Do, 19:29 Uhr
21.02.2008
Brenntage im Kyffhäuserkreis
Wann in diesem Frühjahr unbelastete Gartenabfälle verbrannt werden dürfen, und was Sie zu beachten haben, erfahren Sie hier.
Entsprechend § 4 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 09.03.1999 ist es gestattet, in der Zeit vom
03.03. - 16.03.2008
trockenen, unbelasteten Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, zu verbrennen und die jeweils gültige Ordnungsbehördliche Verordnung der Städte und Gemeinden nichts Gegenteiliges festlegt.
Anforderungen an die Verbrennung:
1. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
2. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.
3. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
· 1,5 km zu Flugplätzen
· 50 m zu öffentlichen Straßen
· 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
· 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
· 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrand-warnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
· 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Über-dachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
· 5 m zur Grundstücksgrenze
4. Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
5. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
6. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind.
Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
Die Verbrennung von unbelasteten Strauch- und Astabfällen ist nicht für Firmen, landwirtschaftliche Betriebe, Vereine und Einrichtungen gestattet.
Autor: khhEntsprechend § 4 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 09.03.1999 ist es gestattet, in der Zeit vom
03.03. - 16.03.2008
trockenen, unbelasteten Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, zu verbrennen und die jeweils gültige Ordnungsbehördliche Verordnung der Städte und Gemeinden nichts Gegenteiliges festlegt.
Anforderungen an die Verbrennung:
1. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
2. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.
3. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
· 1,5 km zu Flugplätzen
· 50 m zu öffentlichen Straßen
· 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
· 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
· 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrand-warnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
· 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Über-dachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
· 5 m zur Grundstücksgrenze
4. Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
5. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
6. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind.
Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
Die Verbrennung von unbelasteten Strauch- und Astabfällen ist nicht für Firmen, landwirtschaftliche Betriebe, Vereine und Einrichtungen gestattet.