So, 13:55 Uhr
23.05.2010
Freibetrag angehoben
Der Freibetrag für die Altersvorsorge wurde angehoben, so die Information vom VdK Nordthüringen (Birgit Zörkler) gegenüber nnZ/kn. Hier die Einzelheiten...
Bestandteil der Harz IV- Regelungen ist bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens ein so genannter Grundfreibetrag sowie ein Freibetrag für die Altersvorsorge.
Bürger, die ein Leben lang fleißig gearbeitet und gespart haben, empfinden es oftmals als große Ungerechtigkeit, wenn sie erst ihr Erspartes bis zu einer Freigrenze aufbrauchen müssen, ehe Sie die gleichen Ansprüche auf Leistungen haben wie andere, die wenig geleistet und alles Geld verbraucht haben, Es ist allerdings auch nicht leicht, einen gerechten Mittelweg zu finden, der Steuerzahler müsste Leistungen bringen, wo keine Bedürftigkeit besteht.
Birgit Zörkler (Foto: Rüdiger Herdin)
Mit der Neuregelung der Freigrenze für die Altersversorgung wird zumindest das Bemühen gefördert, für die eigene Altersvorsorge zu sparen.
Die ab 17.04.2010 geltende Erhöhung kann sich sehen lassen. Wenn der Freibetrag bisher 250,-€ pro Lebensjahr des Hilfsbedürftigen und seines Partners betrug, so gilt nun ein Freibetrag von 750,-€. Das ist eine Steigerung auf das Dreifache. Je nach Alter berechnen sich nun Höchstbeträge von ca. 50.000,-€. Das angesparte Vermögen muss aber nachweislich für die Altersvorsorge bestimmt sein, d.h. die Auszahlung vor Eintritt des Ruhestandes muss vertraglich ausgeschlossen sein.
Jeder ist gut beraten, wenn er seine Vorsorgeprodukte wie beispielsweise Lebensversicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge daraufhin überprüft und abändern lässt.
Birgit Zörkler
Hinweis:
Birgit Zörkler (Foto) Bezirksgeschäftsführerin Thüringen Nord und Rechtsreferentin des Sozialverbandes VdK informiert in loser Folge über sozialrechtliche Fragen.
Foto: Rüdiger Herdin
Autor: khhBestandteil der Harz IV- Regelungen ist bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens ein so genannter Grundfreibetrag sowie ein Freibetrag für die Altersvorsorge.
Bürger, die ein Leben lang fleißig gearbeitet und gespart haben, empfinden es oftmals als große Ungerechtigkeit, wenn sie erst ihr Erspartes bis zu einer Freigrenze aufbrauchen müssen, ehe Sie die gleichen Ansprüche auf Leistungen haben wie andere, die wenig geleistet und alles Geld verbraucht haben, Es ist allerdings auch nicht leicht, einen gerechten Mittelweg zu finden, der Steuerzahler müsste Leistungen bringen, wo keine Bedürftigkeit besteht.
Birgit Zörkler (Foto: Rüdiger Herdin)
Mit der Neuregelung der Freigrenze für die Altersversorgung wird zumindest das Bemühen gefördert, für die eigene Altersvorsorge zu sparen.Die ab 17.04.2010 geltende Erhöhung kann sich sehen lassen. Wenn der Freibetrag bisher 250,-€ pro Lebensjahr des Hilfsbedürftigen und seines Partners betrug, so gilt nun ein Freibetrag von 750,-€. Das ist eine Steigerung auf das Dreifache. Je nach Alter berechnen sich nun Höchstbeträge von ca. 50.000,-€. Das angesparte Vermögen muss aber nachweislich für die Altersvorsorge bestimmt sein, d.h. die Auszahlung vor Eintritt des Ruhestandes muss vertraglich ausgeschlossen sein.
Jeder ist gut beraten, wenn er seine Vorsorgeprodukte wie beispielsweise Lebensversicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge daraufhin überprüft und abändern lässt.
Birgit Zörkler
Hinweis:
Birgit Zörkler (Foto) Bezirksgeschäftsführerin Thüringen Nord und Rechtsreferentin des Sozialverbandes VdK informiert in loser Folge über sozialrechtliche Fragen.
Foto: Rüdiger Herdin