Di, 13:59 Uhr
01.12.2009
Jetzt noch reagieren
Überprüfungsanträge zu Hartz-IV jetzt stellen rät Bundestagsmitglied Kersten Steinke (Die Linke). Für wen solche Überprüfingsanträge in Frage kommen könnten, erfahren Sie hier...
Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Oktober diesen Jahres über mehrere anhängige Verfahren mündlich verhandelt. Dabei ging es darum, ob die Bemessung und die Höhe der Regelleistungen für Erwachsene und Kinder mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind.
Sollte das Gericht möglicherweise entscheiden, dass Regelungen auch für die Vergangenheit zu korrigieren sind, könnte dies Nachzahlungen bedeuten.
Im Sozialrecht gibt es die Besonderheit, dass bei Bestandskraft des Bescheides (Widerspruchsfrist ist abgelaufen), der falsche Bescheid rückwirkend zugunsten der Betroffenen korrigiert werden muss. Zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen sind dann bis zu vier Jahre rückwirkend nachzuzahlen. Die Rücknahme eines falschen Bescheides (und damit die Nachzahlung) können Betroffene mit einem Überprüfungsantrag einleiten. Wichtig dabei ist: Nach der Urteilsverkündung ist ein Überprüfungsantrag nicht mehr möglich.
Da im Januar oder Februar 2010 mit der Urteilsverkündung zu rechnen ist, sollte schnellstens ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Wer 2005 schon Leistungen bezogen hat, muss den Antrag bis zum 31.12.09 gestellt haben, sonst gehen mögliche Ansprüche aus 2005 verloren.
Weiterführende Informationen gibt es unter www.kersten-steinke.de.
Kersten Steinke
Autor: khhDas Bundesverfassungsgericht hat am 20. Oktober diesen Jahres über mehrere anhängige Verfahren mündlich verhandelt. Dabei ging es darum, ob die Bemessung und die Höhe der Regelleistungen für Erwachsene und Kinder mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind.
Sollte das Gericht möglicherweise entscheiden, dass Regelungen auch für die Vergangenheit zu korrigieren sind, könnte dies Nachzahlungen bedeuten.
Im Sozialrecht gibt es die Besonderheit, dass bei Bestandskraft des Bescheides (Widerspruchsfrist ist abgelaufen), der falsche Bescheid rückwirkend zugunsten der Betroffenen korrigiert werden muss. Zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen sind dann bis zu vier Jahre rückwirkend nachzuzahlen. Die Rücknahme eines falschen Bescheides (und damit die Nachzahlung) können Betroffene mit einem Überprüfungsantrag einleiten. Wichtig dabei ist: Nach der Urteilsverkündung ist ein Überprüfungsantrag nicht mehr möglich.
Da im Januar oder Februar 2010 mit der Urteilsverkündung zu rechnen ist, sollte schnellstens ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Wer 2005 schon Leistungen bezogen hat, muss den Antrag bis zum 31.12.09 gestellt haben, sonst gehen mögliche Ansprüche aus 2005 verloren.
Weiterführende Informationen gibt es unter www.kersten-steinke.de.
Kersten Steinke