Sa, 14:45 Uhr
08.01.2022
Bund der Steuerzahler
Das ändert sich 2022 für Steuerzahler
Steuern, Rente, Unterhalt – der Bund der Steuerzahler macht den Check und zeigt im neuen Info-Service Steuerrechtsänderungen 2022, was sich für Familien, Arbeitnehmer, Unternehmer und Senioren im kommenden Jahr ändert...
Dabei spielt weiter die Corona-Pandemie eine Rolle, es gibt aber auch reguläre Änderungen an den Rechengrößen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Für Erwachsene werden beispielsweise erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.984 Euro Einkommensteuern fällig. Die steuerfreie Corona-Beihilfe von 1.500 Euro an Arbeitnehmer läuft Ende März 2022 aus – und die Homeoffice-Pauschale soll laut Ampel- Koalitionsvertrag auch für das Jahr 2022 gelten.
Wichtig: Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich 2022 der steuerpflichtige Rentenanteil von 81 auf 82 Prozent. Somit bleiben nur noch 18 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuer- frei. Dieser Anteil gilt für Rentnerjahrgänge, die 2022 neu hinzukommen. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.
Zum 1. Januar 2022 wird unter anderem auch die Sachbezugsfreigrenze von bisher 44 Euro monatlich auf 50 Euro angehoben. Die Freigrenze gilt für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer – zum Beispiel für Gutscheine, die monatlich überlassen werden. Bis zur Freigrenze können die Zuwendungen steuerfrei behandelt werden.
Autor: redDabei spielt weiter die Corona-Pandemie eine Rolle, es gibt aber auch reguläre Änderungen an den Rechengrößen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Für Erwachsene werden beispielsweise erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.984 Euro Einkommensteuern fällig. Die steuerfreie Corona-Beihilfe von 1.500 Euro an Arbeitnehmer läuft Ende März 2022 aus – und die Homeoffice-Pauschale soll laut Ampel- Koalitionsvertrag auch für das Jahr 2022 gelten.
Wichtig: Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich 2022 der steuerpflichtige Rentenanteil von 81 auf 82 Prozent. Somit bleiben nur noch 18 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuer- frei. Dieser Anteil gilt für Rentnerjahrgänge, die 2022 neu hinzukommen. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.
Zum 1. Januar 2022 wird unter anderem auch die Sachbezugsfreigrenze von bisher 44 Euro monatlich auf 50 Euro angehoben. Die Freigrenze gilt für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer – zum Beispiel für Gutscheine, die monatlich überlassen werden. Bis zur Freigrenze können die Zuwendungen steuerfrei behandelt werden.
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