Mi, 09:00 Uhr
03.04.2024
Ringleben
Jagdgenossenschaft lädt zur Mitgliederversammlung
Der Bürgermeister der Stadt Bad Frankenhausen, als Notvorstand der Jagdgenossenschaft Ringleben, lädt alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), zur nichtöffentlichen Versammlung am 26. April
um 18 Uhr
in das Dorfgemeinschaftshaus Zum Storchennest", Kupperstraße 49, in Bad Frankenhausen OT Ringleben ein...
Tagesordnung:
Zur Mitgliederversammlung sind gemäß § 3 der Satzung der Jagdgenossenschaft alle Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf (§ 9 Abs. 1 Bundesjagdgesetz) recht herzlich eingeladen. Die Teilnehmer werden gebeten, zur Legitimation ihren Personalausweis vorzulegen.
Anmerkung:
Bei Verhinderung kann sich der Jagdgenosse (Mitglied der Jagdgenossenschaft) durch seinen Ehegatten, durch einen volljährigen Verwandten in gerader Linie oder dessen Ehegatten, durch eine in seinem Dienst ständig beschäftigte, voll- jährige Person oder durch einen bevollmächtig- ten, volljährigen, derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen vertreten lassen.
Für die Erteilung der Vollmacht an einen Jagdgenossen ist die schriftliche Form erforderlich. Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens drei Jagdgenossen vertreten. Für juristische Perso- nen handeln ihre verfassungsgemäß berufenen Organe oder deren Beauftragte.
Vollmachten sind dem Notvorstand oder dessen Vertreter vor Beginn der Versammlung vorzulegen.
Matthias Strejc Bürgermeister
Autor: emwTagesordnung:
- Eröffnung durch den Notvorstand
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
- Wahl des Jagdvorstandes der Jagdgenossenschaft Ringleben
- Sonstiges
- Schlusswort der Jagdvorsteherin des Jagdvorstehers
Zur Mitgliederversammlung sind gemäß § 3 der Satzung der Jagdgenossenschaft alle Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf (§ 9 Abs. 1 Bundesjagdgesetz) recht herzlich eingeladen. Die Teilnehmer werden gebeten, zur Legitimation ihren Personalausweis vorzulegen.
Anmerkung:
Bei Verhinderung kann sich der Jagdgenosse (Mitglied der Jagdgenossenschaft) durch seinen Ehegatten, durch einen volljährigen Verwandten in gerader Linie oder dessen Ehegatten, durch eine in seinem Dienst ständig beschäftigte, voll- jährige Person oder durch einen bevollmächtig- ten, volljährigen, derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen vertreten lassen.
Für die Erteilung der Vollmacht an einen Jagdgenossen ist die schriftliche Form erforderlich. Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens drei Jagdgenossen vertreten. Für juristische Perso- nen handeln ihre verfassungsgemäß berufenen Organe oder deren Beauftragte.
Vollmachten sind dem Notvorstand oder dessen Vertreter vor Beginn der Versammlung vorzulegen.
Matthias Strejc Bürgermeister
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