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Do, 13:42 Uhr
22.01.2026
nnz nachgefragt

Der neue Spiegel der Mieten ist online

Das Warten hat nun ein Ende! Heute wurde der Mietpreisspiegel 2025 für den Landkreis Nordhausen und den Kyffhäuserkreis publiziert. Somit haben auch in diesem Jahr sowohl Mieter als auch Vermieter die Möglichkeit, sich vor Abschluss eines Mietvertrages umfassend über eine faire Miete zu informieren...

Blick auf Nordhausen (Foto: privat) Blick auf Nordhausen (Foto: privat)
nnz: Herr Engelhardt, können Sie uns als Co-Initiator des Mietpreisspiegels erläutern, was das Besondere am Mietpreisspiegel für den Landkreis Nordhausen und den Kyffhäuserkreis ist. Warum wurde der Mietpreisspiegel von Ihnen als Immobilienwertermittler initiiert?

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Lutz Engelhardt: Der nun in der sechsten Ausgabe erscheinende Mietpreisspiegel für den Landkreis Nordhausen und den Kyffhäuserkreis für das Jahr 2025 stellt ein Novum nicht nur für unsere Region, sondern auch für die ländlichen Gebiete von Thüringen dar. Die Ambitionen der Herausgeber und Mitwirkenden bestehen darin, die Transparenz am Wohn- und Gewerbeimmobilienmarkt in unseren Landkreisen deutlich zu verbessern.

Der Mietpreisspiegel soll dazu beitragen, mögliche Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter über das Mietniveau zu vermeiden oder einvernehmlich beizulegen. Zudem steht der Mietpreisspiegel allen denjenigen zur Verfügung, welche eine möglichst reale Werteinschätzung einer Immobilie benötigen.

nnz: Wie „offiziell“ ist der Mietpreisspiegel? Kann ein Vermieter unmittelbar ein Mieterhöhungsverlangen durchsetzen?

Lutz Engelhardt: Diese Fragen bekommen wir sehr oft gestellt. Der Mietpreisspiegel für den Landkreis Nordhausen und den Kyffhäuserkreis basiert auf einer Initiative regionaler Fachleute und Mietmarktakteure. Es handelt sich dabei ausdrücklich um keinen qualifizierten Mietspiegel i. S. d. § 558d BGB, in dem unmittelbar die ortsübliche Vergleichsmiete abgebildet ist. Vielmehr ist es ein belastbares Indiz hierfür. Aus juristischer Sicht wird in dieser Hinsicht angenommen (u. a. BGH-Urteil – VIII ZR 45/19 – vom 27.05.2020), dass auch ein einfacher Miet(preis)spiegel unter bestimmten Voraussetzungen eine taugliche Grundlage zur richterlichen Überzeugungsbildung sein kann.

nnz: Wird dieser von allen öffentlichen Stellen in unserer Region anerkannt?

Lutz Engelhardt: Seit dem Jahr 2022 wird der Mietpreisspiegel vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte für das Gebiet des Kyffhäuserkreises und des Landkreises Nordhausen zur Datenableitung herangezogen und vom Landratsamt Nordhausen zur Ermittlung von Ausgleichszahlungen bei der Freistellung von Belegungsbindungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürWoFG verwendet.

nnz: Wo können Interessierte diesen beziehen?

Lutz Engelhardt: Der Mietpreisspiegel 2025 für den Landkreis Nordhausen und den Kyffhäuserkreis sowie alle vorherigen können auf der Homepage der Initiatoren kostenfrei heruntergeladen werden.

nnz: Wir danken Ihnen für das Interview und wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Fortführung des Mietpreisspiegels für unsere Region.
Autor: psg

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Kommentare
D. D.
22.01.2026, 17:11 Uhr
Wann wird die Angemessenheitsgrenze aktualisiert?
Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft (KdU) im Landkreis Nordhausen

Da das Landratsamt eine vorbildliche Verwaltung anstrebt, möchte ich folgende Fragen zu den aktuellen Mietobergrenzen im Bürgergeld-Bezug stellen:

Aktualität des Konzepts: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müssen Angemessenheitsgrenzen auf einem „schlüssigen Konzept“ basieren, das die aktuelle Marktlage widerspiegelt. Die derzeitigen Sätze basieren offenbar auf Daten die nicht aktuell sind.
Wann erfolgt die gesetzlich vorgesehene Aktualisierung für das Jahr 2026?

Wohnflächengrenze: Warum wird im Landkreis weiterhin eine Grenze von 45 m² für Einpersonenhaushalte angewandt, obwohl sich die Rechtsprechung und die Richtwerte des sozialen Wohnungsbaus in den meisten Bundesländern längst auf 50 m² als Standard verständigt haben?

