Mo, 12:37 Uhr
19.11.2007
Netzwerk gegen Gewalt
Ende Oktober gab es wieder ein Treffen der Netzwerker gegen häusliche Gewalt im Kyffhäuserkreis. Es wurde über weitere Projekte und Themen für das Jahr 2008 diskutiert. Die Einzelheiten in Ihren Kyffhäuser Nachrichten...
So soll unter anderem im kommenden Jahr eine Gerichtsmedizinerin vom Gerichtsmedizinischen Institut Jena eingeladen werden, die über die Möglichkeiten referiert, wie Gerichtsmediziner auch direkt von anderen Ärzten und Privatpersonen angefordert werden können, z. B. um Spurensicherung an der von Gewalt betroffenen Person vornehmen zu können. Auch dieses Mal stellten zwei der beteiligten Einrichtungen ihre Aufgabenbereiche und Hilfsangebote bezüglich häuslicher Gewalt umfassend vor.
Zunächst informierte Rechtsanwältin Dorothea Marx über ihre Aufgabenbereiche, die sich speziell zum Thema häusliche Gewalt ergeben. In diesen Fällen tritt ein Anwalt / eine Anwältin als Berater/Vertreter, (Vollstrecker), Opferanwalt/Nebenkläger in Strafverfahren und Zeugenbeistand auf.
Berater
Wer Beratung in der Regel also Aufklärung über seine Rechte sucht, ist schon einmal so weit, dass er/sie in Erwägung zieht, seine Rechte auch durchzusetzen.
Die wichtige erste Phase in Fällen häuslicher Gewalt ist erfahrungsgemäß auch für den Anwalt, die Ermutigun, das Durchbrechen der Eigenschuldzuweisung, Aufzeigen und Vermitteln auch von nicht-juristischen Schutz- und Hilfsmöglichkeiten begleitend zur Durchsetzung von Rechten.
Ob bestehende Rechte durchgesetzt werden sollen, entscheidet der Mandant/die Mandantin. Der Anwalt/die Anwältin muss den für die Mandanten passenden Weg wählen. Dem Mandant/der Mandantin dürfen rechtliche Schritte nicht aufgezwungen werden, auch wenn es schwer nachvollzogen werden kann, wenn z. B. misshandelte Ehefrauen sich für den Verbleib beim Ehemann entscheiden.
Vertreter
bei:
- familienrechtlichen Schritte (Trennungsregelung, Scheidung einreichen, Sorgerechtsregelung)
- zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen (z.B. Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz,
Sorgerechtsverfügungen)
- Schadenersatz, Schmerzensgeld und Strafanzeigen
Akteneinsicht in Strafverfahrensakten bei Nebenklage/Beiordnung und der Verfolgung berechtigter Belange möglich.
Vollstrecker
Anwälte verhelfen zu Titeln, die Umsetzung obliegt danach im Konfliktfall i. d. R. Anderen. Der Anwalt gibt die Vollstreckung nur in Auftrag.
Opferanwalt/Nebenkläger in Strafverfahren
Die Nebenklage des Opfers (§§ 395 ff. StPO) ist möglich insbesondere bei:
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Beleidigung, übler Nachrede
allen Arten der Körperverletzung
Stalking (neuer § 238 StGB Nachstellung)
versuchtem Mord / versuchter Tötung
- Nebenklage durch nahe Angehöriger ist zulässig bei Tötungsdelikten.
- Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Staatskosten ist möglich:
1. bei besonders schwerwiegenden Straftatbeständen aus dem Nebenklagekatalog (Verbrechen)
2. wenn das Opfer bei Antragstellung unter 16 Jahre ist oder seine Rechte selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann (auch bei Vergehen)
Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin wird dem Nebenkläger, wenn eine Beiordnung ausscheidet, gewährt:
1. wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist,
2. der Verletzte/die Verletze seine Interessen nicht selbst wahrnehmen kann
3. ihm/ihr die Interessenwahrnehmung auf eigene Kosen nicht zugemutet werden kann
Rechte des Nebenklägers/der Nebenklägerin:
eigenes Beteiligungs- und Antragsrecht im Strafverfahren
Besonderheit Adhäsion:
Die Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld ist in Strafsachen auch im sogenannten Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) möglich. Die zivilrechtliche Ansprüche werden auf Antrag an das Strafverfahren angehängt, so dass der Täter-Opfer-Ausgleich kein separates zivilrechtliches Verfahren mehr erfordert.
