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Di, 18:46 Uhr
23.06.2009

Steuerkorrektur bei Trinkwasserhausanschlüssen

Unter bestimmten Umständen gibt es vom Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Helbe-Wipper (TAZ) Geld zurück. Einzelheiten dazu gab der TAZ in einer Presseinformation bekannt...

Mit Urteilen vom 08.Oktober 2008- VR 61/03- bzw. -VR 27/06-hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff "Lieferung von Wasser" i.S. von §12 Abs.2 Nr.1 UStG i.V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG fällt und als eigenständige Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Dies betrifft alle Leistungen, die im Zusammenhang mit Trinkwasserhausanschlüssen stehen (Neubau, Reparaturen, Auswechslungen). Alle Kunden des Zweckverbandes, die im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2008 eine solche Leistung bezogen haben, die mit dem Regelsteuersatz von 16 bzw. 19% besteuert wurde, können eine Rückerstattung des Steuerdifferenzbetrages (zu 7%) beantragen.

Die Beantragung unter Angabe der ursprünglichen Rechnungsnummer sowie der Bankverbindung zur Erstattung des Guthabens kann formlos folgendermaßen erfolgen, oder per Formular (siehe pdf-Dokument):

schriftlich an:
Trinkwasser- Abwasserzweckverband Helbe/Wipper
Alexander-Puschkin-Promenade 27
99706 Sondershausen oder

per e-mail an:
kontakt@stadtwerke-sondershausen.de oder

zur Niederschrift
im Kundenzentrum Johann-Karl-Wezel-Straße 65
99706 Sondershausen

Darüber hinaus werden wir in den nächsten Monaten die Rechnungsempfänger, von denen uns noch kein Antrag vorliegt, über die Möglichkeit der Rechnungskorrektur informieren.

Wir möchten sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Erstattung nur an den damaligen Vertragspartner erfolgen kann. Die Erstattung erfolgt nur an Privatpersonen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Schreier
Werkleiter

Autor: khh

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