Mo, 11:47 Uhr
29.06.2009
Richter Kropp: Bedrohung
Gewalt durch körperliche Übergriffe kommt in unserer Gesellschaft immer häufiger vor, mehr noch hat Gewalt durch Worte zugenommen. Zwei Verfahren vor dem Amtsgericht Sondershausen geben Anlass, sich damit näher auseinanderzusetzen...
Am 3. April des vergangenen Jahres hatte in Bad Frankenhausen ein Rentner seinem Nachbarn gegenüber geäußert, dass er sich zu seiner getrennt lebenden Ehefrau und deren Schwester mit einem Kleinkalibergewehr begeben müsste, um dort aufzuräumen. Die Zeugen informierten sofort die Betroffenen, was der Rentner offensichtlich bezweckt hatte.
In einem weiteren Fall rief ein dreißigjähriger Angeklagter aus dem Westen der Republik wiederholt einen Zeugen im Kyffhäuser auf dem Handy an und beschimpfte ihn. Dabei äußerte er auch, dass er ihm die Wohnung und alles, was ihm lieb sei, abbrennen würde. Bedrohung nennt der Strafjurist ein solches Vorgehen und ahndet es mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Interessant waren dann vor allem die Motive der Täter, die nun vor dem Amtsgericht Sondershausen ihre Verhandlung hatten. Im Fall des Rentners aus Bad Frankenhausen war es der Alkohol, der ihn angeblich zu solchen Taten veranlasste. 10 Flaschen Bier und Korn will er getrunken haben. Er sei schon länger geschieden, ein Gewehr habe er nicht zu Hause. Der Westdeutsche hatte an den Ostdeutschen einen Hund verkauft, will dann aber erfahren, dass dieser das Tier misshandelt habe. Da sei er dann am Telefon explodiert. Vor dem Telefonat habe er außerdem ein paar Bierchen getrunken.
Dass Alkohol vor Strafe nicht schützt, zeigten dann die Urteile des Amtsgerichts Sondershausen. Das Gericht verurteilte den Rentner mit dem Gewehr zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro und den Westdeutschen zu einer solchen von 300 Euro. Die unterschiedliche Höhe der Strafe resultiert aus verschiedenen Einkommen und der Berücksichtigung von Vorstrafen, die sich entsprechend niederschlagen. Beide Verfahren sind jetzt rechtskräftig geworden.
Dass Worte nicht nur so dahin gesagt sind, sondern vielfach ernst zu nehmen sind, zeigen andere Verfahren. Bei diesen folgten dann schnell Handgreiflichkeiten und nicht unerhebliche Verletzungen. Deshalb hat der Strafgesetzgeber auch Gewalt durch Worte – eben Bedrohung – unter Strafe gestellt.
Autor: nnz/knAm 3. April des vergangenen Jahres hatte in Bad Frankenhausen ein Rentner seinem Nachbarn gegenüber geäußert, dass er sich zu seiner getrennt lebenden Ehefrau und deren Schwester mit einem Kleinkalibergewehr begeben müsste, um dort aufzuräumen. Die Zeugen informierten sofort die Betroffenen, was der Rentner offensichtlich bezweckt hatte.
In einem weiteren Fall rief ein dreißigjähriger Angeklagter aus dem Westen der Republik wiederholt einen Zeugen im Kyffhäuser auf dem Handy an und beschimpfte ihn. Dabei äußerte er auch, dass er ihm die Wohnung und alles, was ihm lieb sei, abbrennen würde. Bedrohung nennt der Strafjurist ein solches Vorgehen und ahndet es mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Interessant waren dann vor allem die Motive der Täter, die nun vor dem Amtsgericht Sondershausen ihre Verhandlung hatten. Im Fall des Rentners aus Bad Frankenhausen war es der Alkohol, der ihn angeblich zu solchen Taten veranlasste. 10 Flaschen Bier und Korn will er getrunken haben. Er sei schon länger geschieden, ein Gewehr habe er nicht zu Hause. Der Westdeutsche hatte an den Ostdeutschen einen Hund verkauft, will dann aber erfahren, dass dieser das Tier misshandelt habe. Da sei er dann am Telefon explodiert. Vor dem Telefonat habe er außerdem ein paar Bierchen getrunken.
Dass Alkohol vor Strafe nicht schützt, zeigten dann die Urteile des Amtsgerichts Sondershausen. Das Gericht verurteilte den Rentner mit dem Gewehr zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro und den Westdeutschen zu einer solchen von 300 Euro. Die unterschiedliche Höhe der Strafe resultiert aus verschiedenen Einkommen und der Berücksichtigung von Vorstrafen, die sich entsprechend niederschlagen. Beide Verfahren sind jetzt rechtskräftig geworden.
Dass Worte nicht nur so dahin gesagt sind, sondern vielfach ernst zu nehmen sind, zeigen andere Verfahren. Bei diesen folgten dann schnell Handgreiflichkeiten und nicht unerhebliche Verletzungen. Deshalb hat der Strafgesetzgeber auch Gewalt durch Worte – eben Bedrohung – unter Strafe gestellt.