Also ausziehen, nur sind Wohnungen mit 45 m² knapp, und Umzug kostet Geld.
Ich habe eine 52,5 m² Wohnung und darf nun gut dazu zahlen.
Auf diese Frage bei der Bürgergeldberechnung bekam ich die Antwort, das liegt am Landratsamt da die Unterlagen zur Erhöhung nicht freigegeben sind.

Es wäre sehr nett darauf eine nachvollziehbare Antwort zu erhalten.
Danke.
ossi1968
22.01.2026, 20:53 Uhr
Hallo D.D.
ich hätte da einen super Vorschlag, einfach eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle antreten, Stellen sind in allen Qualifikations- und Preislagen reichlich vorhanden. Sofort brauchen sie sich mit der Behörde über nichts mehr rumärgern.
Achso sie müssen dann allerdings die kompletten 52,5 m² selber zahlen und nicht nur die Übergröße. Und auch die Heizkosten. Und auch die Rundfunkgebühr...usw und so sofort. Also erstmal überlegen wo ihr Geld herkommt damit sie Montag bis Freitag bei Bedarf bis um 8 im Bett liegenbleiben können!!
P.Burkhardt
22.01.2026, 21:27 Uhr
für 7,5 m² kann das ja nun...
...nicht so schlimm sein @D.D. ...jedenfalls nicht in NDH, wie wir gerade aus dem Mietpreisspiegel ersehen konnten.

...und wie der Ossi schon richtig meint: Arbeit sorgt zwar für weniger Freizeit, aber die kann man dann auch ein wenig genießen, wenn man etwas Geld auf der Tasche hat.

Wie wärs mal mit einem Minijob ?
ossi1968
22.01.2026, 22:00 Uhr
@P.Burkardt
wieso Minijob? Hier sind reichlich Vollzeitjobs vorhanden in allen
Qualifkations und Preislagen. Da muss niemand mehr für Dumping oder Mindestlohn arbeiten! Einfach nen Vollzeitjob antreten und gut.
Das Gehäule aus der Grundsicherheitsecke und wie sie die Lücken im System mit Minijobs suchen kotzt einen nur noch an !!!!
D. D.
22.01.2026, 22:04 Uhr
Der Beitrag wurde deaktiviert – Kein Chat
marco-sdh
22.01.2026, 22:14 Uhr
Der Beitrag wurde deaktiviert – Kein Chat
ossi1968
22.01.2026, 22:16 Uhr
Der Beitrag wurde deaktiviert – Gehört nicht zum Artikel
marco-sdh
22.01.2026, 22:31 Uhr
an D.D. der Hinweis,
die Frage ist berechtigt, nur wird Ihnen hier niemand Auskunft geben können, das kann nur der Kostenträger. Ich kenne aus beruflicher Erfahrung einen ähnlichen Fall: Der Mann wohnte in einer 54 qm Wohnung für 210 €, die Miete wurde zehn Jahre lang nicht erhöht. Das Amt als Kostenträger störte sich an der Größe und forderte den Mann zum Umzug auf. Anderenfalls Leistungskürzung. Der Mann bewirbt sich auf drei Wohnungen kleinerer Größe, die sind aber alle erheblich teurer. Interessiert das Amt nicht.
Der Mann klagt vor dem Sozialgericht. Für das Amt sitzt da ein Justiziar und auf die Frage des Richters, warum man denn hier sitze, die Kostenfrage würde doch Bände sprechen, zuckt der Justiziar nur mit den Schultern, er sei nicht der Sachbearbeiter. Klage stattgegeben. Mann wohnt meines Wissens nach noch immer in der Wohnung, ist aber inzwischen in Lohn und Brot. Fazit: Wehre Dich!
Wanderwölfin
23.01.2026, 08:09 Uhr
Mieten
Wir bewohnten zu DDR-ZEITEN zu dritt eine Wohnung,welche 45 m2 hatte und da gab es kein Amt, welches zahlte.Was so Mancher heute fordert...
P.Burkhardt
23.01.2026, 08:52 Uhr
weswegen Minijob ?
Ich hatte D.D. so verstanden, dass er erhöhten Wert auf seine Freizeit legt und daher eben gerade keinen Vollzeitjob sucht - deswegen die Idee mit dem Minijob . Grundsätzlich hat der Ossi natürlich Recht... wer sucht und sich ggf. ein bisschen bewegt, der findet auch - und wenn es eben nur ein Minijob mit Aufstockung durchs Amt ist.
Jens W.
23.01.2026, 09:09 Uhr
Mir stellt sich die Frage
mit welchem Recht sich hier in abfälligster Weise über angebliche Faulheit geäußert wird?

Fehlts an Vorstellungskraft? Kann man sich nicht ausmalen, wie schnell man im Leistungsbezug landen kann, durch unverschuldete Krankheit z.B.?

So mancher Kommentator sollte sich öfter mal an Dieter Nuhrs Sinnspruch halten.
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