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Do, 00:30 Uhr
28.05.2020
Kommunalpolitiker äußern sich

Gewährung von Aufwandsentschädigungen befürwortet

Im Kreisausschuss ging es gestern um die Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die ehrenamtlichen Führungs- und Fachkräfte des Brand- und Katastrophenschutzes des Kyffhäuserkreises
(Aufwandsentschädigungssatzung)...


Der Kreisausschuss empfahl einstimmig dem Kreistag, die Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die ehrenamtlichen Führungs- und Fachkräfte des Brand- und Katastrophenschutzes des Kyffhäuserkreises (Aufwandsentschädigungssatzung) zu beschließen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.

Stellungnahme der Kreiskämmerei:
Für diese Maßnahme wurden in den Haushalt 2020 Mittel in Höhe von 34.000 € durch das zuständige Fachamt in den benannten HH-Stellen veranschlagt. Die Zustimmung zu dieser Maßnahme kann seitens der Kreiskämmerei nur unter Vorbehalt der Beschlussfassung des Haushaltes 2020 mit seinen Anlagen durch den Kreistag und der entsprechenden Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt erfolgen.


Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind-Schneider (SPD)

Der Thüringer Minister für Inneres und Kommunales hat am 26.10.2019 die neue Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung erlassen (GVBl. 2019, S 457), die am 01.12.2019 in Kraft getreten ist. Die Entschädigungssätze der bisherigen Satzung des Kyffhäuserkreises entsprachen damit nicht mehr der Verordnung wodurch eine Überarbeitung der Satzung erforderlich wurde.

Die neue Verordnung gibt höhere Höchst- und Mindestsätze für die pauschale Aufwandsentschädigung vor, als das bei der bisherigen Verordnung der Fall war. Die für die Satzung vorgeschlagenen Sätze stehen in etwa im selben Verhältnis zu den Höchst- und Mindestsätzen der neuen Verordnung, wie die Sätze der bisherigen Satzung zu den Höchst- und Mindestsätzen der bisherigen Verordnungen. Bei der Kreisausbildung wird nun eine zusätzliche pauschale Entschädigung für den Lehrgangsleiter vorgesehen, um den zusätzlichen Organisationsaufwand zu würdigen.

Seit 2019 erfolgt die Vergütung der Leitenden Notärzte und der Organisatorischen Leiter Rettungsdienst durch die Kostenträger des Rettungsdienstes (Krankenkassen), so dass keine Regelung in der kreislichen Satzung erforderlich ist.


Hier der entsprechende Entwurf:
Gewährung von Aufwandsentschädigungen befürwortet

Diskussionen gab es nicht.
Autor: khh

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