Mo, 09:04 Uhr
09.02.2009
Richter Kropp: Der Antrag
Haben Sie von der Agentur für Arbeit oder einer anderen Stelle entsprechende Leistungen erhalten oder wurde ein solcher Antrag abgelehnt? – diese Frage beantwortete am 2. Juli des Jahres 2007der 18jährige Peter K. (Name geändert) mit Nein. Für den jungen Mann mit fatalen Folgen und einem überraschenden Ausgang.
Ein findiger Beamter der Agentur stellte bei der Überprüfung dann fest, dass Peter K. Anfang 2004 bereits Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe erhalten hatte und weitere 3 Jahre später – also 2007 - ihm nicht zustanden. Peter K. ist aufgrund eines Unfalls querschnittsgelähmt und auf Rollstuhl und PKW angewiesen. Ein PKW musste für ihn entsprechend umgebaut werden, mit horrenden Kosten, die der junge Mann, der täglich jeden Tag aus dem Kyffhäuserkreis nach Gotha zu seinem Arbeitsplatz fährt alleine nicht tragen kann.
Die Agentur hat dieses Nein zur Anzeige gebracht, die Staatsanwaltschaft Mühlhausen einen Strafbefehl in Höhe von 500 Euro beim Amtsgericht Sondershausen beantragt, der auch so erging. Zudem hatte Peter K. den angeblich zuviel gezahlten Betrag von etwa 13.472 Euro an die Agentur zurückzuzahlen. Peter K. legte hiergegen Einspruch ein, so dass die Sache vor Jugendrichter Christian Kropp vom Sondershäuser Amtsgericht zur mündlichen Verhandlung kam.
Hierbei kam Erstaunliches heraus: Tatsächlich gab es 2004 einen Antrag auf Kraftfahrzeughilfe, jedoch damals vom Vater gestellt, und zwar bei der Versicherung, die für die Unfallfolgen des Sohnes eigentlich aufzukommen hatte. Damals ging es um den Transport des jungen Mannes durch die Familie, jetzt – 2007 – um den eigenen Wagen.
Dies ist für mich keine öffentliche Stelle, so Jugendrichter Christian Kropp, der den Mann freisprach. Zudem habe der Angeklagte nicht selbst einen Antrag gestellt, somit sei das Nein als Antwort auf die behördliche Frage auch nicht falsch gewesen. Das Formular der Agentur sei für den Laien schließlich schwer verständlich, die Rechtsauffassung der Behörde sehr fraglich, wenn nicht falsch.
Im Ergebnis rieten sowohl Staatsanwalt als auch Richter dem Freigesprochenen, diese Rechtsauffassung mittels Rechtsanwalts noch einmal überprüfen zu lassen. Vielleicht bekommt Peter K. dadurch doch noch zu seinem Zuschuss, auf den er auch heute noch angewiesen ist.
Autor: nnz/knEin findiger Beamter der Agentur stellte bei der Überprüfung dann fest, dass Peter K. Anfang 2004 bereits Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe erhalten hatte und weitere 3 Jahre später – also 2007 - ihm nicht zustanden. Peter K. ist aufgrund eines Unfalls querschnittsgelähmt und auf Rollstuhl und PKW angewiesen. Ein PKW musste für ihn entsprechend umgebaut werden, mit horrenden Kosten, die der junge Mann, der täglich jeden Tag aus dem Kyffhäuserkreis nach Gotha zu seinem Arbeitsplatz fährt alleine nicht tragen kann.
Die Agentur hat dieses Nein zur Anzeige gebracht, die Staatsanwaltschaft Mühlhausen einen Strafbefehl in Höhe von 500 Euro beim Amtsgericht Sondershausen beantragt, der auch so erging. Zudem hatte Peter K. den angeblich zuviel gezahlten Betrag von etwa 13.472 Euro an die Agentur zurückzuzahlen. Peter K. legte hiergegen Einspruch ein, so dass die Sache vor Jugendrichter Christian Kropp vom Sondershäuser Amtsgericht zur mündlichen Verhandlung kam.
Hierbei kam Erstaunliches heraus: Tatsächlich gab es 2004 einen Antrag auf Kraftfahrzeughilfe, jedoch damals vom Vater gestellt, und zwar bei der Versicherung, die für die Unfallfolgen des Sohnes eigentlich aufzukommen hatte. Damals ging es um den Transport des jungen Mannes durch die Familie, jetzt – 2007 – um den eigenen Wagen.
Dies ist für mich keine öffentliche Stelle, so Jugendrichter Christian Kropp, der den Mann freisprach. Zudem habe der Angeklagte nicht selbst einen Antrag gestellt, somit sei das Nein als Antwort auf die behördliche Frage auch nicht falsch gewesen. Das Formular der Agentur sei für den Laien schließlich schwer verständlich, die Rechtsauffassung der Behörde sehr fraglich, wenn nicht falsch.
Im Ergebnis rieten sowohl Staatsanwalt als auch Richter dem Freigesprochenen, diese Rechtsauffassung mittels Rechtsanwalts noch einmal überprüfen zu lassen. Vielleicht bekommt Peter K. dadurch doch noch zu seinem Zuschuss, auf den er auch heute noch angewiesen ist.