Di, 19:25 Uhr
19.05.2020
Landespolitiker äußern sich
Corona-Listen bitte datenschutzgerecht handhaben
Was es damit auf sich hat, hier der Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) in seiner Meldung...
Den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) erreichen seit Ende letzter Woche eine Vielzahl von Beschwerden hinsichtlich der Verpflichtung von Dienstleistungsunternehmen, z. B. Gaststätten, zum Führen von so genannten Corona-Listen. Gemeint ist die Erfassung von personenbezogenen Daten der Kunden, wie Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer oder Emailadresse zur möglichen Nachverfolgung von Kontakten bei einer Infektion mit SARS-CoV-2.
Auch für das Führen dieser Listen gilt die Datenschutz-Grundverordnung! Jedem Kunden ist eine vollständige Information nach Art. 13 DS-GVO zur Verfügung zu stellen, was je nach den Umständen des Einzelfalls auch durch einen Aushang geschehen kann. Aus der Information muss sich sowohl der eindeutige Zweck der Verarbeitung als auch die Speicherdauer ergeben. Diese dürfte angesichts des Zweckes nicht länger als 2 bis 3 Wochen sein.
Unabhängig von der hier noch zu prüfenden Frage, ob die Anordnung zum Führen der Listen dem Datenschutzrecht entspricht, hat die Datenverarbeitung so zu erfolgen, dass Dritte keinen Einblick in die bereits erfassten Daten anderer Gäste haben. Das Auslegen einer solchen fortlaufenden Liste zum Eintragen der Kontaktdaten genügt datenschutzrechtlichen Anforderungen (z.B. Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit) genauso wenig, wie das offene Führen von Büchern mit diesen Daten.
Damit diese datenschutzrechtlichen Vorgaben im Thüringer Gastgewerbe umgesetzt werden, hat der TLfDI den Branchenverband darauf hingewiesen und gebeten, diese Informationen an die im Gastgewerbe tätigen Betriebe und Einrichtungen weiterzugeben. Der Hinweis gilt aber auch für alle anderen Unternehmen, die derartige Listen führen.
Dr. Lutz Hasse
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
www.tlfdi.de
Autor: khhDen Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) erreichen seit Ende letzter Woche eine Vielzahl von Beschwerden hinsichtlich der Verpflichtung von Dienstleistungsunternehmen, z. B. Gaststätten, zum Führen von so genannten Corona-Listen. Gemeint ist die Erfassung von personenbezogenen Daten der Kunden, wie Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer oder Emailadresse zur möglichen Nachverfolgung von Kontakten bei einer Infektion mit SARS-CoV-2.
Auch für das Führen dieser Listen gilt die Datenschutz-Grundverordnung! Jedem Kunden ist eine vollständige Information nach Art. 13 DS-GVO zur Verfügung zu stellen, was je nach den Umständen des Einzelfalls auch durch einen Aushang geschehen kann. Aus der Information muss sich sowohl der eindeutige Zweck der Verarbeitung als auch die Speicherdauer ergeben. Diese dürfte angesichts des Zweckes nicht länger als 2 bis 3 Wochen sein.
Unabhängig von der hier noch zu prüfenden Frage, ob die Anordnung zum Führen der Listen dem Datenschutzrecht entspricht, hat die Datenverarbeitung so zu erfolgen, dass Dritte keinen Einblick in die bereits erfassten Daten anderer Gäste haben. Das Auslegen einer solchen fortlaufenden Liste zum Eintragen der Kontaktdaten genügt datenschutzrechtlichen Anforderungen (z.B. Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit) genauso wenig, wie das offene Führen von Büchern mit diesen Daten.
Damit diese datenschutzrechtlichen Vorgaben im Thüringer Gastgewerbe umgesetzt werden, hat der TLfDI den Branchenverband darauf hingewiesen und gebeten, diese Informationen an die im Gastgewerbe tätigen Betriebe und Einrichtungen weiterzugeben. Der Hinweis gilt aber auch für alle anderen Unternehmen, die derartige Listen führen.
Dr. Lutz Hasse
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
www.tlfdi.de
Kommentare
Franziskus
19.05.2020, 21.37 Uhr
Solange diese
Bücher in manchen Branchen vorliegen,
werde ich diese Häuser nicht betreten.
Hoch lebe das alte deutsche Grundgesetz,
hoch leben die alten Datenschutzregeln.
Hoch lebe die UNO Menschenrechts Konnfession von 1948.
Da ist doch alles krank , was ich seit Monaten höre, lese und erlebe.
werde ich diese Häuser nicht betreten.
Hoch lebe das alte deutsche Grundgesetz,
hoch leben die alten Datenschutzregeln.
Hoch lebe die UNO Menschenrechts Konnfession von 1948.
Da ist doch alles krank , was ich seit Monaten höre, lese und erlebe.
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Franziskus
21.05.2020, 22.44 Uhr
Wer entscheidet
ob diese Corona Listen geschrieben werden beim Frisör oder in der Gaststätte usw. ?
Die Länder oder die Kreise?
Das sind Maßnhmen wie im dritten Reich oder aus der Roten Diktatur ?
Denn ich hatte einen Gesprächspartner am Telefon,
der mir sagt, bei uns in Schwaben gibt es das nicht.
Die Länder oder die Kreise?
Das sind Maßnhmen wie im dritten Reich oder aus der Roten Diktatur ?
Denn ich hatte einen Gesprächspartner am Telefon,
der mir sagt, bei uns in Schwaben gibt es das nicht.
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