Mo, 07:01 Uhr
27.04.2009
Ordnungsbehördliche Verordnung (2)
Lärm ist ein sehr heikles Thema. Das zeigte auch wieder die Diskussion im Hauptausschuss von Sondershausen, als es um Papier ging, dass eigentlich nur vorgestellt wurde. Da die neue ordnungsbehördliche Verordnung immerhin bis 31.12.20028 gelten soll, ist wohl eine Diskussion durchaus sinnvoll.
In der Tat gibt es sicher einige Punkte, die recht heikel sind. So hatte Hartmut Thiele (CDU) so seine Bedenken mit dem § 15 – Ruhestörender Lärm – und dabei besonders mit dem Abschnitt vier, der da heißt: In den Ruhezeiten nach Abs. 2 hat jeder Tierhalter dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit nicht durch den Lärm von Tieren belästigt wir. Er gab zu bedenken, dass Sondershausen zum ländlichen Bereich gehört. Bei zu enger Auslegung befürchtet er häufiger Streitigkeiten zwischen Nachbarn.
Beschwichtigen musste Bürgermeister Joachim Kreyer (CDU), als Reinhard Walter (CDU) recht heftig gegen einige Mitbürger zu Felde zog, die an Sonn- und Feiertagen mit Kreissägen und Rasenmähern die Mitmenschen belästigen und die Frage stellte, wie viel die Stadt auf Grund solcher Vorfälle schon eingenommen habe. Auch wenn die Formulierung etwas heftig war, aber es müsste sich doch wirklich langsam rumgesprochen haben, dass an Sonn- und Feiertagen solche Maschinen stillstehen müssen. Da war es nicht unbedingt helfend wen Kreyer sagte: Wo kein Kläger, da auch kein Richter. Das könnte pfiffige Leute so auslegen, wir werden mal austesten, wie leidensfähig die Nachbarn sind. Beruhigend dagegen das Kreyer sagte, wir wollen mit dieser Verordnung keine Einnahmen erzielen.
Allerdings sind die Behörden teils selbst Mitschuld, wenn einige Leute das Problem Lärm nicht so ernst nehmen. Den Rasenmäher darf man am Sonntag zurecht nicht benutzen, aber wenn die Brenntage sind, darf man die Nachbarn so richtig voll qualmen, oder hat es im Herbst auch nur eine Ermahnung gegeben.
Ein anderer Punkt ist dagegen diskussionslos durchgegangen, obwohl er doch auch recht brenzlig ist. Denn im § 18 – Offene Feuer im Freien – heißt es im Abschnitt (1): Das Anlegen und Unterhalten von Oster, Lager oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuer im Freien ist nicht erlaubt. Zwar erlaubt der § 20 Ausnahmen (ohne Nennung von Bedingungen), aber einen Anspruch auf das Durchführen solcher Feuer gibt es nicht.
Autor: khhIn der Tat gibt es sicher einige Punkte, die recht heikel sind. So hatte Hartmut Thiele (CDU) so seine Bedenken mit dem § 15 – Ruhestörender Lärm – und dabei besonders mit dem Abschnitt vier, der da heißt: In den Ruhezeiten nach Abs. 2 hat jeder Tierhalter dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit nicht durch den Lärm von Tieren belästigt wir. Er gab zu bedenken, dass Sondershausen zum ländlichen Bereich gehört. Bei zu enger Auslegung befürchtet er häufiger Streitigkeiten zwischen Nachbarn.
Beschwichtigen musste Bürgermeister Joachim Kreyer (CDU), als Reinhard Walter (CDU) recht heftig gegen einige Mitbürger zu Felde zog, die an Sonn- und Feiertagen mit Kreissägen und Rasenmähern die Mitmenschen belästigen und die Frage stellte, wie viel die Stadt auf Grund solcher Vorfälle schon eingenommen habe. Auch wenn die Formulierung etwas heftig war, aber es müsste sich doch wirklich langsam rumgesprochen haben, dass an Sonn- und Feiertagen solche Maschinen stillstehen müssen. Da war es nicht unbedingt helfend wen Kreyer sagte: Wo kein Kläger, da auch kein Richter. Das könnte pfiffige Leute so auslegen, wir werden mal austesten, wie leidensfähig die Nachbarn sind. Beruhigend dagegen das Kreyer sagte, wir wollen mit dieser Verordnung keine Einnahmen erzielen.
Allerdings sind die Behörden teils selbst Mitschuld, wenn einige Leute das Problem Lärm nicht so ernst nehmen. Den Rasenmäher darf man am Sonntag zurecht nicht benutzen, aber wenn die Brenntage sind, darf man die Nachbarn so richtig voll qualmen, oder hat es im Herbst auch nur eine Ermahnung gegeben.
Ein anderer Punkt ist dagegen diskussionslos durchgegangen, obwohl er doch auch recht brenzlig ist. Denn im § 18 – Offene Feuer im Freien – heißt es im Abschnitt (1): Das Anlegen und Unterhalten von Oster, Lager oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuer im Freien ist nicht erlaubt. Zwar erlaubt der § 20 Ausnahmen (ohne Nennung von Bedingungen), aber einen Anspruch auf das Durchführen solcher Feuer gibt es nicht.