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Fr, 07:39 Uhr
18.03.2011

Kosten bringen Steuerabzug

Ausgaben für die Hilfe im Haushalt, die Pflege und Betreuung gehören mit auf die Abrechnung beim Finanzamt. Viele Steuerpflichtige verschenken hier Steuererstattungen. Nicht nur Pflegebedürftige selbst können ihre Kosten beim Finanzamt geltend machen, auch nahe Angehörige, wenn sie die Ausgaben übernehmen. Finanztest zeigt in der aktuellen April-Ausgabe, welche Kosten das Finanzamt anerkennen muss.


Jetzt können Steuerpflichtige leichter ihre Kosten für Pflege und Betreuung in ihrem Haushalt steuerlich geltend machen. Zusammen mit allen anderen Rechnungen für haushaltsnahe Dienste zählen 20 Prozent der Kosten. Maximal 4000 Euro im Jahr zieht das Finanzamt direkt von der fälligen Einkommensteuer ab. Dafür ist keine Pflegestufe oder ärztliche Versorgung Bedingung. Wichtig ist nur, dass die Helfer nicht bar, sondern per Überweisung bezahlt wurden. Für Minijobber im Haushalt läuft das problemlos über die Minijobzentrale in Essen.

Mit hohen Pflegekosten ist jedoch eine andere Lösung günstiger. Die Kosten für die Pflege bringen zusammen mit denen für Arzneien, Hilfsmittel, Physiotherapie oder Praxisgebühr als außergewöhnliche Belastungen häufig mehr. Dann zieht das Finanzamt zwar einen zumutbaren Eigenanteil ab. Doch unterm Strich ist die Steuerersparnis häufig größer.

Dafür will das Finanzamt neben den Kostenbelegen allerdings auch Nachweise, dass die Kosten medizinisch notwendig sind. Eine ärztliche Verordnung genügt. Für die Pflegekosten verlangt es zumindest die Pflegestufe I, für Heimbewohner die Pflegestufe 0. Kann dafür der Pflegebedürftige selbst nicht aufkommen, dürfen der Ehepartner oder die Kinder ihren Kostenanteil in ihrer Steuererklärung abrechnen.

Alternativ gibt es für die persönliche und unentgeltliche Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegestufe III den Pflegepauschbetrag von 924 Euro im Jahr. Den Pauschbetrag gewährt das Finanzamt ohne Kostennachweis und Abzug einer zumutbaren Belastung.
Autor: nnz

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