Fr, 10:38 Uhr
17.07.2020
Meldungen aus den Behörden
Sonderregelung endet:
Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II wieder erforderlich. Dazu diese Meldung des Jobcenters Kyffhäuserkreis...
Der Gesetzgeber hat im Zuge der Corona-Pandemie ein Sozialschutzpaket beschlossen, das den Zugang zur Grundsicherung erleichtert. Eine dieser Sonderregelungen endet am 30. August 2020.
Weiterbewilligungsantrag wieder notwendig
Kunden müssen während der Corona-Pandemie keinen Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis einschließlich 30. August 2020 enden, werden die Leistungen automatisch weiter bewilligt. Diese Regelung läuft zum 30. August 2020 aus.
Das Jobcenter Kyffhäuserkreis verschickt deshalb ab dem 20. Juli 2020 Schreiben an alle Kunden, deren Arbeitslosengeld II ab dem 31. August 2020 endet.
Matthias Täckelburg, Bereichsleiter im Jobcenter Kyffhäuserkreis, unterstreicht: Um Nachteile zu vermeiden ist es wichtig, dass die Weiterbewilligungsanträge rechtzeitig im Jobcenter eingehen, bevor das Arbeitslosengeld II ausläuft. Eine Verlängerung ohne erneute Antragstellung ist zwar nicht mehr möglich, Kunden können jedoch die Antragsunterlagen bequem online übermitteln.
Sonderregelungen zur Vermögensprüfung und Übernahme der Kosten der Unterkunft bis 30. September 2020 verlängert
Die Regelungen zur vereinfachten Vermögensprüfung und zur Übernahme der Kosten der Unterkunft gelten bis zum 30. September 2020. Bei einer vereinfachten Vermögensprüfung prüft das Jobcenter das Vermögen nur dann, wenn es erheblich ist. Erheblich ist ein Vermögen, wenn es 60.000 Euro sowie 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied übersteigt. Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und Nebenkosten erkennen Jobcenter in der vollen Höhe an.
Für alle Neu- und Weiterbewilligungsanträge, die ab dem 1. Oktober 2020 gestellt werden, gelten die bisher bekannten Regeln der Grundsicherung: Die Jobcenter prüfen, ob Vermögen vorhanden ist und ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind. Notwendige Nachweise fordert das Jobcenter bei den Kunden an.
Autor: khhDer Gesetzgeber hat im Zuge der Corona-Pandemie ein Sozialschutzpaket beschlossen, das den Zugang zur Grundsicherung erleichtert. Eine dieser Sonderregelungen endet am 30. August 2020.
Weiterbewilligungsantrag wieder notwendig
Kunden müssen während der Corona-Pandemie keinen Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis einschließlich 30. August 2020 enden, werden die Leistungen automatisch weiter bewilligt. Diese Regelung läuft zum 30. August 2020 aus.
Das Jobcenter Kyffhäuserkreis verschickt deshalb ab dem 20. Juli 2020 Schreiben an alle Kunden, deren Arbeitslosengeld II ab dem 31. August 2020 endet.
Matthias Täckelburg, Bereichsleiter im Jobcenter Kyffhäuserkreis, unterstreicht: Um Nachteile zu vermeiden ist es wichtig, dass die Weiterbewilligungsanträge rechtzeitig im Jobcenter eingehen, bevor das Arbeitslosengeld II ausläuft. Eine Verlängerung ohne erneute Antragstellung ist zwar nicht mehr möglich, Kunden können jedoch die Antragsunterlagen bequem online übermitteln.
Sonderregelungen zur Vermögensprüfung und Übernahme der Kosten der Unterkunft bis 30. September 2020 verlängert
Die Regelungen zur vereinfachten Vermögensprüfung und zur Übernahme der Kosten der Unterkunft gelten bis zum 30. September 2020. Bei einer vereinfachten Vermögensprüfung prüft das Jobcenter das Vermögen nur dann, wenn es erheblich ist. Erheblich ist ein Vermögen, wenn es 60.000 Euro sowie 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied übersteigt. Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und Nebenkosten erkennen Jobcenter in der vollen Höhe an.
Für alle Neu- und Weiterbewilligungsanträge, die ab dem 1. Oktober 2020 gestellt werden, gelten die bisher bekannten Regeln der Grundsicherung: Die Jobcenter prüfen, ob Vermögen vorhanden ist und ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind. Notwendige Nachweise fordert das Jobcenter bei den Kunden an.