Mi, 11:15 Uhr
23.12.2009
Wildes parken nicht erlaubt
Die Stadtverwaltung Sondershausen hat ihren Bürgern und Gästen ein Weihnachtsgeschenk gemacht. Es wird aber darauf aufmerksam gemacht, dass "Wildwest" nicht geduldet wird und auch ans Streuen wird erinnert...
Bis zum 3. Januar 2010 werden im kompletten Stadtgebiet von Sondershausen keine Parkgebühren mehr erhoben. Das heißt aber lange nicht, dass jetzt jeder sein Fahrzeug abstellen darf, wie er will. Es werden Strafzettel weiterhin an diejenigen verteilt, die im absoluten Halteverbot oder sich beispielsweise unberechtigt auf Behindertenparkplätzen stellen.
Es gegebenen Anlass weist die Stadtverwaltung nochmals darauf hin, an die Räum- und Streupflicht zu denken. Gemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen vom 02.12.2008 in der derzeit gültigen Fassung ist dabei Nachfolgendes zu beachten:
1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50 m.
2) Schneeglätte: Abstumpfung oben genannter Fläche
3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2 m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50 m - in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.
Bei fehlenden Gehwegen (insb. in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Zum Abstumpfen sollten Sand, Kies und ähnliche Materialien Verwendung finden.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07:00 - 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08:00 - 20:00 Uhr. Sie ist bei Eintreten oben aufgeführter Witterungslagen entsprechend unverzüglich durchzuführen.
Autor: khhBis zum 3. Januar 2010 werden im kompletten Stadtgebiet von Sondershausen keine Parkgebühren mehr erhoben. Das heißt aber lange nicht, dass jetzt jeder sein Fahrzeug abstellen darf, wie er will. Es werden Strafzettel weiterhin an diejenigen verteilt, die im absoluten Halteverbot oder sich beispielsweise unberechtigt auf Behindertenparkplätzen stellen.
Es gegebenen Anlass weist die Stadtverwaltung nochmals darauf hin, an die Räum- und Streupflicht zu denken. Gemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen vom 02.12.2008 in der derzeit gültigen Fassung ist dabei Nachfolgendes zu beachten:
1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50 m.
2) Schneeglätte: Abstumpfung oben genannter Fläche
3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2 m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50 m - in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.
Bei fehlenden Gehwegen (insb. in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Zum Abstumpfen sollten Sand, Kies und ähnliche Materialien Verwendung finden.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07:00 - 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08:00 - 20:00 Uhr. Sie ist bei Eintreten oben aufgeführter Witterungslagen entsprechend unverzüglich durchzuführen.