Mi, 16:30 Uhr
04.03.2020
Meldungen aus dem Landratsamt
Vertretung soll geregelt werden
Im Kreisausschuss ging es heute um die 4. Änderungssatzung zur Satzung des Kyffhäuserkreises für die/den Beauftragte(n) für Menschen mit Behinderungen...
Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag, die 4. Änderungssatzung zur Satzung des Kyffhäuserkreises für die/den Beauftragte(n) für Menschen mit Behinderungen zu beschließen.
Entwurf
Die Satzung wird wie folgt geändert:
1. Es wird ein § 4a eingefügt:
§ 4a Vertretung bei Verhinderung
Für den Fall der Verhinderung des/der Beauftragten wird ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin vom Kreistag bestellt. Im Fall einer Erkrankung, Ortsabwesenheit oder Verhinderung aus anderen Gründen, die länger als sechs Wochen ununterbrochen andauert, wird die Aufwandsentschädigung (§ 4 Abs.3) zu Händen des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin gezahlt.
2. Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind-Schneider (SPD):
Gemäß § 19 des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGlG) können die Landkreise einen kommunalen Beauftragten zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik bestellen. Näheres wird durch Satzung bestimmt.
Mit der vorliegenden 4. Änderungssatzung soll erstmals eine Vertretungsregelung bei lang andauernder Verhinderung der/ des Beauftragten eingeführt werden. Insbesondere für die Beantragung von Fördermitteln für Bau- oder Infrastrukturmaßnahmen wird seitens der Zuwendungsgeber i.d.R. eine Einschätzung des zuständigen Behindertenbeauftragten zur geplanten Maßnahme verlangt. Eine Vertretungsregelung zur reibungslosen Fortführung der Beteiligungsrechte ist insofern sinnvoll.
Wesentliche Diskussionen gab es nicht.
Autor: khhDer Kreisausschuss empfahl dem Kreistag, die 4. Änderungssatzung zur Satzung des Kyffhäuserkreises für die/den Beauftragte(n) für Menschen mit Behinderungen zu beschließen.
Entwurf
Die Satzung wird wie folgt geändert:
1. Es wird ein § 4a eingefügt:
§ 4a Vertretung bei Verhinderung
Für den Fall der Verhinderung des/der Beauftragten wird ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin vom Kreistag bestellt. Im Fall einer Erkrankung, Ortsabwesenheit oder Verhinderung aus anderen Gründen, die länger als sechs Wochen ununterbrochen andauert, wird die Aufwandsentschädigung (§ 4 Abs.3) zu Händen des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin gezahlt.
2. Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind-Schneider (SPD):
Gemäß § 19 des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGlG) können die Landkreise einen kommunalen Beauftragten zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik bestellen. Näheres wird durch Satzung bestimmt.
Mit der vorliegenden 4. Änderungssatzung soll erstmals eine Vertretungsregelung bei lang andauernder Verhinderung der/ des Beauftragten eingeführt werden. Insbesondere für die Beantragung von Fördermitteln für Bau- oder Infrastrukturmaßnahmen wird seitens der Zuwendungsgeber i.d.R. eine Einschätzung des zuständigen Behindertenbeauftragten zur geplanten Maßnahme verlangt. Eine Vertretungsregelung zur reibungslosen Fortführung der Beteiligungsrechte ist insofern sinnvoll.
Wesentliche Diskussionen gab es nicht.