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Do, 12:13 Uhr
28.11.2019
Meldung aus der Wirtschaftswelt

Vorteil mit Tarifvertrag

Auch viele der 2.300 Minijobber haben Anspruch. NGG empfiehlt Beschäftigten im Kyffhäuserkreis einen Weihnachtsgeld-Check...

Extra-Euros zum Jahresende: Arbeitnehmer im Kyffhäuserkreis, die noch kein Weihnachtsgeld bekommen haben, sollen prüfen, ob sie Anspruch auf die Sonderzahlung haben. Dazu rät die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Insbesondere für die 2.300 Menschen, die kreisweit lediglich einen Minijob haben, lohne sich ein genauer Check. „Wenn der Chef seinen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld zahlt, dann haben auch die Minijobber im selben Unternehmen Anspruch auf die Extra-Zahlung“, erklärt Jens Löbel Geschäftsführer der NGG Thüringen. Die Höhe des Weihnachtsgeldes richte sich nach der jeweiligen Arbeitszeit.

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Nach Einschätzung der Gewerkschaft gehen Beschäftigte in Branchen wie dem Gastgewerbe oder dem Fleischer- und Bäckerhandwerk allerdings häufig leer aus. „Es gibt immer wieder Chefs, die die Überweisung zum Jahresende gern mal vergessen.“ Auch Auszubildende würden häufig um das Weihnachtsgeld gebracht – gerade dort, wo es keinen Betriebsrat gebe. Im Zweifelsfall lohne sich ein Anruf bei der zuständigen Gewerkschaft, rät Löbel.

Ob Beschäftigten ein Weihnachtsgeld zusteht, ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Unter den Mitarbeitern, in deren Betrieb ein Tarifvertrag gilt, erhalten im Schnitt 77 Prozent ein Weihnachtsgeld. Das hat eine Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung ergeben. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, können nur 44 Prozent der Beschäftigten mit einer Sonderzahlung rechnen. Das Weihnachtsgeld wird in der Regel mit der November-Abrechnung überwiesen.

Hilfe zum eigenen Lohn- oder Gehaltscheck sowie eine Datenbank mit Tarifverträgen finden Beschäftigte im Netz unter:
www.lohnspiegel.de

Vorteil mit Tarifvertrag (Foto: NGG) Vorteil mit Tarifvertrag (Foto: NGG)

Bescherung zum Jahresende: Auch Mini-Jobber haben Anspruch auf ein Weihnachtsgeld, wenn der Chef den
anderen Mitarbeitern im Betrieb ein solches zahlt. Darauf weist die Gewerkschaft NGG hin.
Foto: NGG
Autor: khh

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