So, 07:05 Uhr
12.10.2008
Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt
Auch diesen Herbst ist wieder das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt in Sondershausen zulässig. Ab wann, erfahren Sie hier....
Entsprechend §4 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 09.03.1999 ist es gestattet in der Zeit vom 20.10.-02.11.2008 trockenen, unbelasteten Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, zu verbrennen.
Anforderungen an die Verbrennung:
1. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
2. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.
3. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
- 1 ,5 km zu Flugplätzen
- 50 m zu öffentlichen Straßen
- 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
- 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
- 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
- 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
- 5 m zu Grundstücksgrenzen
4. Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen
5. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
6. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
Es wird nochmals darauf hinweisen, dass die Verbrennung von unbelasteten Strauch- und Astabfällen nicht für Firmen, landwirtschaftliche Betriebe, Vereine und Einrichtungen gestattet ist.
Autor: khhEntsprechend §4 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 09.03.1999 ist es gestattet in der Zeit vom 20.10.-02.11.2008 trockenen, unbelasteten Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, zu verbrennen.
Anforderungen an die Verbrennung:
1. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
2. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.
3. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
- 1 ,5 km zu Flugplätzen
- 50 m zu öffentlichen Straßen
- 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
- 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
- 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
- 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
- 5 m zu Grundstücksgrenzen
4. Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen
5. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
6. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
Es wird nochmals darauf hinweisen, dass die Verbrennung von unbelasteten Strauch- und Astabfällen nicht für Firmen, landwirtschaftliche Betriebe, Vereine und Einrichtungen gestattet ist.
