eic kyf msh nnz uhz tv nt
Anzeige symplr (4)
Mi, 07:40 Uhr
22.07.2009

Arbeitsunfähig im Urlaub?

Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub und wird arbeitsunfähig, behält er den Anspruch auf Urlaubstage. Vorausgesetzt, der Arzt attestiert die Arbeitsunfähigkeit. Was darüber hinaus noch zu beachten ist, das erfahren Sie wie immer mit nur einem Klick...


Tritt im Urlaub eine Arbeitsunfähigkeit ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber schnellstmöglich darüber zu informieren. Zudem muss er dem Arbeitgeber die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Adresse, einschließlich der Telefonnummer, des Urlaubsortes mitteilen. „An die zuständige Krankenkasse muss die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer gemeldet werden“, informiert die IKK Thüringen.

Krank im Auslandsurlaub
Innerhalb der EU wendet sich der Arbeitnehmer mit den entsprechenden Bescheinigungen an den zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger. Dieser informiert die deutsche Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer. Die Krankenkasse benachrichtigt wiederum den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer selbst muss dem Betrieb keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, bleibt aber mitteilungspflichtig.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die außerhalb der EU erstellt wurde, hat die gleiche Beweiskraft wie eine deutsche. Aus der Bescheinigung muss aber hervorgehen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Krankheit unterschieden hat.

Nach dem Urlaub
Kehrt der Mitarbeiter nach Deutschland zurück, muss er den Betrieb darüber informieren. „Selbst dann, wenn er wieder gesund ist. Er darf keinesfalls die Krankheitstage einfach an den Urlaub „anhängen“, sondern muss die entgangenen Urlaubstage neu beantragen“, betont die IKK Thüringen.

Verlängerte Fristen für Urlaubsantritt
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 (RS: C-350/06 und C-520/06) bestätigt, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht erlischt, wenn der Beschäftigte krankheitsbedingt den Urlaub nicht nehmen kann. Die nach deutschem Recht geltenden Fristen werden dadurch überschritten: Dieses besagt, dass Arbeitnehmer den Urlaub bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, unter bestimmten Bedingungen noch bis zum 31. März des Folgejahres nehmen müssen.
Autor: nnz

Anzeige symplr (6)
Kommentare

Bisher gibt es keine Kommentare.

Kommentare sind zu diesem Artikel nicht möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr (8)