Fr, 20:18 Uhr
30.04.2010
Geldgeschenke sind Einkommen
Die VdK-Juristin Birgit Zörkler äußert sich zu zu Hartz-IV Gesetzen: Geldgeschenke für Hartz IV Bezieher sind Einkommen...
Grundsätzlich werden alle Einkünfte, die einer Bedarfsgemeinschaft zufließen und die den Betrag von 100,- Euro übersteigen als Einkommen gewertet und in die Berechnung Leistungen der Harz IV-Behörde einbezogen. Ist eine Zuwendung oder Einnahme zweckbestimmt, dann handelt es sich nicht um Existenzsicherung, die vom Regelsatz zu decken ist, sondern um "Privilegiertes Einkommen", das zusätzlich ohne Leistungsschmälerung behalten werden darf. Für Geldgeschenke gibt es nochmals eine Freigrenze von 50,-Euro pro Jahr.
Im Urteil vom 08.04.2010, AZ.: L 2 AS 248/09 hat das Sächsische Landessozialgericht entschieden, dass Geldgeschenke an Empfänger von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu werten sind.
Der Entscheidung lag die Klage einer Mutter zugrunde, deren Kinder von ihrer Oma Geld zum Geburtstag oder anderen Gelegenheiten erhalten hatten. Die Gesamtheit der Beträge überstieg die Freigrenze von 50,00 € pro Jahr, wurde somit als Einkommen gewertet und der Klägerin von ihren Leistungen abgezogen. Solche Geldgeschenke gelten nur dann als "privilegiertes Einkommen", wirken also nicht Leistung schmälernd, wenn sie zweckbestimmt sind.
Die Zweckbestimmtheit konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht nachgewiesen werden, weil nur vorgetragen wurde, dass die Oma den Enkeln das Geld schenkte, damit diese sich einen Wunsch erfüllen konnten. Allein die Aussage der Klägerin, dass Geld für Kinderkleidung verwendet zu haben reichte dem Gericht nicht. Kinderkleidung ist Existenz sichernd und wird vom Regelsatz erfasst, auch wenn dieser bei Weitem nicht ausreicht, um ein Kind vernünftig zu kleiden.
Es ist aus diesem Grunde zu empfehlen, bei zweckbestimmten Geldgeschenken (wie für einen Roller, Musikinstrument oder auch Radio), die über den Betrag von 50,00 € pro Jahr hinaus gehen, konkret zu dokumentieren, wofür dieses Geld gedacht ist.
Birgit Zörkler, Rechtsreferentin
Birgit Zörkler ist Bezirksgeschäftsführerin des Sozialverbandes VdK für Thüringen Nord und vertritt hier die Mitglieder des VdK vor dem Sozialgericht.
Autor: khhGrundsätzlich werden alle Einkünfte, die einer Bedarfsgemeinschaft zufließen und die den Betrag von 100,- Euro übersteigen als Einkommen gewertet und in die Berechnung Leistungen der Harz IV-Behörde einbezogen. Ist eine Zuwendung oder Einnahme zweckbestimmt, dann handelt es sich nicht um Existenzsicherung, die vom Regelsatz zu decken ist, sondern um "Privilegiertes Einkommen", das zusätzlich ohne Leistungsschmälerung behalten werden darf. Für Geldgeschenke gibt es nochmals eine Freigrenze von 50,-Euro pro Jahr.
Im Urteil vom 08.04.2010, AZ.: L 2 AS 248/09 hat das Sächsische Landessozialgericht entschieden, dass Geldgeschenke an Empfänger von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu werten sind.
Der Entscheidung lag die Klage einer Mutter zugrunde, deren Kinder von ihrer Oma Geld zum Geburtstag oder anderen Gelegenheiten erhalten hatten. Die Gesamtheit der Beträge überstieg die Freigrenze von 50,00 € pro Jahr, wurde somit als Einkommen gewertet und der Klägerin von ihren Leistungen abgezogen. Solche Geldgeschenke gelten nur dann als "privilegiertes Einkommen", wirken also nicht Leistung schmälernd, wenn sie zweckbestimmt sind.
Die Zweckbestimmtheit konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht nachgewiesen werden, weil nur vorgetragen wurde, dass die Oma den Enkeln das Geld schenkte, damit diese sich einen Wunsch erfüllen konnten. Allein die Aussage der Klägerin, dass Geld für Kinderkleidung verwendet zu haben reichte dem Gericht nicht. Kinderkleidung ist Existenz sichernd und wird vom Regelsatz erfasst, auch wenn dieser bei Weitem nicht ausreicht, um ein Kind vernünftig zu kleiden.
Es ist aus diesem Grunde zu empfehlen, bei zweckbestimmten Geldgeschenken (wie für einen Roller, Musikinstrument oder auch Radio), die über den Betrag von 50,00 € pro Jahr hinaus gehen, konkret zu dokumentieren, wofür dieses Geld gedacht ist.
Birgit Zörkler, Rechtsreferentin
Birgit Zörkler ist Bezirksgeschäftsführerin des Sozialverbandes VdK für Thüringen Nord und vertritt hier die Mitglieder des VdK vor dem Sozialgericht.
