Di, 08:38 Uhr
06.04.2010
Richter Kropp: Leitsungen erschlichen
Leistungserschleichungen haben vor Gericht in den vergangenen Monaten deutlich zugenommen. Unter dem Erschleichen von Leistungen versteht man im Juristendeutsch auch das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein.
Der Gesetzgeber sieht hierfür Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.In einem aktuellen Fall des Amtsgerichts Sondershausen hatte es die dortige Strafrichterin mit einem hartnäckigen Kunden zu tun. In drei Fällen war der 1983 geborene Angeklagte wegen des Erschleichens von Leistungen vor Gericht angeklagt. In den Monaten April und Mai des Vorjahres soll er die Züge von Sömmerda nach Erfurt und von Reinsdorf nach Erfurt unberechtigte genutzt haben. Der Gesamtschaden belief sich auf 25,70 Euro.
Vor Gericht musste die Richterin sich eine interessante Geschichte anhören. Der Angeklagte sei in Reinsdorf eingestiegen, so der Hartz-IV-Empfänger, wo es keinen Fahrkartenautomaten gebe. Er habe im Zug auch keinen Schaffner gefunden. Von seinem Wohnort aus müsse er sonst nach Brettleben laufen, und dies sei ihm zu weit. Der Schaffner sei dann unterwegs zugestiegen und habe ihn dann kurz vor Erfurt kontrolliert.
Das Geständnis des jungen Mannes und seine fehlenden Vorstrafen wirkten sich dann noch einmal zu seinen Gunsten aus. Gegen die Ableistung von 40 Arbeitsstunden wurde das Verfahren noch einmal eingestellt.
Das Gericht war sicherlich auch überrascht, nicht das Standardargument solcher Täter anhören, man habe kein Geld. Auf die Entgegnung, dass man dann eben nicht mit dem Zug fahren könne, herrscht auf der Anklagebank meistens großes Erstaunen. Offenbar gelten manchen Tätern die Fahrtdienste der Deutschen Bahn als Freigut für alle.
Manche Täter sehen das Ganze auch als spannendes Spiel mit dem Zugpersonal oder als Glückslotterie an, ob sie erwischt werden oder nicht.
Der Angeklagte vor dem Amtsgericht Sondershausen hatte so noch einmal Glück gehabt. Beim nächsten Mal droht ihm eine deutliche Geldstrafe.
Autor: nnz/knDer Gesetzgeber sieht hierfür Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.In einem aktuellen Fall des Amtsgerichts Sondershausen hatte es die dortige Strafrichterin mit einem hartnäckigen Kunden zu tun. In drei Fällen war der 1983 geborene Angeklagte wegen des Erschleichens von Leistungen vor Gericht angeklagt. In den Monaten April und Mai des Vorjahres soll er die Züge von Sömmerda nach Erfurt und von Reinsdorf nach Erfurt unberechtigte genutzt haben. Der Gesamtschaden belief sich auf 25,70 Euro.
Vor Gericht musste die Richterin sich eine interessante Geschichte anhören. Der Angeklagte sei in Reinsdorf eingestiegen, so der Hartz-IV-Empfänger, wo es keinen Fahrkartenautomaten gebe. Er habe im Zug auch keinen Schaffner gefunden. Von seinem Wohnort aus müsse er sonst nach Brettleben laufen, und dies sei ihm zu weit. Der Schaffner sei dann unterwegs zugestiegen und habe ihn dann kurz vor Erfurt kontrolliert.
Das Geständnis des jungen Mannes und seine fehlenden Vorstrafen wirkten sich dann noch einmal zu seinen Gunsten aus. Gegen die Ableistung von 40 Arbeitsstunden wurde das Verfahren noch einmal eingestellt.
Das Gericht war sicherlich auch überrascht, nicht das Standardargument solcher Täter anhören, man habe kein Geld. Auf die Entgegnung, dass man dann eben nicht mit dem Zug fahren könne, herrscht auf der Anklagebank meistens großes Erstaunen. Offenbar gelten manchen Tätern die Fahrtdienste der Deutschen Bahn als Freigut für alle.
Manche Täter sehen das Ganze auch als spannendes Spiel mit dem Zugpersonal oder als Glückslotterie an, ob sie erwischt werden oder nicht.
Der Angeklagte vor dem Amtsgericht Sondershausen hatte so noch einmal Glück gehabt. Beim nächsten Mal droht ihm eine deutliche Geldstrafe.