Fr, 13:50 Uhr
18.03.2011
nnz/kn-Rechts-Tipp: Niederlage für Agentur
Die Bundesagentur für Arbeiti hat in ihren Ämtern die Aufgaben im Rahmen der Arbeitslosenversicherung und in den ARGEN die Aufgaben der Grundsicherung nach SGB II häufig durch die befristete Einstellung von Arbeitnehmern praktiziert. Das geht jetzt nicht mehr. Dazu ein Beitrag von Rechtsanwalt Michael Koch...
Die Befristung erfolgte stets vor dem Hintergrund, dass im Haushaltsplan der Bundesagentur Haushaltsmittel für befristet eingestellte Arbeitnehmer vorgesehen waren. Grundlage dafür war die Gesetzesregelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), welches nur für öffentliche Arbeitgeber die Möglichkeit der befristeten Beschäftigung von Arbeitnehmern vorsah, wenn der jeweilige Haushaltsplan die Haushaltsmittel an die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern gebunden hat.
Das Bundesarbeitsgericht Erfurt hat nunmehr mit Urteil vom 9. März 2011, 7 AZR 728/09, entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG dem öffentlichen Dienst unzulässigerweise eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen geschaffen hat, die der Privatwirtschaft selbst nicht zur Verfügung steht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Verhältnis zu den Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbart, sodass dieser Befristungsgrund nicht mehr angewendet werden darf.
Dies hat gerade für eine hohe Zahl von Beschäftigten in der Agentur für Arbeit, aber auch für befristet beschäftigte Arbeitnehmer in den ARGEN SGB II erhebliche Auswirkungen, da diese ab sofort die Entfristung ihrer Arbeitsverhältnisse gerichtlich geltend machen können.
Arbeitnehmer, die auf Grund der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 TzBfG befristet beschäftigt worden sind, müssen allerdings darauf achten, dass sie spätestens drei Wochen nach Ablauf der letzten Befristung, die Unwirksamkeit der Befristungsabrede gerichtlich durchsetzen. Wenn der Arbeitgeber nämlich nach Ablauf der Befristung einen neuen befristeten Arbeitsvertrag auf Basis eines anderen Sachgrundes (z. B. Schwangerschaftsvertretung oder vorübergehender Bedarf) vorschlägt und der Arbeitnehmer einwilligt, kann es möglicherweise zu einer neuen Befristung des Arbeitsverhältnisses kommen, was dazu führt, dass der Arbeitnehmer sich nachträglich nicht auf die Unwirksamkeit der quasi vorletzten Befristungsabrede berufen kann.
Vor Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages muss sich der Arbeitnehmer daher unbedingt rechtlich beraten lassen.
Michael Koch, Rechtsanwalt
Autor: nnzDie Befristung erfolgte stets vor dem Hintergrund, dass im Haushaltsplan der Bundesagentur Haushaltsmittel für befristet eingestellte Arbeitnehmer vorgesehen waren. Grundlage dafür war die Gesetzesregelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), welches nur für öffentliche Arbeitgeber die Möglichkeit der befristeten Beschäftigung von Arbeitnehmern vorsah, wenn der jeweilige Haushaltsplan die Haushaltsmittel an die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern gebunden hat.
Das Bundesarbeitsgericht Erfurt hat nunmehr mit Urteil vom 9. März 2011, 7 AZR 728/09, entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG dem öffentlichen Dienst unzulässigerweise eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen geschaffen hat, die der Privatwirtschaft selbst nicht zur Verfügung steht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Verhältnis zu den Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbart, sodass dieser Befristungsgrund nicht mehr angewendet werden darf.
Dies hat gerade für eine hohe Zahl von Beschäftigten in der Agentur für Arbeit, aber auch für befristet beschäftigte Arbeitnehmer in den ARGEN SGB II erhebliche Auswirkungen, da diese ab sofort die Entfristung ihrer Arbeitsverhältnisse gerichtlich geltend machen können.
Arbeitnehmer, die auf Grund der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 TzBfG befristet beschäftigt worden sind, müssen allerdings darauf achten, dass sie spätestens drei Wochen nach Ablauf der letzten Befristung, die Unwirksamkeit der Befristungsabrede gerichtlich durchsetzen. Wenn der Arbeitgeber nämlich nach Ablauf der Befristung einen neuen befristeten Arbeitsvertrag auf Basis eines anderen Sachgrundes (z. B. Schwangerschaftsvertretung oder vorübergehender Bedarf) vorschlägt und der Arbeitnehmer einwilligt, kann es möglicherweise zu einer neuen Befristung des Arbeitsverhältnisses kommen, was dazu führt, dass der Arbeitnehmer sich nachträglich nicht auf die Unwirksamkeit der quasi vorletzten Befristungsabrede berufen kann.
Vor Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages muss sich der Arbeitnehmer daher unbedingt rechtlich beraten lassen.
Michael Koch, Rechtsanwalt