft und haben Betreiber gemäß o.a. Rechtslage dagegen verstoßen?
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat Sondershausen beschließt die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Thüringer Spielhallengesetzes und des Jugendschutzgesetzes beim Betreiben von Spielhallen in Sondershausen.
Autor: khhAn den
Bürgermeister der Stadt Sondershausen
Herrn Steffen Grimm
Markt 7
99706 Sondershausen
Sondershausen, 2019-10-31 Betreff:
Antrag Stadtratsfraktion SPD/ NUBI Errichtung Fahrgastunterstand Bushaltestelle Cruciskirche
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Grimm,
hiermit stellen wir den Antrag zur Errichtung eines Fahrgastunterstandes an der Bushaltestelle Cruciskirche.
Begründung:
Bürgerinnen und Bürger, die den ÖPNV in Sondershausen und unseren Ortsteilen benutzen, sollen nicht länger im Regen stehen. Unsere Fraktion plädiert daher dafür, sich aktiv darum zu bemühen, möglichst alle Bushaltestellen in unserer Stadt sowie der Ortsteile mit einer Überdachung als Wetterschutz für Wartende auszurüsten.
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat Sondershausen beschließt die Errichtung eines Fahrgastunterstandes an der Bushaltestelle Cruciskirche.
Antrag Stadtratsfraktion SPD/ NUBI zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Thüringer Spielhallengesetzes und des Jugendschutzgesetzes beim Betreiben von Spielhallen in Sondershausen.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Grimm,
hiermit stellen wir den Antrag zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Thüringer Spielhallengesetzes und des Jugendschutzgesetzes beim Betreiben von Spielhallen in Sondershausen.
Begründung:
Es ist die Aufgabe der Kommune, die Gesetzgebung des Landes umzusetzen und zu kontrollieren, so auch das Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels vom 21. Juni 2012. Die Erlaubnis zur Betreibung einer Spielhalle erteilen die Gewerbebehörden der Kommunen. Sie müssen jeden Einzelfall genau prüfen. Dafür gibt das Thüringer Spielhallengesetz die generellen Kriterien für das Betreiben von Spielhallen vor.
Der Glücksspieländerungsstaatsvertrag und die hierzu erlassenen Ausführungsgesetze, sowie die Landesspielhallengesetze sahen für vor dem 28.10.2011 erteilte Konzessionen (sog. Bestandsspielhallen) eine Übergangsfrist von 5 Jahren vor. Die Frist endete mit dem 30.06.2017. Seit dem 01.07.2017 sollte demnach für jede Spielhalle in Thüringen die Spielhallenerlaubnis vorliegen. Für Spielhallen gilt ein Mindestabstand von 500 Meter Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür. Spielhallen sollen nicht in unmittelbarer Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen, sowie Suchtberatungs- und ähnlichen Einrichtungen erlaubt werden.
Gemäß Jugendschutzgesetz dürfen sich Kinder und Jugendliche nicht in Spielhallen aufhalten, auch nicht in Begleitung ihrer Eltern (personensorgeberechtigter Personen) oder einer erziehungsbeauftragten Person. Das Anwesenheitsverbot des Jugendschutzgesetzes bezieht sich auf öffentliche Spielhallen oder ähnliche vorwiegend dem Spielbetrieb dienende Räume. Damit bezieht sich die Vorschrift auf alle gewerblich genutzten Räume, die ausschließlich oder überwiegend dazu dienen, Gewinnspielgeräte aufzustellen oder andere Spiele gemäß § 33d Abs. 1 Gewerbeordnung zu veranstalten. Damit können auch selbstständige Nebenräume in Gaststätten, Kinos oder sonstigen Verkaufsstellen in den Anwendungsbereich fallen, wenn dort Spiele mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.
Neben dem Jugendschutzgesetz gelten für Glücksspiele die wesentlich weitergehenden Beschränkungen des Strafgesetzbuches (§§ 284 ff. StGB) sowie die Länderregelungen des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) und des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Zudem gelten gewerberechtliche Beschränkungen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 33i GewO), Glücksspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO) und Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO) sowie die ergänzenden Bestimmungen der Spielverordnung.
