Do, 08:00 Uhr
29.01.2009
Bald falsche Bescheide?
Das Mitglied des Kreistages, Erik May (VIBT-Volksinteressenbund Thüringen) warnt vor möglichen falschen Bescheiden durch den AZV "Thüringer Pforte"...
In einer Pressemitteilung hatte sich Erik May mit der Problematik an kn gewandt. Im Gespräch mit kn wurde diese Problematik noch vertieft. Hintergrund ist, dass in der Satzung Abwasserzweckverbandes "Thüringer Pforte" festgelegt ist, dass die Gebührenbescheide einheitlich aus einer Einheitsgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser berechnet.
Diese Verfahrensweise hat aber das OVG Weimar in seinem Urteil vom 29.09.2008 - 4 KO 1313/05 in Zweifel gezogen. Es muss also nach dem Versenden der Gebührenbescheide (Lt. May in der Regel im Februar) damit gerechnet werden, dass viele Bürger gegen diese Gebührenbescheide Einspruch einlegen werden. Damit erhebt sich natürlich schon die Frage, ob bei dieser Rechtslage überhaupt die Gebührenbescheide noch versendet werden sollte. Und auch eine zweite Frage schließt sich an. Wenn also schon die Satzung voraussichtlich nicht mehr gesetzeskonform ist, warum wird sie dann nicht geändert? Lieber falsche Gebührenbescheide verschicken (vielleicht noch zu hoch), in der Hoffnung, es werden schon nicht alle Bürger Einspruch erheben?
Das es offensichtlich auch anders geht, zeigt der Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Helbe-Wipper (TAZ). Nach Aussage von Erik May werden dort die Gebührenbescheide getrennt nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser berechnet.
Hier der volle Wortlaut der Pressemitteilung
In Anbetracht der bevorstehenden Gebührenbescheidung im Bereich Abwasser im Kyffhäuserkreis durch den AZV "Thüringer Pforte" wird zur Frage der Rechtmäßigkeit einer einheitlichen Gebühr für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser nach dem Frischwassermaßstab das Urteil des OVG Weimar wiedergegeben, da der AZV "Thüringer Pforte" laut Satzung nur über eine Einheitsgebühr verfügt
Das OVG Weimar hat in einem Urteil vom 29.09.2008 - 4 KO 1313/05 - zur Frage, ob die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser nach dem Frischwassermaßstab den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG genügt, seine Zweifel geäußert.
Der Senat hat sich insofern auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des OVG Münster bezogen, das im vergangenen Jahr von seiner langjährigen Rechtsprechung Abstand genommen und den Frischwassermaßstab als unzulässig für die einheitliche Erhebung von Abwassergebühren angesehen hat (hierzu im Einzelnen OVG NW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 13.05.2008 - 9 B 19.08 -).
Das OVG Münster begründet das Urteil wie folgt.
Der Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) ist lediglich für die Abrechnung der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der mit dem Äquivalenzprinzip in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW vereinbar ist.
Es ist nämlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Menge des bezogenen Frischwassers, die einem an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, in etwa der anfallenden Schmutzwassermenge entspricht.
Ein solcher Zusammenhang ist aber bei der Niederschlagswasserentsorgung von einem Grundstück nicht gegeben, weil der Frischwasserverbrauch keine geeignete Bezugsgröße ist, die einen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der kommunalen (öffentlichen) Abwasseranlage zugeführt wird.
Der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig personen- und produktionsabhängig.
Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers hängt hingegen von Größen wie Topographie, Flächengröße, Oberflächengestaltung und der Menge des Niederschlags ab.
Damit besteht nach dem OVG NRW kein verlässlicher Zusammenhang zwischen dem Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagsmenge.
Das der AZV "Thüringer Pforte" nur über eine einheitliche Abwassergebühr verfügt, könnten diesem auf der Grundlage des zitierten Urteils des ThürOVG nach dem Versenden der Gebührenbescheide wohl massenhaft Widersprüche drohen !
Erik May
Autor: khhIn einer Pressemitteilung hatte sich Erik May mit der Problematik an kn gewandt. Im Gespräch mit kn wurde diese Problematik noch vertieft. Hintergrund ist, dass in der Satzung Abwasserzweckverbandes "Thüringer Pforte" festgelegt ist, dass die Gebührenbescheide einheitlich aus einer Einheitsgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser berechnet.
Diese Verfahrensweise hat aber das OVG Weimar in seinem Urteil vom 29.09.2008 - 4 KO 1313/05 in Zweifel gezogen. Es muss also nach dem Versenden der Gebührenbescheide (Lt. May in der Regel im Februar) damit gerechnet werden, dass viele Bürger gegen diese Gebührenbescheide Einspruch einlegen werden. Damit erhebt sich natürlich schon die Frage, ob bei dieser Rechtslage überhaupt die Gebührenbescheide noch versendet werden sollte. Und auch eine zweite Frage schließt sich an. Wenn also schon die Satzung voraussichtlich nicht mehr gesetzeskonform ist, warum wird sie dann nicht geändert? Lieber falsche Gebührenbescheide verschicken (vielleicht noch zu hoch), in der Hoffnung, es werden schon nicht alle Bürger Einspruch erheben?
Das es offensichtlich auch anders geht, zeigt der Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Helbe-Wipper (TAZ). Nach Aussage von Erik May werden dort die Gebührenbescheide getrennt nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser berechnet.
Hier der volle Wortlaut der Pressemitteilung
In Anbetracht der bevorstehenden Gebührenbescheidung im Bereich Abwasser im Kyffhäuserkreis durch den AZV "Thüringer Pforte" wird zur Frage der Rechtmäßigkeit einer einheitlichen Gebühr für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser nach dem Frischwassermaßstab das Urteil des OVG Weimar wiedergegeben, da der AZV "Thüringer Pforte" laut Satzung nur über eine Einheitsgebühr verfügt
Das OVG Weimar hat in einem Urteil vom 29.09.2008 - 4 KO 1313/05 - zur Frage, ob die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser nach dem Frischwassermaßstab den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG genügt, seine Zweifel geäußert.
Der Senat hat sich insofern auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des OVG Münster bezogen, das im vergangenen Jahr von seiner langjährigen Rechtsprechung Abstand genommen und den Frischwassermaßstab als unzulässig für die einheitliche Erhebung von Abwassergebühren angesehen hat (hierzu im Einzelnen OVG NW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 13.05.2008 - 9 B 19.08 -).
Das OVG Münster begründet das Urteil wie folgt.
Der Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) ist lediglich für die Abrechnung der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der mit dem Äquivalenzprinzip in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW vereinbar ist.
Es ist nämlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Menge des bezogenen Frischwassers, die einem an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, in etwa der anfallenden Schmutzwassermenge entspricht.
Ein solcher Zusammenhang ist aber bei der Niederschlagswasserentsorgung von einem Grundstück nicht gegeben, weil der Frischwasserverbrauch keine geeignete Bezugsgröße ist, die einen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der kommunalen (öffentlichen) Abwasseranlage zugeführt wird.
Der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig personen- und produktionsabhängig.
Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers hängt hingegen von Größen wie Topographie, Flächengröße, Oberflächengestaltung und der Menge des Niederschlags ab.
Damit besteht nach dem OVG NRW kein verlässlicher Zusammenhang zwischen dem Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagsmenge.
Das der AZV "Thüringer Pforte" nur über eine einheitliche Abwassergebühr verfügt, könnten diesem auf der Grundlage des zitierten Urteils des ThürOVG nach dem Versenden der Gebührenbescheide wohl massenhaft Widersprüche drohen !
Erik May