Di, 07:02 Uhr
03.03.2009
Es darf verbrannt werden
Wann im Kyffhäuserkreis Baum- und Strauchschnitt und ähnliche Materialien verbrannt werden dürfen, hat jetzt das Landratsamt Kyffhäuserkreis mitgeteilt...
Entsprechend § 4 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 09.03.1999 ist es gestattet, in der Zeit vom
09.03. - 22.03.2009
trockenen, unbelasteten Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, zu verbrennen und die jeweils gültige Ordnungsbehördliche Verordnung der Städte und Gemeinden nichts Gegenteiliges festlegt.
Anforderungen an die Verbrennung:
1,5 km zu Flugplätzen
50 m zu öffentlichen Straßen
100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
5 m zur Grundstücksgrenze.
Die Verbrennung von unbelasteten Strauch- und Astabfällen ist nicht für Firmen, landwirtschaftliche Betriebe, Vereine und Einrichtungen gestattet.
Hinweis
Bitte beachten, daß geht aus dieser Festlegung nicht hervor, die Verbrenntage gelten nicht für die Kernstadt Bad Frankenhausen.
Nach Information aus dem Landratsamt dürfen die Kommunen zwar die Brenntage einschränken, aber nur wenn dazu in der Kommune ein Beschluß gefaßt worden war, und er rechtzeitig veröffentlicht wurde. Außer für Bad Frankenhausen haben bisher keine Kommunen im Kyffhäuserkreis solche Einschränkungen beschlossen.
Autor: khhEntsprechend § 4 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 09.03.1999 ist es gestattet, in der Zeit vom
09.03. - 22.03.2009
trockenen, unbelasteten Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, zu verbrennen und die jeweils gültige Ordnungsbehördliche Verordnung der Städte und Gemeinden nichts Gegenteiliges festlegt.
Anforderungen an die Verbrennung:
- 1. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und Windgeschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
- 2. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.
- 3. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1,5 km zu Flugplätzen
50 m zu öffentlichen Straßen
100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
5 m zur Grundstücksgrenze.
- 4. Die Abfälle müssen trocken sein, daß sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
- 5. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluß ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
- 6.Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
Die Verbrennung von unbelasteten Strauch- und Astabfällen ist nicht für Firmen, landwirtschaftliche Betriebe, Vereine und Einrichtungen gestattet.
Hinweis
Bitte beachten, daß geht aus dieser Festlegung nicht hervor, die Verbrenntage gelten nicht für die Kernstadt Bad Frankenhausen.
Nach Information aus dem Landratsamt dürfen die Kommunen zwar die Brenntage einschränken, aber nur wenn dazu in der Kommune ein Beschluß gefaßt worden war, und er rechtzeitig veröffentlicht wurde. Außer für Bad Frankenhausen haben bisher keine Kommunen im Kyffhäuserkreis solche Einschränkungen beschlossen.