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Mo, 08:08 Uhr
16.06.2008

Richter Kropp: Vertragsärger

Wer in einer Arztpraxis musikalisch beschallt oder in einem Fitnessstudio mit Videoclips bei Laune gehalten wird, der ahnt meistens nicht, dass sich hinter zahlreichen Strippen auch komplizierte Vertragskonstellationen verbergen. Zutage kamen sie jetzt am Amtsgericht in Sondershausen.


Der Betreiber eines Fitnessstudios im Kyffhäuserkreis hatte 2003 einen Leasingvertrag über die Finanzierung einer Empfangs- und Wiedergabe TV-Anlage abgeschlossen. Zeitgleich schloss er mit einer anderen Firma einen Einspeisungsvertrag. Geplant war, dass mit den Einnahmen aus dem Einspeisungsvertrag die Leasingraten bedient werden konnten. Gut gedacht, aber in der Praxis zeigte sich schnell die Schwäche dieses Konstrukts, als die Einspeisungsfirma Insolvenz anmelden musste.

Der Betreiber der Fitnessstudios zahlte nunmehr die Leasingraten nicht mehr und kündigte den Leasingvertrag. Die Leasingfirma nahm nunmehr den Betreiber wegen nichtgezahlter Leasingraten und Schadensersatz wegen unwirksamer Kündigung in Höhe von 4096, 17 Euro in Anspruch und klagte vor dem Sondershäuser Amtsgericht. Streitpunkt zwischen beiden Parteien war die Person des Abschlussvermittlers. Dieser habe ihm zugesagt, dass beide Verträge ein und dasselbe Schicksal teilen würden, so der Fitnessstudiobetreiber.

Damit konnte er vor Gericht nicht durchdringen. Amtsrichter Gerald Fierenz gab der Klage voll statt und verurteilte das beklagte Fitnessstudio zur Zahlung der geltend gemachten Forderung. Schon rein rechtlich habe der Abschlussvermittler keine Änderung des Vertragstextes vornehmen dürfen. Dies sei seitens der Leasingfirma zustimmungspflichtig gewesen. Aus Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht habe der Betreiber des Fitnessstudios auf eine solche Erklärung des Abschlussvermittlers nicht vertrauen dürfen.

Auf den Punkt gebracht: Es handele sich um zwei unabhängige Verträge, bei denen die Insolvenz der einen Firma nicht das Schicksal des anderen Vertrages berühre. Die Vorstellungen und Wünsche des Beklagten seien insoweit auch nicht relevant.

Das Verfahren ist vor dem Landgericht Mühlhausen in der Berufungsinstanz mittlerweile anhängig. Weiter Fälle, so war aus Justizkreisen zu hören, könnten nachfolgen. Denn solche Vertragskonstellationen seien in Büros und Studios häufiger festzustellen. (Az. 1 C 317/06)
Autor: nnz/kn

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