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Mo, 14:55 Uhr
23.06.2008

Maß an Verständnis und Toleranz

In dieser Pressemeldung des Landratsamts Kyffhäuserkreis geht es um Information und Umsetzung des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes – ThürNRSchG. Warum da auch ein vernünftiges Maß an Verständnis und Toleranz dazu gehört, erfahren Sie hier...

Tabakrauchen ist das bedeutendste vermeidbare Gesundheitsrisiko der Gegenwart. Jährlich sterben in Deutschland etwa 140.000 Menschen an den Folgen des Rauchens. Auch für das Passivrauchen sind gesundheitliche Folgen nachgewiesen. Die erheblichen Gefährdungen durch das Tabakrauchen und durch das Passivrauchen erfordern ein Paradigmenwechsel. Das Nichtrauchen musste durch gesetzgeberische Normierung, durch administrative und andere strukturelle Maßnahmen sowie verhaltenspräventive Maßnahmen in den verschiedenen Lebenswelten wie Familie, Schule, Jugendarbeit, Freizeit, und Sport, Kirche und Gemeinde zur gesellschaftlichen Normalität werden. Dabei ist jede Ausgrenzung von Rauchern zu vermeiden. Vielmehr ist der gesellschaftliche Diskurs offensiv zu führen, um vor dem Hintergrund der öffentlichen Gesundheit sowohl die Eigenverantwortung auch als die soziale Verantwortung in der Thüringer Bevölkerung, also auch bei den Menschen im Kyffhäuserkreis zu stärken.

Im Land Thüringen tritt mit Wirkung vom 1.Juli 2008 das Thüringer Nichtraucherschutzgesetz in Kraft.
Die Gesamtheit der dortigen Regelungen verdeutlichen, dass alle Bürger vor den Gefahren des Passivrauchens geschützt werden müssen. Darin einbezogen sind Nichtraucher ebenso wie Raucher.

Explizit sind dort die Einrichtungen und Räume benannt in den grundsätzlich das Rauchen verboten ist. Das betrifft u a. öffentlich zugängliche Einrichtungen wie z.B. Behörden, Gerichte, Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen der Kinder –und Jugendbetreuung, Sportstätten, Kultureinrichtungen, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung älterer und behinderter Menschen, Gaststätten, Handel- und Dienstleistungseinrichtungen, um einige zu nennen.

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind die jeweiligen Leiter und Betreiber der Einrichtungen, bzw. die von ihnen beauftragten Personen. Das gleiche gilt für die gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung der Hinweispflicht. Diese Verpflichtung gilt auch für Inhaber des Hausrechts. All jene haben dafür Sorge zu tragen, dass das Rauchverbot durch geeignete Maßnahmen eingehalten wird.

Zuständig für den Vollzug des Gesetzes in Thüringen sind die Kreisverwaltungsbehörden. Verstöße gegen das Rauchverbot sind bußgeldbewährt. Die Höhe des Bußgeldes ( zwischen 20 und 500 Euro) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat somit einen deutlichen Sanktionscharakter. Den Leitern bzw. Betreibern der Einrichtungen werden damit klar definierte Aufgaben bei der Sicherstellung des Nichtraucherschutzes übertragen.
In den kommenden Wochen werden in gemeinsamer Aktion des Ordnungsamtes, des Jugendamtes und des Gesundheitsamtes Kontrollen in den Städten und Gemeinden des Kyffhäuserkreises durchgeführt. Inhaltlich und vorrangig geht es hierbei um die Überprüfung der Einhaltung der Hinweispflicht gem. § 6 des Gesetzes. Dabei soll deutlich gemacht werden, dass die Hinweispflicht auf das Rauchverbot erforderlich ist, um das entsprechende Normenwissen zu fördern und die Umsetzung des Rauchverbotes im Alltagsverhalten zu stärken.

Zu hoffen wäre natürlich, dass gerade in der Anfangszeit auf allen betroffenen Seiten ( Raucher, Nichtraucher, Betreiber und Leiter von Einrichtungen) ein vernünftiges Maß an Verständnis und Toleranz gelebt wird.
Autor: khh

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