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Fr, 07:03 Uhr
13.06.2008

Satzung für Schülerbeförderung

Auf der Kreisausschusssitzung am Mittwoch wurde u.a. beschlossen, dem Kreistag eine Satzung über die Schülerbeförderung zur Abstimmung vorzulegen. ...

Die Fassung der Schülerbeförderung in einer Satzung soll u.a. mehr Rechtssicherheit bringen. Kernpunkt der Satzung:
“Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht, soweit der Schulweg
- für Schüler der Grundschule und der Förderschule bis Klassenstufe 4 mindestens zwei Kilometer beträgt,
- für Schüler der Regelschule, des Gymnasiums, Förderschule ab Klassenstufe 5, der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, mindestens drei Kilometer beträgt.

Ist der Schüler aufgrund der Festlegung von Schulbezirken verpflichte, eine bestimmte Schule zu besuchen, so gilt diese als nächstgelegene Schule.“

Zu dieser bereits gesetzlich geregelten Sache hat man sich auch ein Hintertürchen öffnen wollen, um auch bestimmte Härtefälle besser beherrschen zu können. Man fügte ein:
„Die Festlegung einer Mindestentfernung entfällt, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Schüler bedeutet oder wenn Schüler wegen einer dauernden Behinderung befördert werden müssen.“
So löblich vor allem der erste Teil ist, so sahen einige Teilnehmer auch die Gefahr des Missbrauchs, und man müsse dann erst wieder einen Katalog zusammenstellen, der die einzelnen Bedingungen festlegt. Man einigte sich, diesen Punkt bis zur Kreistagssitzung nochmals zu präzisieren.

Ein Punkt hob Schulamtsleiter Andreas Räuber in der Satzung besonders hervor, der bisher noch nicht so in Anwendung war, zumindest im Falle außerhalb Kyffhäuserkreis. Es geht um die Betriebspraktika von Schülern Allgemeinbildender Schulen. Dazu heißt es:
„Die Fahrten für das Betriebspraktikum werden im Gebiet des Kyffhäuserkreises in voller Höhe für die preisgünstige Variante öffentlicher Verkehrsmittel übernommen. Schüler, die das Praktikum außerhalb des Kyffhäuserkreise durchführen, erhalten eine maximale Kostenerstattung von 15 Euro pro Woche, sofern kein vergleichbares Praktikumangebot im Kyffhäuserkreis verfügbar ist, oder für eine Praktikumsteilnahme im Kyffhäuserkreis höhere Kosten entstünden.

Mit der Aufnahme dieser beiden Punkte schafft man mit Sicherheit verbesserte Bedingungen für die Schüler.
Autor: khh

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