Mi, 17:18 Uhr
29.12.2010
kn-Forum: Gebührensatzung
Mit der Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes "Thüringer Pforte" beschäftig sich eine Leserzuschrift, nach dem des ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Weimar gab...
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Anträge des AZV Thüringer Pforte auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile der 3. Kammer des VG Weimar, mit welchem diese die Gebührensatzung des AZV Thüringer Pforte für nichtig erklärt hat und die Abwassergebührenbescheide aufgehoben hat, abgelehnt.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Damit steht nun abschließend fest, dass der AZV Thüringer Pforte über keine wirksame Gebührensatzung verfügt hat.
Erik May
In einem Rundbrief, den Erik May mitlieferte, stand:
Wir informieren Sie über die von unserer Kanzlei für unsere Mandanten erwirkten aktuellen Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes ( 4 ZKO 836/10, 837/10, 844/10, 846/10, 847/10 und 848/ 10 vom 06.12.2010) bezüglich der Anträge auf Zulassung der Berufung des AZV "Thüringer Pforte" gegen die Urteile des VG Weimar - 3 K 1050/09 We, 3 K 1051/09 We , 3 K 1089/09 We, 3 K 1090/09 We, 3 K 1087/09 We und 1088/09 We - vom 15.03.2010, mit welchen die Abwassergebührenbescheide wegen Verstoßes des Gebührenmaßstabs gegen § 12 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG für rechtswidrig erklärt und aufgehoben worden sind.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Anträge des AZV "Thüringer Pforte" auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen festgestellt, dass die Anträge auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben und die Berufung unter keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe zuzulassen ist.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat damit die Entscheidungen der 3. Kammer des VG Weimar bestätigt, welche in ihren Urteilsgründen folgendes festgestellt hat:
Die streitigen Gebührenbescheide sind rechtswidrig.
Die Bescheide beruhen auf einer rechtswidrigen und damit unwirksamen Gebührensatzung.
Damit fehlt ihnen die satzungsmäßige Grundlage, die nach § 2 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz -ThürKAG- erforderlich ist.
Die Unwirksamkeit der Satzung ergibt sich aus einem Verstoß des Gebührenmaßstabs gegen § 12 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG.
Der einheitliche Gebührenmaßstab in der Gebührensatzung für die Abwassereinleitung allein nach dem sog. Frischwassermaßstab ist angesichts der in der Gebührenkalkulation des AZV ausgewiesenen Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht mehr mit der gerade zitierten Bestimmung des ThürKAG vereinbar.
Zur Nichtigkeit des gebührenrechtlichen Teils der Gebührensatzung führt in jedem Fall der Umstand, dass der AZV keine getrennte Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühr erhebt.
Die Einleitungsgebühr wird vielmehr allein nach dem dem Grundstück aus Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen berechnet, wobei verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen abgezogen werden.
Dieser sog. Frischwassermaßstab ist - für die Schmutzwasserbeseitigung - ein von der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannter Gebührenmaßstab.
Ebenso ist aber bereits seit längerem von der Rechtsprechung entschieden, dass dieser Maßstab für die Bemessung der eingeleiteten Niederschlagswassermenge (auch Niederschlagswasser ist ja Abwasser) untauglich ist, zwischen der bezogenen Trinkwassermenge und der abgeleiteten Niederschlagswassermenge besteht, anders als bei der Schmutzwassermenge, kein kausaler Zusammenhang (vgl. ThürOVG, Urteil vom 29.09.2008 - 4 KO 1313/05).
Die Niederschlagsmenge wird allein von der versiegelten Grundstücksfläche bestimmt.
Trotzdem wurde der Frischwassermaßstab von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und dem Äquivalenzprinzip (das in § 12 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 1. HS. ThürKAG gesetzlich verankert ist) vereinbar angesehen, wenn die durch die Regenwasserbeseitigung entstehenden Kosten nur geringfügig sind oder die Benachteiligung der Wassergroßverbraucher durch eine Gebührendegression ausgeglichen wird.
Die Grenze der Geringfügigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht bei 12% gesehen, wobei als Basis vom durch Gebühren zu deckenden Gesamtaufwand auszugehen ist.
Zusätzlich ist allerdings von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang die Zulässigkeit des bloßen Frischwassermaßstabs anerkannt worden, wenn im Gebiet des AZV eine homogene Bebauung vorherrscht.
All die gerade aufgeführten Voraussetzungen für die Erhebung bloß einer Abwassergebühr für Schmutz- und Regenwasser einheitlich nach dem sog. Frischwassermaßstab liegen hier nicht (mehr) vor.
Das Gericht ist der Auffassung, dass bei den heutigen Lebensverhältnissen ein Rückschluss von einer homogenen Bebauung auf eine ebenso gleichmäßige Zahl der Bewohner und damit letztlich auf einen Gleichklang zwischen eingeleiteter Niederschlagsmenge aufgrund der Grundstücksversiegelung und dem Trinkwasserverbrauch der Grundstücksbewohner nicht mehr trägt.
Der Niederschlagswasserkostenanteil beträgt bei dieser Berechnung 31,7 %; er liegt ebenfalls deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze.
Selbst wenn man zusätzlich aber auch noch die Kosten der Straßenoberflächenentwässerung vom Entgeltbedarf abzieht, beträgt der Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung noch 18,4 %; auch dann überschreitet er immer noch eindeutig den Grenzwert von 12 %.
Die Gebührensatzung des AZV "Thüringer Pforte" ist damit nichtig.