Wenn also nach dem Thüringer Spielhallengesetz Unternehmen nach § 1 desselben nicht in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von
Kindern und Jugendlichen besucht werden oder in unmittelbarer Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen erlaubt sind, beantragen wir die unmittelbare Auskunft, ob diese Anforderungen in Sondershausen überprüft worden sind, wie regelmäßig diese erfolgen, wer sie durchführt und wann die letzte Überprüfung stattgefunden hat. Wir wollen wissen, ob die Stadtverwaltung die Voraussetzungen zum Betreiben sämtlicher Spielhallen in Sondershausen und unseren Ortsteilen regelmäßig kontrolliert. Darüber hinaus fragen wir, ob die Genehmigungsbehörde nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Spielhallengesetz einzuhaltende Anforderungen nach § 3 durch nochmalige Verlängerung ggf. eine Befreiung erteilt hat und damit ggf. Einzelinteressen über die Interessen der Allgemeinheit, nämlich dem Kinder- und Jugendschutz stellt. Wir erwarten von der Stadtverwaltung, entsprechende Werbemittel zu entfernen, wie es das Gesetz fordert. Darüber hinaus erwarten wir Auskunft zur Einhaltung der Anforderungen des Jugendschutzgesetzes. In welchen Abständen wird die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen überprüft und haben Betreiber gemäß o.a. Rechtslage dagegen verstoßen?
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat Sondershausen beschließt die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Thüringer Spielhallengesetzes und des Jugendschutzgesetzes beim Betreiben von Spielhallen in Sondershausen.
Kommentare
tannhäuser
01.11.2019, 07.56 Uhr
Eins nach dem Anderen...
...jetzt werden erst mal Haltestellen barrierefrei umgebaut, damit die Menschen unfallfrei ein- und aussteigen können.
Und danach kann man sich damit beschäftigen, woher das Geld für "Regenschutz" kommen soll. An sich finde ich die Idee aber bürgerfreundlich, denn diese Bushaltestelle ist zu den Stoßzeiten recht gut frequentiert und wird auch an Wochenenden/Feiertagen angefahren.
Aber das sollte jetzt kein Testballon werden, zu beantragen, auch Haltestellen mit 3 Fahrgästen am Tag, die nur montags bis freitags bedient werden, anfahren zu müssen.
Und bitte auch Ideen zur Finanzierung vorlegen.
Und für Kobold2 gibt's dann an jeder Haltestelle Fahrradständer ;)))
Zum 2. Thema: Was hat das jetzt auf sich, hier einen Paragrafenwust vom Thüringer Spiehallengesetz hinzuklatschen?
Stören irgendwen die Spiehallen, hat jemand Angst um das Seelenheil seiner Kinder oder hat ein Betreiber gegen irgendwas verstoßen? Will man jemandem eine reinwürgen?
Oder will man den Stradtrat und Bürgermeister beschäftigen, weil Zebrastreifen und Jugendparlament nicht die erhoffte Resonanz bei Volksvertretern und Öffentlichkeit fanden?
Und danach kann man sich damit beschäftigen, woher das Geld für "Regenschutz" kommen soll. An sich finde ich die Idee aber bürgerfreundlich, denn diese Bushaltestelle ist zu den Stoßzeiten recht gut frequentiert und wird auch an Wochenenden/Feiertagen angefahren.
Aber das sollte jetzt kein Testballon werden, zu beantragen, auch Haltestellen mit 3 Fahrgästen am Tag, die nur montags bis freitags bedient werden, anfahren zu müssen.
Und bitte auch Ideen zur Finanzierung vorlegen.
Und für Kobold2 gibt's dann an jeder Haltestelle Fahrradständer ;)))
Zum 2. Thema: Was hat das jetzt auf sich, hier einen Paragrafenwust vom Thüringer Spiehallengesetz hinzuklatschen?
Stören irgendwen die Spiehallen, hat jemand Angst um das Seelenheil seiner Kinder oder hat ein Betreiber gegen irgendwas verstoßen? Will man jemandem eine reinwürgen?
Oder will man den Stradtrat und Bürgermeister beschäftigen, weil Zebrastreifen und Jugendparlament nicht die erhoffte Resonanz bei Volksvertretern und Öffentlichkeit fanden?
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