Mo, 07:01 Uhr
13.12.2010
Aus der Arbeit beim Immissionsschutz
Die Untere Immissionsschutzbehörde überwacht und kontrolliert Anlagen, die in den Geltungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes fallen. Was da alles im letzten Jahr an Kontrollen angefallen war, drüber berichtete der Landrat...
Der Schwerpunkt der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit genehmigungsbedürftiger Anlagen umfasste im Jahr 2010 insgesamt 31 Unternehmen. Insgesamt wurden bei den Kontrollen in 7 Unternehmen wesentliche Beanstandungen festgestellt, die verwaltungsrechtliche Maßnahmen erforderten.
Erfreulich ist, dass auch durch die regelmäßige Kontroll- und Beratungstätigkeit durch die Überwachungsbehörde 24 Unternehmen ihre Anlagen ohne wesentliche Beanstandungen betreiben.
Zu den Aufgaben der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde gehört auch die Bearbeitung von Änderungsanzeigen an genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 15 BImSchG. Insgesamt wurden in diesem Jahr sechs Anzeigen durch die Betreiber eingereicht und durch die Behörde positiv beschieden.
Als Hauptbestandteil der Überwachung "nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen" sind zu nennen:
Absicherung der Stellungnahmetätigkeit TÖB (Baurecht, Bauleitplanung, Gewerbe usw.) für 237 Antragstellungen, davon hatten 71 Vorgänge Bezug zu gewerblichen Nutzungen bzw. Bauvorhaben mit öffentlichem Interesse.
Es waren 14 überwiegend nachbarschaftlich geführte Beschwerden im Bereich der Betreibung von Kleinfeuerungsanlagen (zumeist Festbrennstoffheizungen) zu prüfen. In 2 Fällen wurde eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld vorgenommen. Ein Zwangsgeldverfahren betraf die Durchsetzung der Rechtspflichten auf dem Gebiet der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen.
Als weitere Beschwerdebearbeitungen sind diverse Lärmbeschwerden, geruchsbezogene Beschwerden, Beschwerden zu Erschütterungen bei Baumaßnahmen und zu Staubbelästigungen zu nennen. Die Bearbeitung dieser Beschwerden ist oft sehr zeitaufwendig, so der Landrat. Ein Bußgeldverfahren betraf Belange des § 117 OWiG (unzulässiger Lärm durch überwiegend verhaltensbedingtes Fehlverhalten) in den Nachtstunden. In Abprüfung möglicherweise immissionsschutzrechtlicher Belange wurden 3 orientierende Lärmmessungen getätigt.
Im Rahmen der Beteiligung "Träger öffentlicher Belange" wurde die Immissionsschutzbehörde in Bezug des Gaststättenrechts bei 66 Anträgen Sperrzeitverkürzung (§ 8 ThürGastVO), 6 Anträgen Marktfestsetzung und zu 15 Anzeigen öffentlicher Veranstaltungen beteiligt.
Autor: khhDer Schwerpunkt der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit genehmigungsbedürftiger Anlagen umfasste im Jahr 2010 insgesamt 31 Unternehmen. Insgesamt wurden bei den Kontrollen in 7 Unternehmen wesentliche Beanstandungen festgestellt, die verwaltungsrechtliche Maßnahmen erforderten.
Erfreulich ist, dass auch durch die regelmäßige Kontroll- und Beratungstätigkeit durch die Überwachungsbehörde 24 Unternehmen ihre Anlagen ohne wesentliche Beanstandungen betreiben.
Zu den Aufgaben der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde gehört auch die Bearbeitung von Änderungsanzeigen an genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 15 BImSchG. Insgesamt wurden in diesem Jahr sechs Anzeigen durch die Betreiber eingereicht und durch die Behörde positiv beschieden.
Als Hauptbestandteil der Überwachung "nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen" sind zu nennen:
Absicherung der Stellungnahmetätigkeit TÖB (Baurecht, Bauleitplanung, Gewerbe usw.) für 237 Antragstellungen, davon hatten 71 Vorgänge Bezug zu gewerblichen Nutzungen bzw. Bauvorhaben mit öffentlichem Interesse.
Es waren 14 überwiegend nachbarschaftlich geführte Beschwerden im Bereich der Betreibung von Kleinfeuerungsanlagen (zumeist Festbrennstoffheizungen) zu prüfen. In 2 Fällen wurde eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld vorgenommen. Ein Zwangsgeldverfahren betraf die Durchsetzung der Rechtspflichten auf dem Gebiet der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen.
Als weitere Beschwerdebearbeitungen sind diverse Lärmbeschwerden, geruchsbezogene Beschwerden, Beschwerden zu Erschütterungen bei Baumaßnahmen und zu Staubbelästigungen zu nennen. Die Bearbeitung dieser Beschwerden ist oft sehr zeitaufwendig, so der Landrat. Ein Bußgeldverfahren betraf Belange des § 117 OWiG (unzulässiger Lärm durch überwiegend verhaltensbedingtes Fehlverhalten) in den Nachtstunden. In Abprüfung möglicherweise immissionsschutzrechtlicher Belange wurden 3 orientierende Lärmmessungen getätigt.
Im Rahmen der Beteiligung "Träger öffentlicher Belange" wurde die Immissionsschutzbehörde in Bezug des Gaststättenrechts bei 66 Anträgen Sperrzeitverkürzung (§ 8 ThürGastVO), 6 Anträgen Marktfestsetzung und zu 15 Anzeigen öffentlicher Veranstaltungen beteiligt.