Michael Leitenstorfer (Rechtsanwalt) und Erik May (wissenschaftl. Mitarbeiter, Diplom-Jurist)
Autor: khhDas Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Anträge des AZV Thüringer Pforte auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile der 3. Kammer des VG Weimar, mit welchem diese die Gebührensatzung des AZV Thüringer Pforte für nichtig erklärt hat und die Abwassergebührenbescheide aufgehoben hat, abgelehnt.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Damit steht nun abschließend fest, dass der AZV Thüringer Pforte über keine wirksame Gebührensatzung verfügt hat.
Erik May
In einem Rundbrief, den Erik May mitlieferte, stand:
Wir informieren Sie über die von unserer Kanzlei für unsere Mandanten erwirkten aktuellen Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes ( 4 ZKO 836/10, 837/10, 844/10, 846/10, 847/10 und 848/ 10 vom 06.12.2010) bezüglich der Anträge auf Zulassung der Berufung des AZV "Thüringer Pforte" gegen die Urteile des VG Weimar - 3 K 1050/09 We, 3 K 1051/09 We , 3 K 1089/09 We, 3 K 1090/09 We, 3 K 1087/09 We und 1088/09 We - vom 15.03.2010, mit welchen die Abwassergebührenbescheide wegen Verstoßes des Gebührenmaßstabs gegen § 12 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG für rechtswidrig erklärt und aufgehoben worden sind.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Anträge des AZV "Thüringer Pforte" auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen festgestellt, dass die Anträge auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben und die Berufung unter keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe zuzulassen ist.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat damit die Entscheidungen der 3. Kammer des VG Weimar bestätigt, welche in ihren Urteilsgründen folgendes festgestellt hat:
Die streitigen Gebührenbescheide sind rechtswidrig.
Die Bescheide beruhen auf einer rechtswidrigen und damit unwirksamen Gebührensatzung.
Damit fehlt ihnen die satzungsmäßige Grundlage, die nach § 2 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz -ThürKAG- erforderlich ist.
Die Unwirksamkeit der Satzung ergibt sich aus einem Verstoß des Gebührenmaßstabs gegen § 12 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG.
Der einheitliche Gebührenmaßstab in der Gebührensatzung für die Abwassereinleitung allein nach dem sog. Frischwassermaßstab ist angesichts der in der Gebührenkalkulation des AZV ausgewiesenen Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht mehr mit der gerade zitierten Bestimmung des ThürKAG vereinbar.
Zur Nichtigkeit des gebührenrechtlichen Teils der Gebührensatzung führt in jedem Fall der Umstand, dass der AZV keine getrennte Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühr erhebt.
Die Einleitungsgebühr wird vielmehr allein nach dem dem Grundstück aus Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen berechnet, wobei verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen abgezogen werden.
Dieser sog. Frischwassermaßstab ist - für die Schmutzwasserbeseitigung - ein von der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannter Gebührenmaßstab.
Ebenso ist aber bereits seit längerem von der Rechtsprechung entschieden, dass dieser Maßstab für die Bemessung der eingeleiteten Niederschlagswassermenge (auch Niederschlagswasser ist ja Abwasser) untauglich ist, zwischen der bezogenen Trinkwassermenge und der abgeleiteten Niederschlagswassermenge besteht, anders als bei der Schmutzwassermenge, kein kausaler Zusammenhang (vgl. ThürOVG, Urteil vom 29.09.2008 - 4 KO 1313/05).
Die Niederschlagsmenge wird allein von der versiegelten Grundstücksfläche bestimmt.
Trotzdem wurde der Frischwassermaßstab von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und dem Äquivalenzprinzip (das in § 12 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 1. HS. ThürKAG gesetzlich verankert ist) vereinbar angesehen, wenn die durch die Regenwasserbeseitigung entstehenden Kosten nur geringfügig sind oder die Benachteiligung der Wassergroßverbraucher durch eine Gebührendegression ausgeglichen wird.
Die Grenze der Geringfügigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht bei 12% gesehen, wobei als Basis vom durch Gebühren zu deckenden Gesamtaufwand auszugehen ist.
Zusätzlich ist allerdings von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang die Zulässigkeit des bloßen Frischwassermaßstabs anerkannt worden, wenn im Gebiet des AZV eine homogene Bebauung vorherrscht.
All die gerade aufgeführten Voraussetzungen für die Erhebung bloß einer Abwassergebühr für Schmutz- und Regenwasser einheitlich nach dem sog. Frischwassermaßstab liegen hier nicht (mehr) vor.
Das Gericht ist der Auffassung, dass bei den heutigen Lebensverhältnissen ein Rückschluss von einer homogenen Bebauung auf eine ebenso gleichmäßige Zahl der Bewohner und damit letztlich auf einen Gleichklang zwischen eingeleiteter Niederschlagsmenge aufgrund der Grundstücksversiegelung und dem Trinkwasserverbrauch der Grundstücksbewohner nicht mehr trägt.
Der Niederschlagswasserkostenanteil beträgt bei dieser Berechnung 31,7 %; er liegt ebenfalls deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze.
Selbst wenn man zusätzlich aber auch noch die Kosten der Straßenoberflächenentwässerung vom Entgeltbedarf abzieht, beträgt der Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung noch 18,4 %; auch dann überschreitet er immer noch eindeutig den Grenzwert von 12 %.
Die Gebührensatzung des AZV "Thüringer Pforte" ist damit nichtig.
Michael Leitenstorfer (Rechtsanwalt) und Erik May (wissenschaftl. Mitarbeiter, Diplom-Jurist)
Anmerkung der Redaktion:
Die im Forum dargestellten Äußerungen und Meinungen sind nicht unbedingt mit denen der Redaktion identisch. Für den Inhalt ist der Verfasser verantwortlich. Die Redaktion behält sich das Recht auf Kürzungen vor.
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