Zeugenbeistand (§ 68 b StPO)
Wenn keine Nebenklage erhoben werden soll, kann ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin auch als Zeugenbeistand bei der gerichtlichen Vernehmung des Opfers tätig werden und hilfreich sein. Eine Beiordnung auf Staatskosten erfolgt auf Antrag
- zwingend bei Verbrechen und sonstigen in § 68 b StPO genannten schweren Straftaten
- in anderen Fällen auch schon dann, wenn ersichtlich ist, dass der Zeuge/die Zeugin seine schutzwürdigen Belange bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann
Allgemein zu berücksichtigen bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts
positiv: Auch Anwälte unterliegen, wie andere Berater, Ärzte und Seelsorger einer strengen
Schweigepflicht.
negativ: Es entstehen Kosten, sofern kein Anspruch auf
Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder gerichtliche Beiordnung besteht, und keine Rechtsschutzversicherung (zahlt nicht in Familienrechtsangelegenheiten) eintritt.
Aufgaben des Jugendamtes:
Der Kinderschutz ist eine wichtige Aufgabe der Jugendhilfe. Das Jugendamt hat hier die Garantenpflicht für das Kindeswohl und übernimmt die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII).
Sind Kinder in Familien, in denen häusliche Gewalt ausgeübt wird, sind diese auch immer Betroffene, ob direkt oder indirekt. Schäden tragen die Kinder nicht nur durch körperliche Gewalt davon, sie werden auch psychisch für ihr gesamtes Leben geprägt. Oft werden Muster der Opfer- und Täterrollen in ihrem späteren Leben übernommen. Deshalb ist es sehr wichtig, bereits frühzeitig in jungen Familien zu handeln, damit durch Überforderung keine Gewalt entsteht.
Das Jugendamt des Kyffhäuserkreises bietet deshalb Hilfe u. Unterstützung in Form von Hilfen zur Erziehung an.
Ambulante Hilfen zur Erziehung:
Die Art und der Umfang richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall.
- Unterstützung bei der Lösung von Erziehungsfragen.
- Unterstützung von Familien bei Erziehungsaufgaben und bei der Bewältigung von Alltagsproblemen sowie der Lösung von Konflikten und Krisen; Hilfe zur Selbsthilfe (Sozialpädagogische Familienhilfe)
Teilstationäre Hilfe zur Erziehung:
- Unterstützung der Entwicklung des Kindes durch soziales Lernen in der Gruppe, schulische Förderung; durch Elternarbeit Sicherung des Verbleibs des Kindes in seiner Familie (Tagesgruppe)
Stationäre Hilfen zur Erziehung:
- Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie u. Rückführung des Kindes; ansonsten Schaffung dauerhafter Lebensformen in Familienpflege (Vollzeitpflege)
- In schweren Fällen Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§42 SGB VIII)
Bei der Auswahl und Gestaltung der Hilfen wirken mehrere Fachkräfte zusammen.
Autor: knSo soll unter anderem im kommenden Jahr eine Gerichtsmedizinerin vom Gerichtsmedizinischen Institut Jena eingeladen werden, die über die Möglichkeiten referiert, wie Gerichtsmediziner auch direkt von anderen Ärzten und Privatpersonen angefordert werden können, z. B. um Spurensicherung an der von Gewalt betroffenen Person vornehmen zu können. Auch dieses Mal stellten zwei der beteiligten Einrichtungen ihre Aufgabenbereiche und Hilfsangebote bezüglich häuslicher Gewalt umfassend vor.
Zunächst informierte Rechtsanwältin Dorothea Marx über ihre Aufgabenbereiche, die sich speziell zum Thema häusliche Gewalt ergeben. In diesen Fällen tritt ein Anwalt / eine Anwältin als Berater/Vertreter, (Vollstrecker), Opferanwalt/Nebenkläger in Strafverfahren und Zeugenbeistand auf.
Berater
Wer Beratung in der Regel also Aufklärung über seine Rechte sucht, ist schon einmal so weit, dass er/sie in Erwägung zieht, seine Rechte auch durchzusetzen.
Die wichtige erste Phase in Fällen häuslicher Gewalt ist erfahrungsgemäß auch für den Anwalt, die Ermutigun, das Durchbrechen der Eigenschuldzuweisung, Aufzeigen und Vermitteln auch von nicht-juristischen Schutz- und Hilfsmöglichkeiten begleitend zur Durchsetzung von Rechten.
Ob bestehende Rechte durchgesetzt werden sollen, entscheidet der Mandant/die Mandantin. Der Anwalt/die Anwältin muss den für die Mandanten passenden Weg wählen. Dem Mandant/der Mandantin dürfen rechtliche Schritte nicht aufgezwungen werden, auch wenn es schwer nachvollzogen werden kann, wenn z. B. misshandelte Ehefrauen sich für den Verbleib beim Ehemann entscheiden.
Vertreter
bei:
- familienrechtlichen Schritte (Trennungsregelung, Scheidung einreichen, Sorgerechtsregelung)
- zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen (z.B. Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz,
Sorgerechtsverfügungen)
- Schadenersatz, Schmerzensgeld und Strafanzeigen
Akteneinsicht in Strafverfahrensakten bei Nebenklage/Beiordnung und der Verfolgung berechtigter Belange möglich.
