eic kyf msh nnz uhz tv nt
Anzeige symplr (4)
Fr, 19:02 Uhr
26.03.2021
DRK schult Mitarbeiter der Stadtwerke Sondershausen

Antigentests zweimal wöchentlich

Bereits seit Mittwoch können durch den DRK Kyffhäuserkreisverband geschulte Mitarbeiter der Stadtwerke Sondershausen sogenannte Point of Care-Antigen-Tests zweimal pro Woche vornehmen...

Antigen-Test-Archiv- (Foto:  Eva Maria Wiegand) Antigen-Test-Archiv- (Foto: Eva Maria Wiegand)


Das Testangebot seitens des Unternehmens ist an Mitarbeiter gerichtet und kommt darüber hinaus auch bei Gremiensitzungen zum Einsatz.

Anzeige symplr (1)
Bei der Durchführung der Tests wird eine persönliche Schutzausrüstung getragen. Dazu gehören FFP2-Masken, Schutzkittel (flüssigkeitsdicht gemäß TBA250), Handschuhe, Schutzbrille oder Gesichtsschild. Bereits im Februar hatte das DRK ein Schulungsprogramm für die Durchführung von Schnelltests entwickelt. Geschult wurden auch Mitarbeiter ortsansässiger Firmen und Institutionen.
Autor: emw

Anzeige symplr (6)
Kommentare
Blautanne
27.03.2021, 09:32 Uhr
Und dann haben wir geschultes Personal!?
Sehr bedenklich, ich würde mir diesen Abstrich nur von echtem medizinischen Personal abnehmen lassen. Aber Gesundheitsamt, Landrätin, Bürgermeister und DRK werden das sicher hinreichend geprüft haben, wer im Fall von Verletzungen die Verantwortung trägt.
Erstaunlich ist auch, dass sich seit dem massiven Testaussbau das Infektionsgeschehen auf andere Orte verlagert, wie man einem heutigen KN Artikel entnehmen konnte. Nach wie vor ist bei den täglichen Meldungen nicht erkennbar, wieviele Tests durchgeführt wurden, ob pcr oder Schnelltest, bzw. durch pcr bestätigte Neuinfektion. Weiterhin ob die Getesteten aufgrund von Symptomen oder einfach nur so getestet wurden. Die 7 Tage Inzidenz vermisse ich auch in den Angaben.
Blautanne
27.03.2021, 14:09 Uhr
Arbeitgeber sollten sich erkundigen...
Verletzung des Arbeitnehmers durch Teststäbchen

Den Arbeitgeber trifft bei der Einstellung einer Gesundheitsfachkraft, im Vergleich zu einem externen Arzt, nicht nur die Auswahl-, sondern auch die Überwachungspflicht. Daraus folgt, dass er sich ein mögliches Verschulden der Gesundheitsfachkraft nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Wird ein Arbeitnehmer mit einem Teststäbchen verletzt, haftet somit der Arbeitgeber nach § 280 I 1 BGB. Weiterhin kann der Arbeitgeber deliktisch in Anspruch genommen werden. Wird die angestellte Gesundheitsfachkraft direkt in Anspruch genommen, hat sie bei lediglich geringer Schuld, einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (sog. innerbetrieblicher Schadensausgleich). Der Arbeitgeber haftet demnach für mögliche Verletzungen der getesteten Arbeitnehmer und sollte eine Zusatzversicherung prüfen lassen.
Kommentare sind zu diesem Artikel nicht mehr möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr (8)