eic kyf msh nnz uhz tv nt
Anzeige symplr (4)
Sa, 10:36 Uhr
29.05.2021
Öffentliche Bekanntmachung des Kyffhäuserkreises

Hier finden Sie alle Infos zu den Lockerungen

Auf Grund vieler Nachfragen an die Redaktion veröffentlichen wir Ihnen hier noch einmal ganz ausführlich die Bestimmungen, die gelten, wenn die "Bundesnotbremse" der Corona-Maßnahmen wegfällt. Im Kyffhäuserkreis ist heute ein Inzidenz von unter 40 festgestellt worden...

Anzeige symplr (1)
Folgende lokalen Lockerungen gelten im Kreis gemäß der Thüringer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:
  • Bei privaten Treffen sind neben dem eigenen Haushalt maximal zwei Personen zusätzlich sowie deren zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen
  • Bei Beerdigungen und standesamtlichen Eheschließungen sind maximal 35 Personen zulässig
  • Keine Ausgangsbeschränkungen
  • Der Einzelhandel darf vollständig öffnen (mit Test und Kontaktnachverfolgung)
  • Alle körpernahen Dienstleistungen sind wieder möglich (mit Test, wenn es bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung nicht möglich ist, durchgängig eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen, Kontaktnachverfolgung)
  • Außengastronomie darf öffnen (mit Terminvereinbarung und Kontaktnachverfolgung)
  • Campingplätze, Ferienhäuser und Ferienwohnungen dürfen wieder Gäste empfangen
  • Musik- und Jugendkunstschulen dürfen für den Einzelunterricht öffnen
  • Außenbereiche von Museen, Gedenkstätten, Burgen oder anderen Sehenswürdigkeiten dürfen öffnen



Und hier lesen Sie die ausführliche Variante der geltenden Regeln:
AHA + L-Regeln sind weiterhin einzuhalten und alle nicht notwendigen Kontakte zu reduzieren.
Gleichstellung der Geimpften und Genesenen:
Die Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann nachgewiesen werden durch:
  • den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff

Die Ausgangssperre entfällt.

Kontaktbeschränkung:
Treffen eines Haushaltes mit max. zwei fremden Personen, aus zwei zusätzlichen verschiedenen Haushalten Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen bis 35 Personen.

Maskenpflicht: 
Im ÖPNV und beim Friseur reicht eine medizinische Maske, für Kinder ab 6-14 Jahren eine Alltagsmaske. Das gleiche gilt weiterhin in Geschäften, Dienstleistungsbetrieben, Arztpraxen, bei Gottesdiensten und Fahrschulen.

Einzelhandel ist vollständig geöffnet; für Geschäfte des nicht-täglichen Bedarfs gilt für die Kunden:
negatives Testergebnis oder Nachweis als genesen bzw. vollständig geimpft, Kontaktnachverfolgung; pro Kunde 10 m2 Verkaufsfläche bei den ersten 800 m2, je 20 m2 pro Kunde ab 801 m2

Körpernahe Dienstleistungen: 
Öffnung aller körpernahen Dienstleistungen sowie Solarien; Kunden müssen nur ein negatives Testergebnis oder Nachweis als genesen bzw. vollständig geimpft vorweisen, wenn mind. eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht dauerhaft getragen werden kann. Für Blut- und Plasmaspenden gilt: Öffnung mit Hygieneschutzkonzept und Kontaktnachverfolgung möglich.

Gastronomie: 
Öffnung der Außengastronomie mit Termin und Kontaktnachverfolgung. (Bewirtung in geschlossenen Räumen ist weiterhin untersagt).

Übernachtungsangebote für touristische Zwecke: 
Ist nur auf Campingplätzen und in Ferienwohnungen/Häusern zulässig; Kontaktnachverfolgung erforderlich; Hotels bleiben geschlossen.

Kultur und Freizeiteinrichtungen: 
Autokinos, Außenbereiche von Museen und Zoos, Tierparks, botanische Gärten, Gedenkstätten, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Musik- und Jugendkunstschulen für Einzelunterricht dürfen öffnen; Kontaktnachverfolgung erforderlich

Alten- und Pflegeeinrichtungen:
Regelungen für Besuche: Besucher müssen sich verpflichtend vor dem Besuch testen lassen (gilt nicht für Genesene und vollständig Geimpfte, wenn die zu besuchende Person ebenfalls vollständig geimpft ist)

Sport:
  • Kontaktloser Individualsport unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen
  • Kontaktloser Sport für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren unter freiem Himmel in Gruppen bis 5 Personen erlaubt; negatives Testergebnis für Trainer/Trainerin nötig
  • Schwimmbäder sind weiterhin nur für medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation und Schwimmunterricht geöffnet
  • Fitnessstudios sind weiterhin nur für medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation geöffnet.

Schulen:
  • Unterricht findet nach den Vorgaben der aktuell gültigen Allgemeinverfügung vom Bildungsministerium statt (derzeit Phase „Gelb II“. Die Masken- und Testpflicht bleibt bestehen)
  • Primarstufe und in Förderzentren in der Phase,, Gelb II"
  • gem. § 38 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zugewiesenen Raum statt.

Die Schulleitung gewährleistet von Montag bis Freitag ein eingeschränktes Betreuungsangebot im Umfang von mindestens sechs Stunden unter Anrechnung von mindestens vier Unterrichtsstunden; eine Betreuungszeit von acht Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit ist anzustreben. Bei der Bildung der Betreuungsgruppe werden die gebildeten Lerngruppen nach Satz 1 berücksichtigt;

Sekundarstufen I und II einschließlich der berufsbildenden Schulen nach § 38 Abs. 2 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO nach Entscheidung der Schulleitung entweder in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zugewiesenen Raum unter Abweichung vom Mindestabstand nach § I Abs. I ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVOoder unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § I Abs. I ThürSARS-CoV-2-ITS-MaßnVO statt.

Werden zur ständigen Wahrung des Mindestabstands Klassen oder Kurse geteilt, soll die Größe der neu gebildeten Lerngruppen 15 Schüler nicht überschreiten. Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 richten die Schulen auf Nachfrage der Personensorgeberechtigten ein tägliches Betreuungsangebot von möglichst fünf Stunden (unter Anrechnung der Unterrichtszeiten) ein.
Autor: red

Anzeige symplr (6)
Kommentare

Bisher gibt es keine Kommentare.

Kommentare sind zu diesem Artikel nicht möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr (9)
Anzeige symplr (8)