Vollstrecker
Anwälte verhelfen zu Titeln, die Umsetzung obliegt danach im Konfliktfall i. d. R. Anderen. Der Anwalt gibt die Vollstreckung nur in Auftrag.
Opferanwalt/Nebenkläger in Strafverfahren
Die Nebenklage des Opfers (§§ 395 ff. StPO) ist möglich insbesondere bei:
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Beleidigung, übler Nachrede
allen Arten der Körperverletzung
Stalking (neuer § 238 StGB Nachstellung)
versuchtem Mord / versuchter Tötung
- Nebenklage durch nahe Angehöriger ist zulässig bei Tötungsdelikten.
- Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Staatskosten ist möglich:
1. bei besonders schwerwiegenden Straftatbeständen aus dem Nebenklagekatalog (Verbrechen)
2. wenn das Opfer bei Antragstellung unter 16 Jahre ist oder seine Rechte selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann (auch bei Vergehen)
Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin wird dem Nebenkläger, wenn eine Beiordnung ausscheidet, gewährt:
1. wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist,
2. der Verletzte/die Verletze seine Interessen nicht selbst wahrnehmen kann
3. ihm/ihr die Interessenwahrnehmung auf eigene Kosen nicht zugemutet werden kann
Rechte des Nebenklägers/der Nebenklägerin:
eigenes Beteiligungs- und Antragsrecht im Strafverfahren
Besonderheit Adhäsion:
Die Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld ist in Strafsachen auch im sogenannten Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) möglich. Die zivilrechtliche Ansprüche werden auf Antrag an das Strafverfahren angehängt, so dass der Täter-Opfer-Ausgleich kein separates zivilrechtliches Verfahren mehr erfordert.
Zeugenbeistand (§ 68 b StPO)
Wenn keine Nebenklage erhoben werden soll, kann ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin auch als Zeugenbeistand bei der gerichtlichen Vernehmung des Opfers tätig werden und hilfreich sein. Eine Beiordnung auf Staatskosten erfolgt auf Antrag
- zwingend bei Verbrechen und sonstigen in § 68 b StPO genannten schweren Straftaten
- in anderen Fällen auch schon dann, wenn ersichtlich ist, dass der Zeuge/die Zeugin seine schutzwürdigen Belange bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann
Allgemein zu berücksichtigen bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts
positiv: Auch Anwälte unterliegen, wie andere Berater, Ärzte und Seelsorger einer strengen
Schweigepflicht.
negativ: Es entstehen Kosten, sofern kein Anspruch auf
Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder gerichtliche Beiordnung besteht, und keine Rechtsschutzversicherung (zahlt nicht in Familienrechtsangelegenheiten) eintritt.
Aufgaben des Jugendamtes:
Der Kinderschutz ist eine wichtige Aufgabe der Jugendhilfe. Das Jugendamt hat hier die Garantenpflicht für das Kindeswohl und übernimmt die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII).
Sind Kinder in Familien, in denen häusliche Gewalt ausgeübt wird, sind diese auch immer Betroffene, ob direkt oder indirekt. Schäden tragen die Kinder nicht nur durch körperliche Gewalt davon, sie werden auch psychisch für ihr gesamtes Leben geprägt. Oft werden Muster der Opfer- und Täterrollen in ihrem späteren Leben übernommen. Deshalb ist es sehr wichtig, bereits frühzeitig in jungen Familien zu handeln, damit durch Überforderung keine Gewalt entsteht.
Das Jugendamt des Kyffhäuserkreises bietet deshalb Hilfe u. Unterstützung in Form von Hilfen zur Erziehung an.
Ambulante Hilfen zur Erziehung:
Die Art und der Umfang richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall.
- Unterstützung bei der Lösung von Erziehungsfragen.
- Unterstützung von Familien bei Erziehungsaufgaben und bei der Bewältigung von Alltagsproblemen sowie der Lösung von Konflikten und Krisen; Hilfe zur Selbsthilfe (Sozialpädagogische Familienhilfe)
Teilstationäre Hilfe zur Erziehung:
- Unterstützung der Entwicklung des Kindes durch soziales Lernen in der Gruppe, schulische Förderung; durch Elternarbeit Sicherung des Verbleibs des Kindes in seiner Familie (Tagesgruppe)
Stationäre Hilfen zur Erziehung:
- Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie u. Rückführung des Kindes; ansonsten Schaffung dauerhafter Lebensformen in Familienpflege (Vollzeitpflege)
- In schweren Fällen Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§42 SGB VIII)
Bei der Auswahl und Gestaltung der Hilfen wirken mehrere Fachkräfte zusammen.