Mi, 13:49 Uhr
03.03.2010
Allgemeinverfügung Abbrennen
Abbrenntage die Zweite. Nach dem die Verordnung schon mal zurückgezogen wurde, hat kn aktuell die zweite Fassung für den Kyffhäuserkreis. Bitte beachten Sie, dass Kommunen abweichende Regelungen treffen könne, wie z.B. Bad Frankenhausen oder Sondershausen...
Gemäß § 4 Abs. 1 der Thüringer Pflanzenabfallverordnung vom 28.10.2009 legt das Landratsamt Kyffhäuserkreis folgende Verbrennzeiten fest.
Freitag, den 19.03.2010 bis einschließlich Donnerstag, den 01.04.2010
Folgende Anforderungen an die Verbrennung sind zu beachten:
1. Trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt darf nur im Außenbereich verbrannt werden. Auskünfte, ob sich der Brandplatz im Außenbereich befindet, erteilen die zuständigen Stadt- und Gemeindeverwaltungen oder Verwaltungsgemeinschaften.
2. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen untersagt.
3. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
4. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.
5. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
6. Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
7. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
8. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
9. In der Stadt Bad Frankenhausen ist das Verbrennen nicht gestattet. Dies gilt nicht für die Ortsteile der Stadt Bad Frankenhausen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch zur Allgemeinverfügung ist beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Autor: khhGemäß § 4 Abs. 1 der Thüringer Pflanzenabfallverordnung vom 28.10.2009 legt das Landratsamt Kyffhäuserkreis folgende Verbrennzeiten fest.
Freitag, den 19.03.2010 bis einschließlich Donnerstag, den 01.04.2010
Folgende Anforderungen an die Verbrennung sind zu beachten:
1. Trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt darf nur im Außenbereich verbrannt werden. Auskünfte, ob sich der Brandplatz im Außenbereich befindet, erteilen die zuständigen Stadt- und Gemeindeverwaltungen oder Verwaltungsgemeinschaften.
2. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen untersagt.
3. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
4. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.
5. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
- 1,5 km zu Flugplätzen
- 50 m zu öffentlichen Straßen
- 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
- 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
- 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
- 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
- 5 m zur Grundstücksgrenze
6. Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
7. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
8. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
9. In der Stadt Bad Frankenhausen ist das Verbrennen nicht gestattet. Dies gilt nicht für die Ortsteile der Stadt Bad Frankenhausen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch zur Allgemeinverfügung ist beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.