Mo, 10:53 Uhr
01.03.2010
Interessantes BGH-Urteil
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines mit einer Restschuldversicherung kombinierten Darlehens kann dazu führen, dass sich Verbraucher durch Widerruf von beiden Verträgen lösen können.
Das stellt die Verbraucherzentrale Thüringen als Reaktion auf ein jüngst ergangenes BGH-Urteil fest. Betroffene Verbraucher, die ihre Darlehen bereits abgelöst haben, können zudem auf Erstattungen seitens der Bank hoffen.
In den 90-er Jahren noch weitgehend unbekannt, sind sie heute im Geschäft mit Ratenkreditverträgen an der Tagesordnung: Restschuldversicherungen, die den Darlehensnehmer gegen Risiken wie Tod, Invalidität oder Arbeitslosigkeit unter bestimmten Bedingungen absichern.
Was auf den ersten Blick vernünftig erscheint, ist nach Ansicht von Eckehard Balke, Finanzberater bei der Verbraucherzentrale Thüringen, in vielen Fällen ein schlechtes Geschäft für den Versicherungsnehmer. Die Gesamtkosten eines Darlehens steigen durch den Abschluss einer Restschuldversicherung oft erheblich. Eine gesondert abgeschlossene Risikolebensversicherung wäre eine erheblich kostengünstigere Alternative.
Umstritten war bei diesen Vertragskonstruktionen bislang, ob es sich bei Darlehen mit gleichzeitigem Verkauf einer Restschuldversicherung um verbundene Verträge handelt. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 15.12.2009 Klarheit geschaffen. Verbraucherdarlehen und Restschuldversicherungen sind dann ein verbundenes Geschäft, wenn beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen und ein Teil der Darlehenssumme zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorgesehen ist.
Diese Entscheidung ist von großer Tragweite für die Widerrufsmöglichkeit von Verbraucherkrediten. So muss bei verbundenen Geschäften eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auch den Hinweis enthalten, dass der Widerruf des einen Geschäfts dazu führt, dass der Verbraucher auch an das andere Geschäft nicht mehr gebunden ist.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen dürfte bei vielen derartigen Verträgen der geforderte Hinweis fehlen und die Widerrufsbelehrung somit fehlerhaft sein. Betroffene Darlehensnehmer haben somit eine Chance, sich durch Widerruf von Darlehensverträgen und Restschuldversicherungen lösen zu können.
Andererseits können auch Verbraucher, die ihr Darlehen bereits abgelöst haben, nach einem Widerruf auf Erstattungen seitens der Bank hoffen. Bei einem Widerruf der Verträge durch den Darlehensnehmer muss aber, falls das Darlehen noch nicht getilgt ist, eine Rückzahlung abzüglich des Beitrages für die Restschuldversicherung und der darauf entfallenden Zinsen erfolgen.
Nach Berechnungen der Verbraucherzentrale Thüringen belaufen sich z.B. die Erstattungsbeträge auf Grund des möglichen Widerrufes im Fall des Herrn G. aus dem Landkreis Nordhausen auf rund 10.000 Euro.
Betroffene sollten deshalb nicht zögern, sondern sich umgehend beraten lassen, wie sie ihre Rechte geltend machen können und ob sich ein Widerruf lohnt. Die Verbraucherzentrale Thüringen bietet im Rahmen ihrer Finanzierungsberatung entsprechende Hilfe bei der Entscheidungsfindung an.
Zu dieser Beratung in der Nordhäuser Beratungsstelle, August-Bebel-Platz 6 ist eine Terminvereinbarung über die Tel.-Nr. 0361/555140 oder 03631/982219 erforderlich.
Autor: nnzDas stellt die Verbraucherzentrale Thüringen als Reaktion auf ein jüngst ergangenes BGH-Urteil fest. Betroffene Verbraucher, die ihre Darlehen bereits abgelöst haben, können zudem auf Erstattungen seitens der Bank hoffen.
In den 90-er Jahren noch weitgehend unbekannt, sind sie heute im Geschäft mit Ratenkreditverträgen an der Tagesordnung: Restschuldversicherungen, die den Darlehensnehmer gegen Risiken wie Tod, Invalidität oder Arbeitslosigkeit unter bestimmten Bedingungen absichern.
Was auf den ersten Blick vernünftig erscheint, ist nach Ansicht von Eckehard Balke, Finanzberater bei der Verbraucherzentrale Thüringen, in vielen Fällen ein schlechtes Geschäft für den Versicherungsnehmer. Die Gesamtkosten eines Darlehens steigen durch den Abschluss einer Restschuldversicherung oft erheblich. Eine gesondert abgeschlossene Risikolebensversicherung wäre eine erheblich kostengünstigere Alternative.
Umstritten war bei diesen Vertragskonstruktionen bislang, ob es sich bei Darlehen mit gleichzeitigem Verkauf einer Restschuldversicherung um verbundene Verträge handelt. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 15.12.2009 Klarheit geschaffen. Verbraucherdarlehen und Restschuldversicherungen sind dann ein verbundenes Geschäft, wenn beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen und ein Teil der Darlehenssumme zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorgesehen ist.
Diese Entscheidung ist von großer Tragweite für die Widerrufsmöglichkeit von Verbraucherkrediten. So muss bei verbundenen Geschäften eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auch den Hinweis enthalten, dass der Widerruf des einen Geschäfts dazu führt, dass der Verbraucher auch an das andere Geschäft nicht mehr gebunden ist.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen dürfte bei vielen derartigen Verträgen der geforderte Hinweis fehlen und die Widerrufsbelehrung somit fehlerhaft sein. Betroffene Darlehensnehmer haben somit eine Chance, sich durch Widerruf von Darlehensverträgen und Restschuldversicherungen lösen zu können.
Andererseits können auch Verbraucher, die ihr Darlehen bereits abgelöst haben, nach einem Widerruf auf Erstattungen seitens der Bank hoffen. Bei einem Widerruf der Verträge durch den Darlehensnehmer muss aber, falls das Darlehen noch nicht getilgt ist, eine Rückzahlung abzüglich des Beitrages für die Restschuldversicherung und der darauf entfallenden Zinsen erfolgen.
Nach Berechnungen der Verbraucherzentrale Thüringen belaufen sich z.B. die Erstattungsbeträge auf Grund des möglichen Widerrufes im Fall des Herrn G. aus dem Landkreis Nordhausen auf rund 10.000 Euro.
Betroffene sollten deshalb nicht zögern, sondern sich umgehend beraten lassen, wie sie ihre Rechte geltend machen können und ob sich ein Widerruf lohnt. Die Verbraucherzentrale Thüringen bietet im Rahmen ihrer Finanzierungsberatung entsprechende Hilfe bei der Entscheidungsfindung an.
Zu dieser Beratung in der Nordhäuser Beratungsstelle, August-Bebel-Platz 6 ist eine Terminvereinbarung über die Tel.-Nr. 0361/555140 oder 03631/982219 erforderlich.