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Do, 07:04 Uhr
30.04.2009

Hunde an der Leine führen!

Aus gegebenem Anlass weist das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt darauf hin, dass Hunde im Bereich von Weiden und Koppeln immer an der Leine zu führen sind. Und was ist mit Spielplätzen? Hier ist kn etwas aufgefallen...

In der vergangenen Woche brach eine Herde Jungrinder aus, weil sie durch einen frei laufenden Hund in Panik versetzt wurden. Auch im Wald sind Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, grundsätzlich an der Leine zu führen sind (Thüringer Waldgesetz, § 6, Abs. 2).

Ordnungswidrig handelt derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig dieses Verbot missachtet. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit bis zu 2.500 Euro Strafe geahndet werden. Zuständige Bußgeldbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige Forstamt.

Ein Hund, der in freier Natur Wild hetzt oder Wild nachstellt, verletzt fremdes Jagdrecht und begeht damit den Tatbestand der Wilderei. Die kann für den Besitzer des Hundes erhebliche Konsequenzen haben. Nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 292, 294, 295) steht Jagdwilderei unter Strafe. Sie kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Soweit diese Pressemeldung des Ministeriums. Die war aber Anlass nochmals in die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Sondershausen zu schauen. Und siehe da, im dortigen $12 Tierhaltung wird auf so einen Umstand nicht hingewiesen. Da wir ja in Sondershausen ländliche Region sind, wie Stadtrat Hartmut Thiele (CDU) betonte, müsste eigentlich in der Ordnungsbehördliche Verordnung so etwas berücksichtigt werden.

Und eines ist auch nicht ganz klar. Auch wenn ich kein Jurist bin fällt mir eigentlich auf, dass in dem so enthaltenen Wortlaut dieser Verordnung kein Hundehalter belangt werden kann, wenn er seinen Hund, egal welcher Größe, auf einem Spielplatz der Stadt unangeleint an und auf diesem Spielplatz rumlaufen lässt. Denn nur bissige Hunde müssen laut Verordnung an der Leine geführt werden. Leider regelt diese Verordnung nicht die Definition des bissigen Hundes. Und fast alle Hundehalter behaupten ja immer, der tut ja nichts.

Das kann ja wohl so bitte nicht wahr sein oder? Sind uns die Kinder wirklich so wenig Wert? Bevor dieses Exemplar in den Stadtrat zur Abstimmung geht, sollte es wohl doch noch mal genauestens juristisch und moralisch geprüft werden. Oder sehe ich das nur so falsch? Hier sollten sich mal die Experten äußern. Ich lasse mich da gern belehren, wenn ich falsch liegen sollte. Und was sagen die Stadträte zum Thema Kinderspielplätze bevor sie es beschließen? Denn über eines sollte doch Klarheit sein, auch ein scheinbar harmloser kleiner Hund der freirumlaufend auf einem Spielplatz ist, kann versehentlich von einem Kind getreten werden und zu beißen.

Und wie ist das eigentlich mit Sportanlagen? Bei vielen derartigen Anlagen fehlt oft ein Verbotschild und laut Verordnung ist es ja explizit auch nicht verboten Hunde frei rumlaufen zu lassen. Laut §2 (Begriffsbestimmungen) zählen Sportplätze nicht zu den öffentlichen Anlagen. Nicht jeder Sportplatz ist so gut eingezäunt wie der Göldner. Sollte man auch noch mal überdenken. Und wenn man ganz spitzfindig ist, kann man seinen Hund im Schlosspark doch freilaufen lassen. Der Hund darf nur nicht den Weg betreten, denn nur dann muss er angeleint werden, denn im Absatz (5) heißt es: „Auf Wegen von Grünanlagen im Bereich des Schlossparkes Sondershausen...“ Und wenn der Hund auf der Wiese frei rumläuft? Sollte man auch mal darüber nachdenken.

Deshalb der Vorschlag, gleich in den Absatz (5) definitiv auf nehmen, auf Spiel- und Sportplätzen (sowie anderen Sportanlagen im Freien) und deren unmittelbarer Nähe sind Hunde generell an der Leine zu führen. So wäre dann auch zum Beispiel die Skaterbahn außerhalb der Skaterhalle geschützt.

Karl-Heinz Herrmann

Da nicht jeder den Entwurf zur Hand hat, hier mal den Text des $12 zum Thema Tierhaltung:

§ 12-Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.
(2) Hunde sind so zu halten oder zu führen, dass Personen, andere Tiere oder Sachen nicht gefährdet oder geschädigt sowie Personen nicht belästigt werden. Der Hundeführer muss jederzeit körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen sowie durch Kommandos zu beherrschen.
(3) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeaufsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(4) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen und in öffentlichen Brunnen und Wasserbecken baden zu lassen.
(5) Auf Wegen von Grünanlagen im Bereich des Schlossparkes Sondershausen, der Fußgängerzone, einschließlich des Marktplatzes, in verkehrsberuhigten Bereichen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an einer reißfesten Leine geführt werden. Bissige Hunde müssen auf Straßen und in öffentlichen Anlagen zum Schutz von Mensch und Tier stets an der Leine geführt werden und einen bisssicheren Maulkorb tragen.
(6) Beim Ausführen von Hunden ist die Hundesteuermarke mitzuführen bzw. die Hunde müssen durch andere geeignete Kennzeichnung (z.B. Name und Anschrift am Halsband) identifizierbar sein.
(7) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.
(8) Beim Ausführen eines Hundes hat die betreffende Begleitperson zweckmäßige Gerätschaften mitzuführen, um mögliche anfallende Hundeexkremente sofort entfernen zu können. Bei Aufforderung der Ordnungskräfte hat die betreffende Aufsichtsperson diese Gegenstände vorzuweisen.
(9) Das Füttern fremder oder herrenloser streunender Katzen ist verboten.
Autor: khh

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