Mi, 09:16 Uhr
06.11.2019
Meldungen aus dem Landratsamt
Bedarfsplan Kindertagesbetreuung 2019/ 2020
Bei der Umsetzung des Jugendhilfeplan des Kyffhäuserkreises ging es am Montag im Jugendhilfeausschuss um die Bedarfsplanung...
Der Jugendhilfeausschuss beschloss den Jugendhilfeplan Kindertagesbetreuungs – Bedarfsplanung 2019/ 2020.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind-Schneider (SPD):
Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII, wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) eine anspruchsvolle Planungsverpflichtung auferlegt.
Im § 79 Abs.2 SGB VIII wird nicht nur die Gesamtverantwortung, sondern ausdrücklich auch die Planungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, festgelegt.
Gemäß § 20 Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, eine bedarfsentsprechende Kindertagesbetreuung nach § 2 ThürKitaG vorzuhalten. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, ist ein entsprechender Bedarfsplan anzufertigen.
Auf Grundlage der Zuarbeiten der Träger der Einrichtungen wurde der vorliegende Bedarfsplan erarbeitet. Er gilt für das Kindergartenjahr 2019/ 2020. Alle neuen rechtlichen Vorschriften und Förderprogramme im Bereich Kinderbetreuung wurden in den Plan eingearbeitet.
Nach Beschlussfassung soll der Bedarfsplan in den Gemeinden öffentlich ausgelegt werden.
Kindertagesbetreuungsbedarfsplanung 2019/2020
Kita Plan
Autor: khhDer Jugendhilfeausschuss beschloss den Jugendhilfeplan Kindertagesbetreuungs – Bedarfsplanung 2019/ 2020.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind-Schneider (SPD):
Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII, wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) eine anspruchsvolle Planungsverpflichtung auferlegt.
Im § 79 Abs.2 SGB VIII wird nicht nur die Gesamtverantwortung, sondern ausdrücklich auch die Planungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, festgelegt.
Gemäß § 20 Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, eine bedarfsentsprechende Kindertagesbetreuung nach § 2 ThürKitaG vorzuhalten. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, ist ein entsprechender Bedarfsplan anzufertigen.
Auf Grundlage der Zuarbeiten der Träger der Einrichtungen wurde der vorliegende Bedarfsplan erarbeitet. Er gilt für das Kindergartenjahr 2019/ 2020. Alle neuen rechtlichen Vorschriften und Förderprogramme im Bereich Kinderbetreuung wurden in den Plan eingearbeitet.
Nach Beschlussfassung soll der Bedarfsplan in den Gemeinden öffentlich ausgelegt werden.
Kindertagesbetreuungsbedarfsplanung 2019/2020
Kita Plan
