Mi, 14:15 Uhr
30.01.2008
Gesetzgeber ist gefordert
Der Thüringer Landesgesetzgeber ist bei Straßenausbaubeiträgen gefordert, so der Volksinteressenbund Thüringen VIBT Ortsverband Sondershausen
Zu diesem Thema erhielt kn eine Stellungnahme des VIBT Ortsverband Sondershausen:
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar hat den Antrag einer Gemeinde im Kyffhäuserkreis auf Zulassung der Berufung gegen ein in der ersten Instanz dem Bürger recht gebendes Urteil abgelehnt. Das Entstehen von Straßenausbaubeiträgen setze, so das OVG Weimar, voraus, dass der umlagefähige Aufwand entstanden und der Höhe nach ermittlungsfähig sei.
Da der umlagefähige Aufwand auf die zu berücksichtigenden Grundstücksflächen zu verteilen sei, müsse überdies die Größe der Grundflächen bestimmbar sein, d.h. bei den an die ausgebaute Straße angrenzenden Grundflächen müsse es sich um vermessene und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragene Buchgrundstücke handeln.
Im Ausbaubeitragsrecht sei wie im Erschließungsbeitragsrecht der Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts maßgebend. An die ausgebaute Anlage grenze eine Reihe unvermessener Hofräume. Die Größe der Hofräume könne auch nicht nach der Hofraumverordnung ermittelt werden. Das Finanzamt habe mitgeteilt, dass sich die Grundstücksgröße unvermessener Hofräume weder aus den Einheitswertbescheiden noch aus den Grunderwerbssteuerbescheiden ableiten ließe.
Anders als das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) enthalte das Thüringer Kommunalabgabengesetz auch keine Sonderregelung für den Fall, dass an die ausgebaute Anlage unvermessene Hofräume angrenzten.
Gemäß § 6b Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA gelte in diesem Ausnahmefall die vom Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück.
Eine solche Vorschrift, die den Grundstücksbegriff abweichend vom Buchgrundstücksbegriff bestimme und auf die wirtschaftliche Grundstückseinheit abstelle, fehle im Thüringer Kommunalabgabengesetz. Mangels einer Vorschrift, die der Sonderregelung in § 6b KAG-LSA entspreche, blieben nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz amtlich nicht vermessene Grundstücke beitragsfrei.
Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil weit reichende überregionale Bedeutung auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Thüringen haben wird.”
Rainer Scheerschmidt. Vorsitzender des VIBT Ortsverband Sondershausen
Autor: khhZu diesem Thema erhielt kn eine Stellungnahme des VIBT Ortsverband Sondershausen:
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar hat den Antrag einer Gemeinde im Kyffhäuserkreis auf Zulassung der Berufung gegen ein in der ersten Instanz dem Bürger recht gebendes Urteil abgelehnt. Das Entstehen von Straßenausbaubeiträgen setze, so das OVG Weimar, voraus, dass der umlagefähige Aufwand entstanden und der Höhe nach ermittlungsfähig sei.
Da der umlagefähige Aufwand auf die zu berücksichtigenden Grundstücksflächen zu verteilen sei, müsse überdies die Größe der Grundflächen bestimmbar sein, d.h. bei den an die ausgebaute Straße angrenzenden Grundflächen müsse es sich um vermessene und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragene Buchgrundstücke handeln.
Im Ausbaubeitragsrecht sei wie im Erschließungsbeitragsrecht der Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts maßgebend. An die ausgebaute Anlage grenze eine Reihe unvermessener Hofräume. Die Größe der Hofräume könne auch nicht nach der Hofraumverordnung ermittelt werden. Das Finanzamt habe mitgeteilt, dass sich die Grundstücksgröße unvermessener Hofräume weder aus den Einheitswertbescheiden noch aus den Grunderwerbssteuerbescheiden ableiten ließe.
Anders als das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) enthalte das Thüringer Kommunalabgabengesetz auch keine Sonderregelung für den Fall, dass an die ausgebaute Anlage unvermessene Hofräume angrenzten.
Gemäß § 6b Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA gelte in diesem Ausnahmefall die vom Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück.
Eine solche Vorschrift, die den Grundstücksbegriff abweichend vom Buchgrundstücksbegriff bestimme und auf die wirtschaftliche Grundstückseinheit abstelle, fehle im Thüringer Kommunalabgabengesetz. Mangels einer Vorschrift, die der Sonderregelung in § 6b KAG-LSA entspreche, blieben nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz amtlich nicht vermessene Grundstücke beitragsfrei.
Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil weit reichende überregionale Bedeutung auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Thüringen haben wird.”
Rainer Scheerschmidt. Vorsitzender des VIBT Ortsverband Sondershausen