Di, 08:53 Uhr
17.08.2010
Totalabriss notwendig
Zur gestrigen Meldung über die Vollsperrung der Ortsdurchfahrt Heldrungen wegen eines eingestürzten Hauses im Bereich Arternsches Tor gibt es eine ergänzende Meldung aus dem Landratsamt Kyffhäuserkreis...
Ergänzend zur Sondermeldung bezüglich der Vollsperrung der Ortsdurchfahrt Heldrungen (B86) vom gestrigen Tag teile ich Ihnen mit, dass laut Auskunft des Bauverwaltungsamtes des Kyffhäuserkreises festgestellt wurde, dass wegen der maximalen Beschädigung der gesamten Tragkonstruktion nur mit einem Totalabriss des Gebäudes eine Gefährdung von Personen und Sachen verhindert werden kann. Aufgrund der akuten Gefahrenlage ist hier sofort zu Handeln.
Die ehemaligen Eigentümer, welche für die Gefahrenabwehr in Anspruch genommen werden, wurden bereits angeschrieben und haben Zeit, sich bis zum 20.08.2010 zu äußern. Parallel wird ein Angebot einer Baufirma für die Ersatzvornahme eingeholt. Liegt bis zum 20.08.2010 keine brauchbare Erklärung der ehemaligen Eigentümer vor, wird die Ersatzvornahme nach § 11 Abs. 2 OBG i.V.m. § 54 ThürVwZVG am Montag, 23.08.2010, durchgeführt. Das Gebäude wird soweit eingerissen, dass keine Gefahren mehr durch nichtstandsichere Bauteile auftreten.
Autor: khhErgänzend zur Sondermeldung bezüglich der Vollsperrung der Ortsdurchfahrt Heldrungen (B86) vom gestrigen Tag teile ich Ihnen mit, dass laut Auskunft des Bauverwaltungsamtes des Kyffhäuserkreises festgestellt wurde, dass wegen der maximalen Beschädigung der gesamten Tragkonstruktion nur mit einem Totalabriss des Gebäudes eine Gefährdung von Personen und Sachen verhindert werden kann. Aufgrund der akuten Gefahrenlage ist hier sofort zu Handeln.
Die ehemaligen Eigentümer, welche für die Gefahrenabwehr in Anspruch genommen werden, wurden bereits angeschrieben und haben Zeit, sich bis zum 20.08.2010 zu äußern. Parallel wird ein Angebot einer Baufirma für die Ersatzvornahme eingeholt. Liegt bis zum 20.08.2010 keine brauchbare Erklärung der ehemaligen Eigentümer vor, wird die Ersatzvornahme nach § 11 Abs. 2 OBG i.V.m. § 54 ThürVwZVG am Montag, 23.08.2010, durchgeführt. Das Gebäude wird soweit eingerissen, dass keine Gefahren mehr durch nichtstandsichere Bauteile auftreten.