Mi, 15:13 Uhr
13.01.2010
Mit falschen Papieren unterwegs
Beamte des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) stellten gestern nachmittag Unregelmäßigkeiten beim Warentransport eines türkischen LKW mit Auflieger auf der Autobahn 4 bei Chemnitz-Glösa fest. Hier das Ergebnis...
Laut Frachtpapiere handelte es sich zwar um einen Warentransport aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland, jedoch wäre dies laut Aufzeichnungen des vorgelegten Fahrtenschreibers nicht möglich gewesen. Die BAG-Beamten informierten das Hauptzollamt Erfurt.
Weitere Überprüfungen der hinzugezogenen Zöllner der Kontrolleinheit Verkehrswege Chemnitz ergaben, dass die sich auf dem LKW befindlichen Waren in Nürnberg geladen wurden und an zwei Firmen in Sachsen geliefert werden sollten.
Der Fahrer, ein 50jähriger Türke, bestätigte dies während seiner Vernehmung. Gegen ihn wurde ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Er wird verdächtigt, dass er rechtswidrig Waren mit dem türkischen LKW innerhalb Deutschlands transportiert hat.
Die nun fälligen Einfuhrabgaben für den türkischen LKW belaufen sich auf rund 3.000 Euro. Da diese nicht sofort bezahlt werden konnten, wurde der LKW zunächst zur Sicherung der Einfuhrabgaben beschlagnahmt. Bei der Suche einer Übernachtungsmöglichkeit unterstützten die Zöllner den Fahrer.
Zum Hintergrund
In einem Drittland zugelassene oder registrierte Beförderungsmittel (Straßenfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe, Container, Bahnwaggons) können in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Abgabenbefreiung übergeführt werden, wenn sie im grenzüberschreitenden Waren- oder Personenverkehr eingesetzt werden. Reine Binnentransporte sind jedoch - bis auf einige wenige Ausnahmen - grundsätzlich nicht zulässig.
Werden derartige Beförderungsmittel zweckwidrig verwendet (z.B. Durchführung eines innerdeutschen Transportes oder eines innergemeinschaftlichen Transportes ohne die hierfür notwendige CEMT-Genehmigung) entstehen die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) für dieses Beförderungsmittel.
Autor: nnz/knLaut Frachtpapiere handelte es sich zwar um einen Warentransport aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland, jedoch wäre dies laut Aufzeichnungen des vorgelegten Fahrtenschreibers nicht möglich gewesen. Die BAG-Beamten informierten das Hauptzollamt Erfurt.
Weitere Überprüfungen der hinzugezogenen Zöllner der Kontrolleinheit Verkehrswege Chemnitz ergaben, dass die sich auf dem LKW befindlichen Waren in Nürnberg geladen wurden und an zwei Firmen in Sachsen geliefert werden sollten.
Der Fahrer, ein 50jähriger Türke, bestätigte dies während seiner Vernehmung. Gegen ihn wurde ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Er wird verdächtigt, dass er rechtswidrig Waren mit dem türkischen LKW innerhalb Deutschlands transportiert hat.
Die nun fälligen Einfuhrabgaben für den türkischen LKW belaufen sich auf rund 3.000 Euro. Da diese nicht sofort bezahlt werden konnten, wurde der LKW zunächst zur Sicherung der Einfuhrabgaben beschlagnahmt. Bei der Suche einer Übernachtungsmöglichkeit unterstützten die Zöllner den Fahrer.
Zum Hintergrund
In einem Drittland zugelassene oder registrierte Beförderungsmittel (Straßenfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe, Container, Bahnwaggons) können in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Abgabenbefreiung übergeführt werden, wenn sie im grenzüberschreitenden Waren- oder Personenverkehr eingesetzt werden. Reine Binnentransporte sind jedoch - bis auf einige wenige Ausnahmen - grundsätzlich nicht zulässig.
Werden derartige Beförderungsmittel zweckwidrig verwendet (z.B. Durchführung eines innerdeutschen Transportes oder eines innergemeinschaftlichen Transportes ohne die hierfür notwendige CEMT-Genehmigung) entstehen die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) für dieses Beförderungsmittel.
