Sa, 10:35 Uhr
06.02.2010
Räum- und Streupflichten
Die Stadtverwaltung Sonderhausen weist nochmals auf die Räum- und Streupflichten hin. Vor lauter Klimaerwärmung denken manche Leute offensichtlich immer noch, es gibt keine Winter mehr...
Der Winter zeigt sich dieses Jahr sehr ausdauernd. Bei Kontrollen durch den Fachbereich Bau & Ordnung der Stadtverwaltung wurde jedoch immer wieder festgestellt, dass einige Grundstückseigentümer ihren Räum- und insbesondere ihren Streupflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Deshalb erinnert die Verwaltung noch einmal an die Räum- und Streupflichten.
Gemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen vom 02.12.2008 in der derzeit gültigen Fassung ist dabei da Folgende zu beachten:
1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50 m.
2) Schneeglätte: Abstumpfung der genannten Flächen
3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2 m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50 m - in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.
Bei fehlenden Gehwegen (insbesondere in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Verwenden werden sollten zum Abstumpfen Sand, Kies oder ähnliche Materialien.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07.00 und 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08.00 und 20.00 Uhr. Sie ist bei Eintreten dieser Witterungslagen entsprechend unverzüglich durchzuführen.
Wer selbst nicht in der Lage ist, den Pflichten nachzukommen, sollte damit einen "Dritten" beauftragen.
So weit die Aufforderung der Stadtverwaltung Sondershausen. Aber auch wer denkt, er habe genug für den Winterdienst getan, kann irren. Dieser Anlieger hatte den Schnee zwar sogar mit schwerem Gerät beräumt, und sogar etwas Splittgestreut. Bedacht wurde aber nicht, dass die jetzigen Temperaturen manchen Eigentümer einen Streich spielen, wie das obige Foto zeigt. Plusgerade am Tage und Überfrieren in der Nacht haben aus dieser mal geräumten Straße ein spiegelglatte Fläche gemacht, die kn gestern am Abend vorfand.
Ein Problem, und schwierig zu lösen, sind immer wieder Grundstücke, die nicht bewohnt sind. Die oft weit entfernt sitzenden Eigentümer, Eigentümergemeinschaften oder Immobilienfirmen, denken nicht im geringsten daran, die Gehwege vor ihren Grundstücken begehbar zu halten. Wie hier in Jecha war man besser beraten, auf der Straße zu gehen. Allerdings muss man auch etwas Verständnis für die Stadtverwaltung aufbringen, denn die können auch nicht ständig durch alle Straßen "hecheln", um Besitzer ausfindig zu machen, die meist nicht mal am Ort wohnen
Autor: khhDer Winter zeigt sich dieses Jahr sehr ausdauernd. Bei Kontrollen durch den Fachbereich Bau & Ordnung der Stadtverwaltung wurde jedoch immer wieder festgestellt, dass einige Grundstückseigentümer ihren Räum- und insbesondere ihren Streupflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Deshalb erinnert die Verwaltung noch einmal an die Räum- und Streupflichten.
Gemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen vom 02.12.2008 in der derzeit gültigen Fassung ist dabei da Folgende zu beachten:
1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50 m.
2) Schneeglätte: Abstumpfung der genannten Flächen
3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2 m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50 m - in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.
Bei fehlenden Gehwegen (insbesondere in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Verwenden werden sollten zum Abstumpfen Sand, Kies oder ähnliche Materialien.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07.00 und 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08.00 und 20.00 Uhr. Sie ist bei Eintreten dieser Witterungslagen entsprechend unverzüglich durchzuführen.
Wer selbst nicht in der Lage ist, den Pflichten nachzukommen, sollte damit einen "Dritten" beauftragen.
So weit die Aufforderung der Stadtverwaltung Sondershausen. Aber auch wer denkt, er habe genug für den Winterdienst getan, kann irren. Dieser Anlieger hatte den Schnee zwar sogar mit schwerem Gerät beräumt, und sogar etwas Splittgestreut. Bedacht wurde aber nicht, dass die jetzigen Temperaturen manchen Eigentümer einen Streich spielen, wie das obige Foto zeigt. Plusgerade am Tage und Überfrieren in der Nacht haben aus dieser mal geräumten Straße ein spiegelglatte Fläche gemacht, die kn gestern am Abend vorfand.
Ein Problem, und schwierig zu lösen, sind immer wieder Grundstücke, die nicht bewohnt sind. Die oft weit entfernt sitzenden Eigentümer, Eigentümergemeinschaften oder Immobilienfirmen, denken nicht im geringsten daran, die Gehwege vor ihren Grundstücken begehbar zu halten. Wie hier in Jecha war man besser beraten, auf der Straße zu gehen. Allerdings muss man auch etwas Verständnis für die Stadtverwaltung aufbringen, denn die können auch nicht ständig durch alle Straßen "hecheln", um Besitzer ausfindig zu machen, die meist nicht mal am Ort wohnen


